Im Einzelfall können zugespitzte Äußerungen von Arbeitnehmer während eines Arbeitskampfes von der Meinungsfreiheit, die im Arbeitskampf auch der Gewerkschaft zusteht, gedeckt sein.
So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit dem die Verfügungsklägerin, ein Unternehmen der Ernährungsindustrie (Arbeitgeberin) von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), sowie ihren drei Vorstandsmitgliedern und zwei Gewerkschaftssekretären die Unterlassung von bestimmten Äußerungen bzw. die Einwirkung auf die Streikenden, solche Äußerungen zu unterlassen verlangt hat. Am 13.07.2009 schloss sie mit der NGG einen Tarifvertrag zur Zukunftssicherung, der Einbußen der Arbeitnehmer u.a. betreffend Urlaubsgeld, Urlaubstage, Jahreszuwendung und Entgelterhöhung vorsah. Gemäß § 3 des Tarifvertrags sollten ab dem 01.01.2012 die Entgelte des Flächentarifvertrags gelten. Während der Laufzeit des Tarifvertrags wechselte die Arbeitgeberin ihre Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Im Rahmen der Tarifauseinandersetzung im Jahre 2012 skandierten die streikenden Arbeitnehmer Sprechchöre in Reimform, in denen es u.a. hieß, dass die Arbeitgeberin sie „betrüge“ bzw. „bescheiße“. Hierbei waren Gewerkschaftssekretäre der NGG anwesend und schritten nicht ein. Teile der Parolen wurden von einem Gewerkschaftssekretär per Megafon gesprochen. Hiergegen hat sich die Arbeitgeberin mit ihren Anträgen gewandt. Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf1 hatte sie damit keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sind die beanstandeten Äußerungen aufgrund des Gesamtzusammenhangs nicht als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne zu werten. Es handelte sich um zugespitzte Äußerungen, mit denen die Arbeitnehmer zum Ausdruck brachten, dass sie sich angesichts des Wechsels der Arbeitgeberin in eine OT-Mitgliedschaft „betrogen“ gefühlt hätten. So verstanden waren die zugespitzen Äußerungen von der Meinungsfreiheit, die im Arbeitskampf auch der Gewerkschaft zusteht, noch gedeckt. Hinzu kam, dass derjenige Gewerkschaftssekretär, der an den Äußerungen aktiv beteiligt war, sich inzwischen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Dass die weiteren Verfügungsbeklagten sich aktiv an den Äußerungen beteiligt hatten, konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2012 – 8 SaGa 14/12
- ArbG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2012 – 3 Ga 44/12[↩]











