Vor die Gerichte für Arbeitssachen können nach § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
§ 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG – die sogenannte Hauptklage – schon anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Der nach § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche Zusammenhang besteht hingegen nicht, wenn die Zusammenhangsklage zuerst und die Hauptklage – wie hier – erst später anhängig wird. Eine Abweichung hiervon lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht aus prozessökonomischen Gründen zu1.
Dagegen steht Abtrennung und der Umstand, dass das Arbeitsgericht über die weiteren Klageanträge durch Urteil entschieden hat, einer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen.
Eine einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit entfällt nicht dadurch, dass über die Hauptklage entschieden wird2.
Dasselbe gilt, wenn eine Abtrennung der Zusammenhangsklage von der Hauptklage erfolgt3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. August 2025 – 9 AZB 4/25
- vgl. BAG 4.09.2018 – 9 AZB 10/18, Rn. 28[↩]
- BAG 23.05.2025 – 9 AZB 2/25, Rn. 11[↩]
- generell für den Fortbestand des Zusammenhangs, nachdem dieser einmal begründet ist: HK-ArbGG/Ibes/Rieker 3. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 65; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 5. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 54; differenzierend nach dem Grund für den Wegfall der Hauptklage: ErfK/Ahrendt 25. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 31[↩]











