Der Umstand, dass eine Hausangestellte im Haushalt von Eheleuten tätig war, begründet für sich genommen keine Arbeitgeberstellung des Ehemannes, wenn jedenfalls die Ehefrau Arbeitgeberin war.

Allein der Umstand, dass ein Dritter persönliche Vorteile aus einem anderweitig bestehenden Arbeitsverhältnis zieht, begründet keine konkludente Vereinbarung, dass er in Rechte und Pflichten dieses Arbeitsverhältnisses eintritt.
Es besteht weder ein Denkgesetz noch ein Erfahrungssatz, dass die Beteiligten stets die Erstreckung eines Vertragsverhältnisses auf die mittelbar davon Begünstigten durchführen wollen.
Die Rechtsprechung zum Bestand eines „einheitlichen“ Arbeitsverhältnisses1, ist insoweit nicht behilflich, denn sie setzt voraus, dass überhaupt alle Beteiligten Partei des Arbeitsverhältnisses sind und es nur um die Frage von dessen „Einheitlichkeit“ geht.
Eine Arbeitgeberstellung des Ehemannes folgte im vorliegenden Fall auch nicht aus § 164 Abs. 1 BGB folgt, weil die Ehefrau eine entsprechende Willenserklärung für ihren Ehemann abgegeben hätte. Die Haushaltstätigkeiten der Hausangestellten sind zwar auch dem Ehemann zugutegekommen sind, es hat aber keine Anhaltspunkte für ein Handeln der Ehefrau in fremdem Namen mit Rechtsbindungswillen gegeben, zumal sie auch während des Arbeitsverhältnisses allein als Arbeitgeberin aufgetreten ist. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände festgestellt oder ersichtlich, dass die Ehefrau als Vertreterin ihres Ehemannes diesen mitverpflichtet hätte, wofür die Hausangestellte als diejenige, die ein Vertretergeschäft behauptet, die Darlegungs- und Beweislast trägt. Schon bei bloßen Zweifeln, ob ein Eigen- oder ein Vertretergeschäft vorliegt, wäre nach § 164 Abs. 2 BGB ein bloßes Eigengeschäft anzunehmen2.
Das Landesarbeitsgericht Hamm3 hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Fall der Einstellung einer Haushaltshilfe nicht „unabhängig von den inneren Vorstellungen der Parteien“ grundsätzlich von einem Vertragsschluss mit beiden Eheleuten ausgegangen werden muss4. Es spricht nichts dafür, dass ein von einem Ehegatten mit einem Arbeitnehmer in Bezug auf den eigenen Haushalt der Eheleute begründetes Arbeitsverhältnis – generell für diese Situation und unabhängig von den konkreten Erklärungen – stets den anderen Ehegatten als Arbeitgeber mitverpflichten soll. Hierzu gibt es weder eine „Verkehrssitte“ noch würde solches der Interessenlage der Beteiligten entsprechen. Diese haben vielmehr regelmäßig gemäß dem „Offenkundigkeitsprinzip“5 ein Interesse daran, dass eine Berechtigung und Verpflichtung eines Dritten nur eintritt, wenn der Vertreter „erkennbar“ im Namen des Vertretenen auftritt. Solches kann aber allein aus dem Umstand eines gemeinsamen Haushalts nicht abgeleitet werden. Ein privater Haushalt ist auch weder ein „Unternehmen“ noch ein „Betrieb“6, auf das bzw. den sich eine Einstellung beziehen könnte.
Ein Verstoß gegen das Schriftformgebot aus § 623 BGB für die Kündigung folgt nicht aus der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer für den Haushalt eingestellten Arbeitskraft überhaupt um ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ iSv. § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, durch dessen Abschluss nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet würde7. Denn so wie es den Eheleuten durch die vorgenannte Vorschrift ermöglicht wird, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, sind sie spiegelbildlich berechtigt, sich von der vertraglichen Vereinbarung mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen8. Damit würde, selbst wenn die Ehefrau das Arbeitsverhältnis gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich auch mit Wirkung für ihren Ehemann begründet haben sollte, dieses mit einer (wirksamen) Kündigung der Ehefrau auch gegenüber dem Ehemann wieder beendet werden, ohne dass es seiner Beteiligung bedürfte.
Danach bedarf es in der hier entschiedenen Kündigungsschutzklage keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 1357 Abs. 1 BGB die Annahme nahelegt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Eheleuten auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Norm stets von einem Ehegatten gekündigt werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2021 – 2 AZR 229/21
- vgl. dazu BAG 5.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 14 ff., BAGE 169, 38; 10.04.2014 – 2 AZR 647/13, Rn. 27[↩]
- Palandt/Ellenberger 80. Aufl. § 164 Rn. 4[↩]
- LAG Hamm 17.03.2021 – 6 Sa 602/20[↩]
- aA aber noch LAG Hamm 7.10.2002 – 8 Sa 1758/01, zu A II 1 a der Gründe[↩]
- vgl. Palandt/Ellenberger 80. Aufl. Einf. vor § 164 Rn. 2[↩]
- vgl. BAG 11.06.2020 – 2 AZR 660/19, Rn. 11 f., BAGE 171, 84[↩]
- vgl. dazu MünchKomm-BGB/Roth 8. Aufl. § 1357 Rn. 23[↩]
- BGH 28.02.2018 – XII ZR 94/17, Rn. 35 f., BGHZ 218, 34[↩]
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