Gesetzlicher Urlaub oder tarifvertraglicher Urlaub?

Unterscheidet eine tarifvertragliche Regelung – wie § 18 A Nr. 1 und § 18 B Nr. 7 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie – hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen, erlöschen mit der Gewährung von Urlaub sowohl die einen als auch die anderen Urlaubsansprüche.

Gesetzlicher Urlaub oder tarifvertraglicher Urlaub?

Ein Rückgriff auf die Auslegungsregel in § 366 Abs. 2 BGB kommt ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung dieser Vorschrift. Denn es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht1 (sog. „Anspruchsgrundlagenhäufung„) und nicht um selbstständige Urlaubsansprüche2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom – 9 AZR 577/20 (B)

  1. BAG 19.01.2016 – 9 AZR 507/14, Rn. 10[]
  2. BAG 17.11.2015 – 9 AZR 275/14, Rn. 18[]