Gesellschaftsrecht – Arbeitsrecht – und die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

Die Rechtskraft einer Entscheidung des Landgerichts, mit der die Klage auf eine gesellschaftsrechtlich begründete Gewinnbeteiligung (behauptete Anwaltssozietät) abgewiesen wird, steht der nachfolgenden Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der eine Gewinnbeteiligung für denselben Zeitraum auf Grund einer Vereinbarung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gefordert wird, nicht entgegen.

Gesellschaftsrecht – Arbeitsrecht – und die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

Der Bundesgerichtshofe definiert den Begriff des Streitgegenstands wie folgt1:

„Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kl. zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.“

Hiervon ist auszugehen. Danach ist für das vorliegend vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedene Verfahren entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis, auf das sich die Klagforderung stützt, bei natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil des Lebenssachverhalts war, auf den sich die Forderung einer Gewinnbeteiligung 2001 im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg stützte. Die Beklagte bejaht dies, indem sie den vom Kläger im Jahr 2006 zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex begrifflich mit Gewinnbeteiligung aus beruflicher Zusammenarbeit weit fasst.

Das lässt jedoch außer Acht, dass sich die damalige Klage – nicht zuletzt im Hinblick auf die Forderungshöhe – bewusst auf einen gesellschaftsrechtlichen Sachverhalt beschränkte. Der Kläger behauptete, die Parteien hätten bereits 2001 vereinbart, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen, und das ganze Jahr über als gleichberechtigte Gesellschafter zusammengearbeitet. Die Forderung nach der Gewinnbeteiligung 2001 wurde nicht aus einer gesonderten Vereinbarung der Parteien, sondern unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 721 und 722 BGB abgeleitet. Die Klage vor dem Landgericht Heidelberg setzte voraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.12.2000 beendet worden war.

Bei natürlicher Betrachtungsweise konnte der Lebenssachverhalt, den der Kläger in Bezug auf die Gewinnbeteiligung 2001 dem Landgericht zur Entscheidung gestellt und über den das Landgericht entschieden hatte, nicht auch das Arbeitsverhältnis der Parteien erfassen, das im Jahr 2001 tatsächlich bestand. Wie der Beklagte ursprünglich zutreffend festgestellt hat, sind die Lebenssachverhalte „Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ und „Bestand eines Arbeitsverhältnisses“ derart unterschiedlich, dass sie nicht ineinander aufgehen können. Sie schließen sich gegenseitig aus. Während der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt wird und eine Gewinnbeteiligung nur auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung als Gegenleistung für seine Arbeit verlangen kann, arbeiten die Gesellschafter grundsätzlich gleichberechtigt zusammen, um für die Gesellschaft einen (gemeinsamen) Gewinn zu erzielen, an dem sie nach Kopfteilen (§ 722 Abs. 1 BGB) oder nach vereinbarten Anteilen beteiligt werden. Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht beschränkte sich daher auf die gesellschaftsrechtliche Forderung des Klägers nach einer Gewinnbeteiligung 2001 und die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen, die ein Arbeitsverhältnis der Parteien für 2001 gerade ausschlossen. Die im vorliegenden Verfahren erhobene arbeitsvertragliche Forderung nach einer Gewinnbeteiligung 2001 war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.

Das Landgericht Heidelberg hat folgerichtig gem. § 308 Abs. 1 ZPO nicht über einen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung 2001 entschieden. § 17 Abs. 2 GVG ist nicht einschlägig, weil diese Norm von der rechtlichen Prüfung ein und desselben Streitgegenstands ausgeht2. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 19.05.2009 erfasst die vorliegende Klage nicht.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2012 – 12 Sa 19/11

  1. BGH, Urteil vom 08.05.2007 – XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, Rdnr. 16[]
  2. vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 17 GVG Anm. 6[]