Eingruppierung eines Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang.

Eingruppierung eines Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer, der eine Ausbildung zum Justizangestellten absolviert hat, ist seit 1995 bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen als Justizbeschäftigter tätig. Er ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion, das beklagte Land Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung. Seit 2001 ist der Arbeitnehmer beim Amtsgericht M in der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen eingesetzt. Im Januar 2013 übernahm er zusätzlich die Aufgaben eines Teamleiters dieser Serviceeinheit, die er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemeinschaftlich und gleichberechtigt mit seinem Bruder ausübt. Nach einer Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2013 waren ihm Aufgaben in der Serviceeinheit mit einem Arbeitszeitanteil von 42 % und die koordinierende Leitung der Beschäftigten im Bürodienst der Serviceeinheit mit 12 % übertragen. Die Tätigkeiten in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle fielen mit 40 % der Arbeitszeit, die in der lokalen IT-Stelle mit 4 % sowie die Fertigung von Anweisungen mit 2 % an. Im streitigen Zeitraum war der Arbeitnehmer als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zunächst in Höhe von 15 % und seit dem 1.03.2020 im Umfang von 29 % seiner Arbeitszeit freigestellt. Als Teamleiter obliegen dem Arbeitnehmer – gemeinschaftlich mit seinem Bruder – die Koordination der Beschäftigten der Serviceeinheit, die Funktion eines Ansprechpartners in beide hierarchische Richtungen, die Zusammenarbeit und Absprache mit weiteren Leitungsträgern der Abteilung, kurzfristige Organisationsentscheidungen und die Unterstützung der Behördenleitung beim Erkennen und Lösen von Problemen sowie die Erarbeitung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung. Der Serviceeinheit waren im Streitzeitraum Beschäftigte mit einem Arbeitskräfteanteil (AKA) – umgerechnet auf sog. Vollzeitäquivalente – zwischen 5, 45 und 8, 05 zugeordnet. Die der Serviceeinheit zugeteilten Auszubildenden hat der Arbeitnehmer Beschäftigten der Serviceeinheit zuzuweisen. Er betreut in der Regel einen Auszubildenden.

Der Arbeitnehmer wird nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet. Im Hinblick auf die zum 1.01.2020 in Kraft getretene Änderung der Entgeltordnung zum TV-L hat er erfolglos eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9b TV-L beantragt. Der Arbeitnehmer meint, er erfülle die tariflichen Anforderungen eines Gruppenleiters im Sinne dieser Entgeltgruppe.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen und wies auch die Revision des Arbeitnehmers als unbegründet zurück; die Tätigkeit des Arbeitnehmers erfülle nicht die tariflichen Anforderungen des maßgebenden Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV-L, das hier allein im Streit stehe:

Der Arbeitnehmer war bis zum 31.12.2019 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L in Verbindung mit Teil II Abschnitt 12 – Beschäftigte im Justizdienst – Unterabschnitt 12.1 – Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – der Anlage A – Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert. Seither ist für seine Eingruppierung die ab dem 1.01.2020 geltende Fassung der TV-L EntgeltO maßgebend. Der begehrten Neufeststellung der Eingruppierung zum 1.01.2020 steht § 29d Abs. 1 TVÜ-Länder nicht entgegen.

Nach § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht, und die am 1.01.2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften findet für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich nicht statt (Protokollerklärung zu § 29d Abs. 1 in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). In diesem Fall kommt eine Neueingruppierung gemäß § 29d Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder nur in Betracht, wenn sich nach den zum 1.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte bis zum 31.12.2020 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.

Der Arbeitnehmer hat im Hinblick auf das durch § 2 Nr. 16 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TV-L vom 02.03.2019 zum 1.01.2020 neu eingefügte Tätigkeitsmerkmal im Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 12.1 TV-L EntgeltO „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ fristgemäß einen Antrag nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ergibt sich – bei dessen Vorliegen – für ihn mit Entgeltgruppe 9b TV-L eine höhere Eingruppierung.

Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten:

12. Beschäftigte im Justizdienst
12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Entgeltgruppe 9b
Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 9a
1. …
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.

Protokollerklärungen:

Nr. 5 Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.

Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine hinreichenden Feststellungen getroffen, welche die Bestimmung von Arbeitsvorgängen für die gesamte auszuübende Tätigkeit ermöglichen. Es ist aber aufgrund seiner übrigen Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass eine weitere Bestimmung unterbleiben kann. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen an einen Gruppenleiter im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang2.

Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten3.

Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar4.

