Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften

Für die Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist als Mindesteingruppierung die zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters maßgebend, mit dessen Einsatz nach einer von dem Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen ist.

Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften

Nach § 51 Ziffer 2 TV AL II wird der Arbeitnehmer in diejenige Lohn- oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch (sog. Tarifautomatik, vgl. dazu zB BAG 2.06.2021 – 4 AZR 387/20, Rn. 12; 27.01.2016 – 4 AZR 468/14, Rn. 22 mwN, BAGE 154, 83; implizit zum TV AL II etwa BAG 23.08.2006 – 4 AZR 410/05, Rn. 10). Entgegen dem Vorbringen des Arbeitnehmers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht bedarf es neben der Zuweisung der Tätigkeit keines „kommunikativen Akts“ als gestaltende und konstitutive Handlung des Arbeitgebers, um die Eingruppierung und damit den Vergütungsanspruch herbeizuführen. Zwar ist der Wortlaut des § 51 Ziffer 2 TV AL II, in dem es – anders als etwa in § 12 Abs. 2 TVöD/VKA oder § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L („ist … eingruppiert“) – heißt, der „Arbeitnehmer wird … eingruppiert“, nicht eindeutig. Der Grundsatz der Tarifautomatik kommt aber in anderen Bestimmungen des TV AL II deutlich zum Ausdruck. Gemäß § 51 Ziffer 3 Buchst. b TV AL II ist für die Eingruppierung nach Ziffer 2 die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach ist mit der nicht nur vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit die Eingruppierung als bloßer Akt der Rechtsanwendung unmittelbar verbunden. Weiterhin ergibt sich aus § 52 Ziffer 1 Buchst. a TV AL II, wonach der Arbeitnehmer in seinem Lohntarif/Gehaltstarif höhergruppiert oder herabgruppiert wird, wenn er eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausübt, dass für die Umgruppierung – ebenso wie für die Eingruppierung – allein die auszuübende Tätigkeit maßgebend ist. Ein abweichendes Verständnis folgt nicht aus § 64 Satz 1 TV AL II. Diese Vorschrift räumt dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit ein, die vom Arbeitgeber angenommene Eingruppierung überprüfen zu lassen.

Das in der Vorinstanz mit dem vorliegenden Fall befasste Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz1 hat keine Feststellungen getroffen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten auszuüben hat2 und in welchem zeitlichen Umfang er den Supervisor auf der Baustelle, auf der er die Vorarbeitertätigkeit wahrnimmt, vertritt. Das konnte das Bundesarbeitsgericht jedoch dahinstehen, da der Arbeitnehmer unter keinem denkbaren Zuschnitt eine Entlohnung nach der Lohngruppe 7 TV AL II iVm. § 56 TV AL II beanspruchen kann:

Die tariflichen Anforderungen der Ausgangslohngruppe 6 des § 56 TV AL II, auf denen die Merkmale der Lohngruppe 7 TV AL II aufbauen3, liegen vor. Das Landesarbeitsgericht konnte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, wenn – wie vorliegend – über die Tätigkeit eines Arbeiters zwischen den Parteien kein Streit besteht und sie das maßgebende Tätigkeitsmerkmal übereinstimmend als erfüllt ansehen4. Der Arbeitnehmer hat eine dreijährige Ausbildung als Straßenbauer (vgl. § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Nr. 4a der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.19995) abgeschlossen und ist in dem erlernten Beruf länger als zwei Jahre eingesetzt. Er übt seine Tätigkeit selbstständig aus; davon ist aufgrund seiner Vorarbeiterstellung auszugehen.

Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, seine Tätigkeiten erfüllten die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe 7 des § 56 TV AL II.

Die Lohngruppe 7 des § 56 TV AL II setzt voraus, dass die vom Arbeiter auszuübende Tätigkeit über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TV AL II hinausgeht.

