Die Regelung in der Satzung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL), wonach im Rahmen der Wartezeit jeder Kalendermonat berücksichtigt wird, für den mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 63 Abs. 1 Buchst. a und c der Satzung der VBL erbracht wurden, so dass Elternzeiten keine Berücksichtigung finden (§ 34 Abs. 1 S. 2 VBLS), hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2010 – 6 O 167/10











