Entgeltumwandlung – und der tarifvertragliche Arbeitgeberzuschuss zur Pensionskasse

§ 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht ein Abweichen von § 1a BetrAVG jedenfalls durch Tarifverträge, die nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden sind. Die Regelung erfasst auch Haustarifverträge, die auf ältere Tarifverträge Bezug nehmen oder ältere Tarifverträge bestätigen. Der abweichende Tarifvertrag muss dafür eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.

Entgeltumwandlung – und der tarifvertragliche Arbeitgeberzuschuss zur Pensionskasse

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG, wenn zwar im Arbeitsverhältnis Entgelt iSd. § 1a Abs. 1 BetrAVG umgewandelt und dieses auch an einen Pensionsfonds iSd. § 1a Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a BetrAVG abgeführt wird, allerdings mit den Regelungen eines (Haus-)Tarifvertrages (hier: in Verbindung mit dem ab dem 1.01.2009 gültigen Tarifvertrag zur Altersversorgung, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e. V. einerseits und der IG-Metall andererseits vom 09.12.2008 – im Folgenden TV AV) eine abweichende Regelung iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG vorliegt, die nach dem 1.01.2019 geschlossen wurde und den Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ausschließt.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Der Arbeitnehmer hat jedenfalls keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG. Zwar wird im Arbeitsverhältnis Entgelt iSd. § 1a Abs. 1 BetrAVG umgewandelt und dieses auch zugunsten eines Pensionsfonds iSd. § 1a Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a BetrAVG abgeführt. Es liegt allerdings mit den Regelungen des HausTV iVm. dem TV AV eine abweichende Regelung iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

§ 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht jedenfalls ein Abweichen von § 1a BetrAVG durch Tarifverträge, die nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden sind. Das gilt auch für lediglich bestätigende Tarifverträge1. Die Norm ermöglicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar ein Abbedingen des gesamten § 1a BetrAVG. Bereits zur Vorgängerfassung des § 19 Abs. 1 BetrAVG war nämlich anerkannt, dass Tarifverträge den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG nicht nur modifizieren, sondern ganz ausschließen können2. Der Ausschluss ist auch nicht auf tarifliche Entgeltbestandteile beschränkt3.

Unabhängig von der Frage, ob die Regelung in § 2 Ziff. 3 HausTV iVm. § 3 TV AV nicht möglicherweise günstiger ist als § 1a Abs. 1a BetrAVG, enthält sie jedenfalls eine Abweichung von und eine Abbedingung des § 1a BetrAVG.

Unerheblich ist, dass der HausTV lediglich auf den TV AV verweist. Zwar können Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht unbegrenzt auf Dritte übertragen. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Befugnis, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die Befugnis, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht4. Das gilt auch für Haustarifverträge, die auf Flächentarifverträge Bezug nehmen. Auch die Rechtsprechung zur dynamischen Verweisung auf Verbandstarifverträge in Haustarifverträgen nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers unterstreicht die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den HausTV als dessen Tarifvertragspartei, die von der Verbandsmitgliedschaft nicht betroffen ist5.

Der HausTV ist ein Tarifvertrag iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG, der in zulässiger Weise von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweicht.

Er verweist dynamisch auf die Flächentarifverträge und dabei insbesondere auf den TV AV. Nach § 1 Nr. 2 HausTV finden die in § 2 aufgeführten Änderungen und/oder Ergänzungen der in § 1 genannten Tarifverträge als rechtlich selbständige Tarifregelungen für die Arbeitnehmer Anwendung. Den TV AV führt der HausTV in § 2 ausdrücklich auf und führt ihn ohne inhaltliche Abweichung – lediglich zeitlich etwas versetzt – ein.

Der damit anwendbare TV AV enthält eigenständige und abschließende Regelungen zur Entgeltumwandlung. Insoweit weicht er von § 1a Abs. 1a BetrAVG ab und schließt weiter gehende Ansprüche ua. aus § 1a Abs. 1a BetrAVG aus. Voraussetzung dafür ist, dass ein Tarifvertrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthält. Das ist durch Auslegung zu ermitteln6. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der TV AV regelt in § 6 TV AV ausdrücklich die Höhe der Entgeltumwandlung, den Anspruch der Arbeitnehmer, seine maximale Höhe und den Mindestbetrag. § 10 TV AV bestimmt die Durchführungswege und damit die Verwendung des umgewandelten Entgelts.