Ein Hinausgehen „über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6“ TV AL II kann nicht nur dann vorliegen, wenn der Arbeiter Tätigkeiten ausführt, die nicht zum Berufsbild des von ihm erlernten Berufs gehören, sondern auch dann, wenn er in seinem Beruf besondere Leistungen erbringt und hierbei erhöhten Anforderungen gerecht zu werden hat6. Weiterhin können besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs, die über die Selbstständigkeit iSd. Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehen, eine Zuordnung zur Lohngruppe 7 TV AL II begründen. Damit wird inhaltlich auch auf den Schwierigkeitsgrad der ausgeführten Arbeiten abgestellt. Unter schwierigen Aufgaben in diesem Sinne sind solche zu verstehen, die in herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Lohngruppe hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen. Diese können etwa in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den erforderlichen Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen7.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „Hinausgehens“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist8.

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeiter nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Lohngruppe, hat er, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeiter die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeiter über die Merkmale der Ausgangslohngruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Lohngruppe erfüllt. Das ist ua. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Lohngruppe – wie hier – auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – „Qualifikationsmerkmal“ – vorsieht und sich deren genauer Inhalt erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangslohngruppe und deren Anforderungen erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangslohngruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieses muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben9.

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landesarbeitsgericht ist von dem richtigen Rechtsbegriff ausgegangen und hat ihn auch bei der Subsumtion beibehalten. Hinsichtlich einer Leitungsfunktion des Arbeitnehmers als Vorarbeiter hat es ausgeführt, dieser habe nicht dargelegt, welchen über die Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehenden fachlichen Anforderungen er gerecht werden müsse. Der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur zu berufsfachlichen Qualifikationen verhalten hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht die Annahme, es habe den Begriff „Hinausgehen“ dementsprechend eingeengt und sonstige Anforderungen unberücksichtigt gelassen. Dagegen spricht auch, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der mit der Vertretung des Supervisors verbundenen Aufsichts, Planungs- und Organisationsaufgaben ausgeführt hat, der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die damit verbundenen Anforderungen fachlich über die schon nach Lohngruppe 6 TV AL II zu erfüllenden hinausgingen.

Das Landesarbeitsgericht hat auch keine Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt. Der Arbeitnehmer macht insoweit ohne Erfolg geltend, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Meisters zuzuordnen seien, eine Qualifizierung gegenüber dem Berufsbild eines Straßenbauers darstellten. Es ist schon nicht erkennbar, dass die vom Arbeitnehmer behaupteten, mit der Wahrnehmung der Vorarbeiterfunktion und der Vertretung des Supervisors verbundenen Tätigkeiten diesem Berufsbild zuzuordnen sind. Jedenfalls ist von dem Arbeitnehmer nicht dargetan, die Anforderungen gingen fachlich über die schon nach Lohngruppe 6 TV AL II zu erfüllenden hinaus oder seien besondere Leistungen. Es ergibt sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten und Anforderungen mit den Aufgaben verbunden sind und inwiefern sich diese von der „Normaltätigkeit“ der Lohngruppe 6 TV AL II unterscheiden.

Der Arbeitnehmer ist allerdings gemäß § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II nach der Lohngruppe 7 TV AL II zu vergüten.

Der Arbeitnehmer ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als Vorarbeiter im Sinne von § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II tätig. An diese Rechtstatsache ist das Bundesarbeitsgericht gebunden, § 559 Abs. 2 ZPO10. Die Tätigkeit als Vorarbeiter hat der Arbeitnehmer unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang er den Supervisor auf der Baustelle zu vertreten hat, während seiner gesamten Arbeitszeit auszuüben. Sollte der Arbeitnehmer den Supervisor nur im Urlaubs- und Krankheitsfall vertreten, wäre für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nur die Tätigkeit als Vorarbeiter von Bedeutung. Hätte der Arbeitnehmer – wie er geltend macht – den Supervisor zeitlich überwiegend zu vertreten, wären die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich die Aufgabe des Vorarbeiters wahrnimmt, und die Zeiten, in welchen der Arbeitnehmer über die fachliche Anleitung der Arbeitsgruppe hinaus Aufgaben des Supervisors auf der Baustelle wahrnimmt, ggf. als Teiltätigkeiten getrennt zu beurteilen11. Dies änderte aber nichts daran, dass dem Arbeitnehmer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Tätigkeit als Vorarbeiter während der gesamten Dauer seiner Arbeitszeit zugewiesen ist. Er muss während seiner gesamten Arbeitszeit damit rechnen, die Vorarbeitertätigkeit ausüben zu müssen.