Danach ist das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich jedenfalls bei der Leitung der Serviceeinheit und der Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Serviceeinheit um einen Arbeitsvorgang handelt5. Diese Tätigkeiten sind zeitlich überwiegend auszuüben. Die teilweise Freistellung des Arbeitnehmers aufgrund seines Amts als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 179 SGB IX) führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung oder Umgestaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, die für die Eingruppierung von Bedeutung sein könnte6.

Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Arbeitnehmer unter keinem denkbaren Zuschnitt der Organisation seiner gesamten Tätigkeit und der daraus zu bestimmenden Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TV-L zusteht. Er leitet keine „große“ Geschäftsstelle iSd. maßgebenden Tätigkeitsmerkmals.

Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L sind solche Beschäftigte, denen die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen ist. Dem Merkmal „groß“ kommt eine eigenständige Bedeutung zu7.

Eine „große Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ im Tarifsinn liegt grundsätzlich dann vor, wenn der dort bestehende Arbeitskräftebedarf – bemessen anhand von Vollzeitäquivalenten – den Mindestwert für die Annahme einer „Gruppe“ von Beschäftigten, deren Geschäftsabläufe zu koordinieren sind, um ein Mehrfaches übersteigt8.

Die Tätigkeit der Gruppenleiter bezieht sich – ausgehend von der Organisationsstruktur bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und der organisatorischen Gliederung der Einheit der Geschäftsstelle (im Sinne von § 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG) in einzelne Abteilungen – auf die Beschäftigten der jeweiligen Teileinheit Geschäftsstelle oder Serviceeinheit. Diese muss „groß“ sein. Das ist im Geltungsbereich des Tarifvertrags einheitlich und damit unabhängig von den Gegebenheiten des einzelnen Gerichts oder der Gerichtsbarkeit zu beurteilen9.

Der Tarifvertrag definiert nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen von einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ auszugehen ist. Bei der Wortlautauslegung ist daher anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „groß“ in dem Sinne verwendet haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind10. Danach wird das Adjektiv „groß“ benutzt, um zu beschreiben, dass etwas den Durchschnitt oder einen Vergleichswert übertrifft11. Der Vergleich kann quantitativer, aber auch qualitativer Natur sein. Stets notwendig ist jedoch ein Bezugsobjekt. Daher kann das Adjektiv „groß“ allein ohne Betrachtung des Kontextes keinen Aufschluss darüber geben, was die Tarifvertragsparteien unter einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ verstanden haben12.

Die Größe einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit iSd. Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO ist vorrangig von dem bestehenden Geschäftsanfall abhängig. Dieser kann über den in Vollzeitäquivalenten zu erfassenden Arbeitskräftebedarf der Gruppe erfasst werden13.

Mit dem Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L soll der mit der Koordinierungstätigkeit in einer „großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ verbundenen Bedeutung des Aufgabengebiets und den damit einhergehenden Anforderungen und Belastungen entsprochen werden. Der Umfang des Aufgabengebiets, dessen Geschäftsabläufe ein Gruppenleiter zu koordinieren hat, wird vor allem durch den Geschäftsanfall bestimmt. Dieser kommt in der Anzahl der dort tätigen Beschäftigten zum Ausdruck und kann in erster Linie durch den – in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten – Arbeitskräftebedarf erfasst werden. Allein die Anzahl der beschäftigten Personen „nach Köpfen“ ist hierzu nicht in gleichem Maße geeignet. In besonders gelagerten Fallgestaltungen können allerdings auch andere Faktoren von Bedeutung sein, soweit sie an die Koordination der Geschäftsabläufe anknüpfen und größere Anforderungen an die Tätigkeit stellen. Das kann beispielsweise bei einer besonders großen Anzahl zugewiesener Teilzeitbeschäftigter der Fall sein, wenn diese geeignet ist, die Koordinierung innerhalb der Gruppe, etwa im Hinblick auf die Dienst- und Urlaubsplanung, außerordentlich zu erschweren14.

Die Tätigkeit eines Gruppenleiters iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV-L und die eines Beschäftigten, dem die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer nicht großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit übertragen ist, unterscheiden sich im Wesentlichen – ausgehend vom Arbeitsanfall und dem damit verbundenen Arbeitskräftebedarf – durch die Größe der von ihnen geleiteten Gruppen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine „Gruppe“ eine „kleine als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen“15 oder ein „Kreis von Menschen, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören“16. In der Soziologie versteht man unter „Gruppe“ ein Gebilde von drei bis etwa 25 Mitgliedern, die über längere Zeit miteinander ein gemeinsames Ziel verfolgen, in einem kontinuierlichen Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen und gruppenspezifische Rollen, Normen und Werte ausbilden17. Danach setzt eine Gruppenleitung neben dem Gruppenleiter mindestens zwei weitere Beschäftigte voraus18.

