Diskriminierungsverbot für männliche Bewerber

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist zulässig, wenn das Geschlecht des Stelleninhabers eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG darstellt.

Diskriminierungsverbot für männliche Bewerber

Sagt das Bundesarbeitsgericht, wenn sich ein Mann auf die Erzieherinnenstelle im Mädcheninternat bewirbt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.5.2009 – 8 AZR 536/08