Der Arbeitnehmer ist wie der höchst eingruppierte Arbeiter seiner Arbeitsgruppe – der Arbeitnehmer V – in Lohngruppe 7 TV AL II eingruppiert.

Eine Arbeitsgruppe im Sinne von § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist die Gruppe von Personen, die gemeinsam unter der Leitung eines Vorarbeiters eine Aufgabe erledigt.

Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Arbeitsgruppe“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind12. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist unter Arbeitsgruppe eine Personengruppe zu verstehen, die gemeinsam (und arbeitsteilig) an etwas arbeitet oder etwas bearbeitet13.

Der Regelungszusammenhang mit § 57 Ziffer 1 TV AL II bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien von diesem Begriff der Arbeitsgruppe ausgegangen sind. Vorarbeiter sind danach Arbeiter, die einem Meister oder einem anderen Aufsichtführenden unterstellt sind und eine Arbeitsgruppe in fachlicher Hinsicht verantwortlich leiten, oder die mit der fachlichen Leitung einer Arbeitsgruppe in eigener Verantwortung beauftragt sind. Zum Aufgabenbereich des Vorarbeiters gehören die Arbeitszuweisung und die Aufsicht. Er ist damit für die Arbeitsleistung der gesamten Gruppe verantwortlich, dh. er hat die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die zu erledigenden Arbeiten von der Arbeitsgruppe pünktlich und in fachlicher, handwerklicher Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt werden14. Diese Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung beziehen sich auf die Arbeiter, die gemeinsam eine Aufgabe erledigen.

„Arbeiter der Arbeitsgruppe“ des Vorarbeiters im Sinne von § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist derjenige, mit dessen Einsatz in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe nach einem bei dem Arbeitgeber umgesetzten Organisationskonzept zu rechnen ist.

Aus der Formulierung „Arbeiter der Arbeitsgruppe“ ergibt sich, dass es einer Zuordnung des Arbeiters zu der Arbeitsgruppe des Vorarbeiters bedarf. Danach könnte ein tatsächlicher Einsatz des Arbeiters in der Arbeitsgruppe des Vorarbeiters und damit die jeweils stattfindende Ausübung der Vorarbeiterfunktion erforderlich sein. Der Wortlaut ermöglicht aber auch das Verständnis, dass bereits eine organisatorische Zuordnung, die einen solchen Einsatz erwarten lässt, ausreichend ist.

Der Gesamtzusammenhang der Regelung spricht gegen die Annahme, es sei ein tatsächlicher Einsatz erforderlich. Ein solches Verständnis würde in der Praxis zu einer dynamischen, ggf. öfter wechselnden Eingruppierung eines Vorarbeiters in Abhängigkeit von dem Einsatz eines höher eingruppierten Arbeiters in der jeweiligen Arbeitsgruppe führen. Zwar ist eine solche Regelung theoretisch möglich. Hierfür bedürfte es aber besonderer Hinweise im Tarifvertrag, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Zudem wäre – wenn der tatsächliche Einsatz maßgebend sein soll – eine Regelung zu dessen Umfang erforderlich. Daran fehlt es. Die Eingruppierungsbestimmung des § 51 Ziffer 3 Buchst. b TV AL II, nach der die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend ist, findet – entgegen der Ansicht der Bundesrepublik – keine Anwendung. Zwar gilt diese Tarifnorm als allgemeine Bestimmung über die Eingruppierung und Einstufung auch für die spezielleren Regelungen zu der Lohngruppeneinteilung A für Arbeiter und damit für § 57 TV AL II. Das Tätigkeitsmerkmal des § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist jedoch auf die Vorarbeitertätigkeit beschränkt. Die Eingruppierung des Arbeiters betrifft nicht das Tätigkeitsmerkmal „Vorarbeiter“, sondern allein die Rechtsfolge. Die in § 57 Ziffer 1 TV AL II beschriebene Leitungstätigkeit eines Vorarbeiters fällt in allen Arbeitsgruppen gleichermaßen unabhängig von der Eingruppierung der dort eingesetzten Arbeiter an. Die Eingruppierung der zugewiesenen Arbeiter stellt insbesondere kein qualifizierendes Tätigkeitsmerkmal dar. Ein Vorarbeiter ist – wie jeder Arbeiter – in Abhängigkeit von den Anforderungen an seine Tätigkeit nach § 56 TV AL II eingruppiert. Bei der Eingruppierung nach § 56 TV AL II sind etwaige mit der Vorgesetztentätigkeit – als solcher – verbundene Anforderungen zu berücksichtigen. § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II regelt demgegenüber eine Mindesteingruppierung des Vorarbeiters in Abhängigkeit von der des höchst eingruppierten Arbeiters der Arbeitsgruppe. Für die Eingruppierung kommt es damit – wie der Gesamtzusammenhang zeigt – nicht auf die mit der Leitungstätigkeit verbundenen Anforderungen an. Da der Tarifvertrag keine Regelung zum zeitlichen Erfordernis des Einsatzes enthält, ist der Vorarbeiter wie der höchst eingruppierte Arbeiter eingruppiert, mit dessen Einsatz in der betreffenden Arbeitsgruppe nach einem beim Arbeitgeber umgesetzten Organisationskonzept zu rechnen ist.

Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Regelung. Mit § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II soll sichergestellt werden, dass der Vorarbeiter nicht niedriger eingruppiert ist als ein Arbeiter einer von ihm geleiteten Arbeitsgruppe. Die hierarchische Stellung des Vorarbeiters soll sich in der zumindest gleichen Eingruppierung widerspiegeln. Das ist gewährleistet, wenn der Vorarbeiter so eingruppiert ist wie der höchst eingruppierte aller Arbeiter, die ihm nach der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zugewiesen werden können.

Für die Eingruppierung des Vorarbeiters nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist die nach den tariflichen Vorschriften zutreffende Lohngruppe des „höchst eingruppierten“ Arbeiters der Arbeitsgruppe entscheidend, nicht diejenige, nach welcher der Arbeiter tatsächlich vergütet wird.

Dafür spricht bereits die Verwendung des Begriffs der Eingruppierung. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen15. Die Formulierung „in der sich der höchst eingruppierte Arbeiter der Arbeitsgruppe befindet“ rechtfertigt nicht die Annahme, abweichend von § 51 TV AL II („Eingruppierung“) sei der tatsächlich geleistete Tabellenlohn maßgebend. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann sich „befinden“ im Sinne von „sich an einem bestimmten Ort aufhalten“ oder „in einem bestimmten Zustand sein“ zu verstehen sein16. In diesem Sinn befindet sich ein Arbeiter hinsichtlich seiner Eingruppierung in der Lohngruppe, deren tarifliche Merkmale er erfüllt.

Der Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Verständnis.

Die Regelung zur Berechnung des Vorarbeiterzuschlags in § 57 Ziffer 2 Buchst. b TV AL II verweist hinsichtlich des Tabellenlohns auf § 16 Ziffer 1 Buchst. a TV AL II. Danach gehört zur Grundvergütung ua. „(1) der Tabellenlohn – ggf. unter Berücksichtigung der Lohngruppe (§ 56, § 57 Ziffer 2a)“. Damit ist für den Tabellenlohn und für die Berechnung des Vorarbeiterzuschlags – wie der Klammerzusatz zeigt – die sich aus §§ 56, 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ergebende Eingruppierung maßgebend. Für die Eingruppierung nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II gilt nichts anderes, zumal mit dem „höchst eingruppierte[n] Arbeiter der Arbeitsgruppe“ derselbe gemeint ist wie mit dem „Arbeiter[s] der Arbeitsgruppe mit dem höchsten Tabellenlohn“ im Sinne von § 57 Ziffer 2 Buchst. b TV AL II.