Eine „große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ liegt allerdings nicht bereits bei jeder Überschreitung des Mindestwerts der Gruppengröße von drei Vollzeitäquivalenten vor. Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn die Gruppe erheblich größer ist als die kleinstmögliche Gruppe. Das Doppelte des Mindestwerts genügt dazu nicht. Um von einer großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit und damit von einer wahrnehmbar gesteigerten Bedeutung des Aufgabengebiets ausgehen zu können, muss der Mindestwert von drei Vollzeitäquivalenten jedenfalls um das Dreifache überschritten sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Begriff „mehrfach“19, worunter vorliegend – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat – „sich etwas in gleicher Form mehrere Male wiederholend“ zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht.

Danach obliegt dem Arbeitnehmer nicht die Koordinierung der Geschäftsabläufe innerhalb einer „großen“ Serviceeinheit im Tarifsinn. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen mehrere Beschäftigte Gruppenleiter einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit sein können. Die ausgeübte Leitung der Serviceeinheit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals schon deshalb nicht, weil die Serviceeinheit keine „große“ ist.

Bei der tariflichen Anforderung „groß“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist20.

Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat ihn auch bei der Subsumtion beibehalten.

Dessen Würdigung, die der Serviceeinheit zugeordneten Beschäftigten von – umgerechnet auf sog. Vollzeitäquivalente – 5,45 bis 8,05 rechtfertige nicht die Annahme einer großen Serviceeinheit, ist nicht zu beanstanden.

Die Annahme, eine andere Beurteilung sei nicht aufgrund der sonstigen vom Arbeitnehmer angeführten Gesichtspunkte geboten, ist rechtsfehlerfrei. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sich widerspruchsfrei damit auseinandergesetzt. Mit seiner Würdigung, bei einer Anzahl von maximal dreizehn Teilzeitbeschäftigten bei einer Beschäftigtenzahl – bemessen anhand von Vollzeitäquivalenten – von 8, 05 sei auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Leitung und Überwachung von Tätigkeiten im Homeoffice und in Bezug auf die Auszubildenden nicht von einem besonders hohen Koordinierungsaufwand auszugehen, hat das Landesarbeitsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Mit seiner Rüge, das Landesarbeitsgericht hätte die Betreuung von Auszubildenden „mehr“ berücksichtigen müssen, hat der Arbeitnehmer keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler aufgezeigt. Der mit Schriftsatz vom 28.11.2025 gehaltene neue Sachvortrag zur Tätigkeit des Arbeitnehmers als Ausbilder und im IT-Service ist nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.

Das Tätigkeitsmerkmal Gruppenleiter im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L ist nicht aufgrund der weiteren Tätigkeiten des Arbeitnehmers erfüllt. Mit diesen Aufgaben ist ihm nicht die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage auch unbegründet, soweit sich der Arbeitnehmer auf die Anwendung der tariflichen Bestimmungen aufgrundlage der vertraglichen Bezugnahmeklausel stützt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 4 AZR 36/25

  1. LAG Hamm 11.12.2024 – 3 SLa 727/24[]
  2. BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 16; 9.09.2020 – 4 AZR 161/20, Rn.19[]
  3. ausf. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130[]
  4. st. Rspr., vgl. zB BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 18[]
  5. vgl. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 24; sh. auch BAG 20.08.2025 – 4 AZR 151/24, Rn. 22 mwN zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen bei sog. Funktionsmerkmalen[]
  6. für das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten sh. BAG 21.02.2001 – 4 AZR 700/99, zu II 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 135[]
  7. ausf. dazu BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 26 – 30[]
  8. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 31[]
  9. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 32; zu diesem Vergleichsmaßstab vgl. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 39, BAGE 170, 214[]
  10. BAG 19.10.2022 – 4 AZR 470/21, Rn. 50; 25.02.2009 – 4 AZR 41/08, Rn. 21, BAGE 129, 355[]
  11. Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „groß“[]
  12. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 34[]
  13. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 35[]
  14. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 36[]
  15. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Gruppe“[]
  16. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Gruppe“[]
  17. Gabler Wirtschaftslexikon 19. Aufl. Stichwort „Gruppe“[]
  18. vgl. BAG 9.04.1986 – 4 AZR 125/85[]
  19. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 37[]
  20. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 39[]

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