Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Umfasst die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken.
Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind.
Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Das gilt auch bei einer Änderung der Stufen einer Entgelttabelle, weil sich daraus ein unterschiedliches Entgelt im Vergleich zur niedrigeren Stufe ergibt, auch wenn die Höherstufung allein durch Zeitablauf erfolgt.
Die Arbeitgeberin gibt mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung nach der betrieblichen Vergütungsordnung ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob die Betriebsparteien über die zutreffende, je nach Vergütungsordnung ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung streiten1.
Bedeutung für die Praxis
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen an der vollständigen Zuordnung zur betrieblichen Vergütungsordnung beteiligen. Der Zustimmungsantrag muss daher neben der Entgeltgruppe auch die maßgebliche Stufe und gegebenenfalls weitere entgeltrelevante Eingruppierungsmerkmale erfassen. Auch ein allein durch Zeitablauf ausgelöster Stufenaufstieg unterliegt der Mitbestimmung. Für die Personalpraxis empfiehlt es sich deshalb, solche Stufenwechsel systematisch nachzuhalten und die Beteiligung des Betriebsrats rechtzeitig einzuleiten. Eine Beschränkung auf einzelne Zuordnungsfragen gefährdet den Erfolg eines anschließenden Zustimmungsersetzungsverfahrens: Die fehlende Zustimmung kann nur ersetzt werden, wenn die Eingruppierung in sämtlichen Teilfragen zutrifft.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 32/25
- BAG 22.04.2026 – 4 ABR 25/25, Rn. 13 mit umfangr. Nachw.[↩]