Weiterhin enthalten Ziffer 8 Buchst. b (2) und (3) des Anhangs H Teil I zum TV AL II und Ziffer 4 des Anhangs T Teil III zum TV AL II vergleichbare Regelungen für aufsichtführendes Personal und Geschäftsführer. Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien zwischen „höchst eingruppiert“ und „höchst bezahlt“ unterscheiden. Die höchste Bezahlung ist für die Ermittlung des Entgelts des Vorgesetzten heranzuziehen, wenn der unterstellte Arbeitnehmer nicht dem Geltungsbereich des TV AL II unterfällt. Andernfalls ist für die Berechnung der Mindestvergütung des Geschäftsführers die des höchst eingruppierten von ihm beaufsichtigten Arbeitnehmers maßgebend.

Das entspricht im Übrigen auch dem Zweck der Vorschrift. Die Regelung soll der hierarchischen Stellung des Vorarbeiters im Rahmen der tariflichen Ordnung Rechnung tragen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der tariflichen Ordnung eine zumindest gleiche Zahlung gewährleistet werden soll, bestehen nicht. Dagegen spricht auch der Umstand, dass übertarifliche Leistungen keine Berücksichtigung finden.

Dem steht die Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.199917 nicht entgegen. In dieser ging es nicht um die hier streitgegenständliche Frage, ob es im Rahmen von § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II auf die zutreffende oder auf die vom Arbeitgeber praktizierte Eingruppierung des Arbeiters der Arbeitsgruppe ankommt, sondern um den Begriff der „Arbeitsgruppe“.

Danach ist der Arbeitnehmer in Lohngruppe 7 TV AL II eingruppiert.

Der Arbeitnehmer V ist Arbeiter der Arbeitsgruppe des Arbeitnehmers im Sinne von § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II. Der Einsatz der Straßenbauer erfolgt in wechselnden Baukolonnen unter der Leitung eines der beiden Vorarbeiter. Es ist daher stets damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer in einer Arbeitsgruppe des Arbeitnehmers eingesetzt wird. So war er im vierten Quartal 2019 an 22 Tagen, 2020 an 87 Tagen und von Januar bis Oktober 2021 an 69 Tagen in Arbeitsgruppen des Arbeitnehmers tätig.

Der Arbeitnehmer V ist in Lohngruppe 7 TV AL II eingruppiert. Die Bundesrepublik hat insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

Allerdings trägt der Arbeitnehmer im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die Eingruppierung des Arbeitnehmers V. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung finden entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Anwendung.

Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Vergütungsgruppe, obliegt der Arbeitgeberin, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm von ihr zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung18. Die spezifische Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung setzt einen „begrenzten Vertrauensschutz“ um, den der Arbeitnehmer aufgrund der Mitteilung der von der Arbeitgeberin vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung in Anspruch nehmen kann19.

Diese Grundsätze finden vorliegend keine Anwendung. Es fehlt an einer Abkehr von einer dem Arbeitnehmer früher mitgeteilten und praktizierten Eingruppierung. Eine an den Arbeitnehmer V gerichtete Mitteilung und die damit verbundene Lohnzahlung an diesen kann kein Vertrauen des Arbeitnehmers in die Richtigkeit dieser Bewertung begründen.

Der Bundesrepublik obliegt allerdings hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers V eine sekundäre Darlegungslast.

Ist der darlegungspflichtigen Partei ein näheres Vorbringen zu den erforderlichen Tatsachen nicht möglich oder zumutbar, während der bestreitende Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann von diesem nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden20. Kommt der sekundär Darlegungspflichtige seiner Vortragslast nicht nach, gilt die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

So verhält es sich vorliegend. Der Arbeitnehmer kann keinen Vortrag zu den vertraglichen Vereinbarungen des Arbeitnehmers V mit den US-Stationierungsstreitkräften über die von diesem auszuübende Tätigkeit leisten. Ferner kann er aufgrundlage seiner eigenen Tätigkeit keine Angaben machen, aus denen sich die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers V folgern lässt. Die US-Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeberin kennen dagegen alle wesentlichen Tatsachen. Nichts anderes gilt für die als Prozessstandschafterin auftretende beklagte Bundesrepublik. Entgegen ihrer Auffassung kann sie sich – als Prozessstandschafterin – nicht auf eigene Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse der US-Stationierungsstreitkräfte zurechnen lassen21.

