Feststellungsklage – und ihre inhaltliche Bestimmtheit

Bei einer Feststellungsklage sind keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage.

Feststellungsklage – und ihre inhaltliche Bestimmtheit

Der Streitgegenstand ist deshalb so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann.

Es muss deshalb zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 25/19

  1. st. Rspr., zB BAG 12.12.2012 – 5 AZR 918/11, Rn. 35 mwN[]