Zu der Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind, hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem orbiter dictum Stellung genommen:
Entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg1 ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge bereits durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei, so der BGH, um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen2, das die Vorgängerregelung zu § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Lohnpfändungsverordnung3, zum Gegenstand hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen, dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversicherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen4. Bei der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen, dass durch § 7 Nr. 1 a des Gesetzes die Beiträge, die für die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialversicherung geleistet würden, nunmehr für abzugsfähig erklärt würden5.
Aus den Materialien lässt sich damit ableiten, dass im Gesetzgebungsverfahren die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen als problematisch an-gesehen wurde. Pflichtbeiträge, wie sie auch seiner Zeit schon an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen waren, wurden in diesem Zusammenhang nicht erörtert. Dies kann sich nur in der Weise erklären, dass der Gesetzgeber von vornherein davon ausgegangen ist, dass für diese Beiträge bereits eine Regelung, und zwar durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist.
Es ist auch sachgerecht, die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zu der VBL denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozial-rechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuld-ners abzuführen sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners. Dieser kann sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung auf Grund einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, so dass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur Verfügung steht.
Auch der Zweck der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der im öffentlichen Dienst angestellten Arbeitnehmer entsprechend der Versorgung der Beamten auszugestalten6, erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeiträge mit denjenigen Beiträgen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZB 1/09
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2008 – 22 Sa 63/07, Tz. 23, 26; nicht rechtskräftig; gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt – 10 AZR 866/08[↩]
- Gesetz vom 22. April 1952, BGBl. I 1952, 247[↩]
- Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30. Oktober 1940, RGBl. I S. 1451[↩]
- BR-Drucks. Nr. 662/51; 69. Sitzung vom 5. Oktober 1951, Sitzungsbericht S. 667, 668[↩]
- BT-Drucks. 2917; 201. Sitzung vom 26. März 1952, Stenographischer Bericht S. 8665[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 – IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 371 ff.[↩]