Danach gilt die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmer V erfülle die Anforderungen der Lohngruppe 7 TV AL II nach § 56 TV AL II, als zugestanden.

Der Arbeitnehmer hat seiner Darlegungslast auf der ersten Stufe genüge getan. Er hat unter Hinweis auf die dem Arbeitnehmer V mitgeteilte sowie von den US-Stationierungsstreitkräften praktizierte Eingruppierung – und damit nicht ins Blaue hinein22 – behauptet, dessen auszuübende Tätigkeit gehe über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TV AL II hinaus.

Die Bundesrepublik ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat die Behauptung des Arbeitnehmers nicht substantiiert unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände bestritten, sondern lediglich vorgetragen, der Arbeitnehmer V führe im Wesentlichen die gleichen Arbeiten wie die übrigen Straßenbauer aus und damit keine, deren Anforderungen über die der Lohngruppe 6 TV AL II hinausgingen.

Einer Zurückverweisung der Sache, um der Bundesrepublik Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben, bedurfte es im hier entschiedenen Fall nicht. Bereits das Arbeitsgericht hatte auf den fehlenden Sachvortrag hingewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23

  1. LAG LRP 24.03.2023 – 1 Sa 50/22[]
  2. zu den Maßstäben zur Bestimmung BAG 16.08.2023 – 4 AZR 283/22, Rn. 27 f. [zum TVöD-NRW][]
  3. sh. dazu BAG 9.12.2015 – 4 AZR 131/13, Rn. 22; 27.08.2008 – 4 AZR 534/07, Rn. 17 mwN[]
  4. st. Rspr., zuletzt zB BAG 16.08.2023 – 4 AZR 301/22, Rn. 32 mwN; zum TV AL II vgl. BAG 9.12.2015 – 4 AZR 131/13 – aaO[]
  5. BGBl. I S. 1102[]
  6. BAG 9.12.2015 – 4 AZR 131/13, Rn. 12; 15.02.1989 – 4 AZR 534/88; 4.05.1988 – 4 AZR 769/87[]
  7. BAG 9.12.2015 – 4 AZR 131/13 – aaO; 15.02.1989 – 4 AZR 534/88[]
  8. BAG 15.02.1989 – 4 AZR 534/88; 4.05.1988 – 4 AZR 769/87; zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe BAG 24.02.2021 – 4 AZR 309/20, Rn. 35, BAGE 174, 179[]
  9. vgl. BAG 22.06.2022 – 4 AZR 495/21, Rn. 42; ausf. 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 30 bis 33 mit umfangr. Nachw.[]
  10. vgl. dazu BAG 13.08.2019 – 1 AZR 213/18, Rn. 31, BAGE 167, 264[]
  11. vgl. zum Arbeitsvorgang BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn.19 ff.[]
  12. BAG 16.08.2023 – 4 AZR 301/22, Rn. 35 mwN[]
  13. vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Arbeitsgruppe“; sh. auch BAG 26.05.1999 – 10 AZR 498/98, zu II 2 a der Gründe[]
  14. BAG 9.04.1986 – 4 AZR 125/85[]
  15. BAG 2.11.2016 – 10 AZR 615/15, Rn. 15; 22.12.2009 – 3 AZR 936/07, Rn. 15, BAGE 133, 62[]
  16. vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: sich „befinden“[]
  17. BAG 26.05.1999 – 10 AZR 498/98[]
  18. BAG 27.04.2022 – 4 AZR 463/21, Rn. 27 mwN, BAGE 177, 338[]
  19. BAG 16.08.2023 – 4 AZR 339/22, Rn. 27[]
  20. st. Rspr., vgl. nur BAG 25.07.2023 – 9 AZR 278/22, Rn.20 mwN; 4.05.2022 – 5 AZR 359/21, Rn. 29 mwN, BAGE 178, 25[]
  21. vgl. BAG 10.05.2005 – 9 AZR 230/04, zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 299[]
  22. dazu BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22, Rn. 29 mwN[]