Hinzu kommt der Altersvorsorgegrundbetrag, der ebenfalls den Nutzen und die Lasten der Entgeltumwandlung betrifft. Zum einen dient der Grundbetrag nach § 5.01. TV AV der Entgeltumwandlung und wird nach § 6.01. TV AV gemeinsam mit dem umgewandelten Entgelt des Arbeitnehmers verwendet. Zum anderen werden beide Beträge zu einer gemeinsamen Leistung der Altersversorgung nach § 2 Abs. 3 TV AV verbunden.

Der Altersvorsorgegrundbetrag ist als Arbeitgeberleistung zwar kein umgewandeltes Entgelt. Er bietet aber einen Anreiz, über diesen Beitrag hinaus Entgelt umzuwandeln, wie § 6.01. TV AV zeigt. Zudem wird der Altersvorsorgegrundbetrag durch seine Zusage zum Entgelt zum Grundstock der Entgeltumwandlung und genießt daher nach § 6.01. TV AV iVm. § 3 Nr. 63 EStG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV und § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit dem darüber hinaus umzuwandelnden Entgelt des Arbeitnehmers die gesetzlichen Vorteile.

Der Grundbetrag erfüllt damit unmittelbar auch den Zweck des § 1a Abs. 1a BetrAVG und führt zu einer eigenständigen Ausgestaltung der Entgeltumwandlung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Leistung des Arbeitgebers als Anreiz und Ausgleich für ersparte Beiträge einführen wollten. Ob der Grundbetrag als Teil der Entgeltumwandlung angesehen werden kann, wenn der Arbeitnehmer kein weiteres Entgelt nach § 6 TV AV umwandelt, kann dahinstehen, da dann auch § 1a Abs. 1a BetrAVG mangels Anwendung des Abs. 1 nicht greift.

Gegen dieses Verständnis des Altersvorsorgegrundbetrags spricht nicht dessen Dynamisierung nach § 3.01. TV AV. Sie entspricht vielmehr der Erwartung, dass Arbeitnehmer auch einen wachsenden Betrag ihres Entgelts nach § 6.01. TV AV umwandeln. Hierdurch wird vielmehr das Gesamtkonzept der Entgeltumwandlung durch den TV AV unterstrichen.

Dass der TV AV selbst keine Regelung zu § 1a Abs. 1a BetrAVG enthält, ist – entgegen dem Vorbringen des Arbeitnehmers – unschädlich. Es genügt, dass der Tarifvertrag insgesamt von § 1a BetrAVG abweicht. § 19 Abs. 1 BetrAVG verlangt für eine Abweichung kein ausdrückliches Abweichen oder Zitieren der Norm, von der abgewichen werden soll. Es genügt, dass sich aus dem Tarifvertrag ergibt, dass von einer in § 19 Abs. 1 BetrAVG genannten Regelung abgewichen werden soll.

Es kann offen bleiben, ob Ansprüche aufgrund § 19 Abs. 1 BetrAVG auch dann ausgeschlossen werden können, wenn der Tarifvertrag vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschlossen wurde7. Denn maßgeblich ist hier auf den HausTV und nicht auf den TV AV abzustellen. Nur der HausTV wirkt normativ und bei dessen Abschluss konnten die Tarifvertragsparteien unproblematisch die gesetzliche Entwicklung in ihre Entscheidungen einbeziehen. Er wurde nämlich am 15.04.2019 und damit nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1.01.2018 (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, BGBl.2017 I S. 3214 ff.) und sogar nach Ablauf der in § 26a BetrVG genannten Übergangsfrist, die mit dem Jahr 2018 endete, geschlossen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 3 AZR 362/21

  1. vgl. Bepler BetrAV 2018, 432, 443[]
  2. BAG 19.04.2011 – 3 AZR 154/09, BAGE 137, 357; zust. Rieble in Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 3. Aufl. A Rn. 285 ff. mwN zu abw. Auffassungen[]
  3. Rieble in Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 3. Aufl. A Rn. 289 f.[]
  4. st. Rspr. BAG 8.03.1995 – 10 AZR 27/95, zu II 3 a der Gründe; im Anschluss: BAG 21.01.2020 – 3 AZR 73/19, Rn. 55; 18.03.2010 – 6 AZR 918/08, Rn. 22[]
  5. vgl. BAG 23.10.2013 – 4 AZR 703/11, Rn. 25[]
  6. zur Auslegung von Tarifverträgen BAG 13.07.2021 – 3 AZR 363/20, Rn. 23 mwN[]
  7. vgl. zum Streitstand Thüsing/Beden BetrAV 2018, 5, 6; Bepler BetrAV 2018, 432, 434; Droßel Das neue Betriebsrentenrecht Rn.192; ErfK/Steinmeyer 22. Aufl. BetrAVG § 1a Rn. 16[]

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