Inflationsausgleichsprämie – und die Eigenkündigung des Arbeitnehmers

§ 3 Nr. 11c EStG lässt es nicht zu, die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie von der künftigen Betriebstreue abhängig zu machen.

Inflationsausgleichsprämie – und die Eigenkündigung des Arbeitnehmers

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten ein Arbeitnehmer und seine (ehemalige) Arbeitgeberin über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1.09.2011 zuletzt in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.168, 75 € beschäftigt. Mitte November 2022 richtete die Arbeitgeberin an ihre Mitarbeitenden im betrieblichen Intranet eine Mitteilung, in der die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie mit dem Gehaltzahlung fü rDezember 2022 angekündigt und die Berechnung der Höhe der Inflationsausgleichsprämie – zwischen 500 € und 3.000 € – erläutert wurde. Weiter hieß es in dieser Intranetmitteilung: „Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch … ausscheiden. Das heißt, dass Sie die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zurückzuzahlen haben, wenn Sie bis einschließlich 31.03.2023 das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht.“ Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Arbeitnehmers mit Ablauf des 31.12.2022. Die Arbeitgeberin zahlte an ihn keine Inflationsausgleichsprämie. Ausgehend von der in der Mitteilung der Arbeitgeberin vorgesehenen Staffelung hätte dem Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von 3.000, 00 € brutto zugestanden.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen1. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen2. Auf die Revision des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht die Arbeitgeberin zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt; der Arbeitnehmer habe gegen die Arbeitgeberin aufgrund Gesamtzusage einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe. Dies führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Verurteilung der Arbeitgeberin (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO):

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie folgt aus der an alle Mitarbeitenden gerichteten Intranetmitteilung der Arbeitgeberin von Mitte November 2022.

Bei der Mitteilung handelt es sich – wovon auch die Parteien ausgehen – um eine Gesamtzusage, mit der sich die Arbeitgeberin verpflichtet hat, allen Mitarbeitenden unter der Bedingung, dass sie bis einschließlich 31.03.2023 nicht aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 eine einkommensabhängige Inflationsausgleichsprämie in gestaffelter Höhe bis zu einem Maximalbetrag von 3.000, 00 Euro zu zahlen. Einer ausdrücklichen Annahme des in der Erklärung der Arbeitgeberin enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB bedurfte es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags3.

Einem Anspruch des Arbeitnehmers steht weder die Stichtagsregelung in Abs. 5 Satz 3 noch die Rückzahlungsklausel in Abs. 5 Satz 4 der Gesamtzusage entgegen. Die Vorbehalte halten einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand4. Der Anspruch auf eine – jedenfalls auch – als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch eine Stichtagsregelung oder eine Rückzahlungsklausel vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen sind unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB und deshalb unwirksam.

Bei der von der Arbeitgeberin zugesagten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Entgelt, das jedenfalls auch als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet ist. Dies ergibt die Auslegung der Gesamtzusage5.

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie dient nach Abs. 1 der Gesamtzusage zunächst dem Ausgleich der durch steigende Lebenshaltungskosten und hohe Inflation bedingten finanziellen Mehrbelastungen der Mitarbeitenden.

Den Regelungen in Abs. 5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage ist zu entnehmen, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll, die nach der Auszahlung noch bis zum 31.03.2023 im Arbeitsverhältnis verbleiben6. Eine Regelung, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, bezweckt typischerweise die Honorierung erwiesener Betriebstreue. Zukünftige Betriebstreue soll hingegen regelmäßig belohnt werden, wenn die Sonderzuwendung nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines zumutbaren Bindungszeitraums gezahlt wird oder der Arbeitnehmer diese zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf zumutbarer Bindungsfristen endet7.

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist jedoch nicht auf die genannten Zwecke beschränkt. Aus Abs. 4 Satz 3 der Gesamtzusage, wonach Teilzeitbeschäftigten der Anspruch nur entsprechend dem Grad ihrer Teilzeitbeschäftigung zusteht, ergibt sich, dass es sich – jedenfalls auch – um Arbeitsentgelt handelt, das als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird.

Nach Abs. 3 Satz 2 der Mitteilung hängt die Höhe der Inflationsausgleichsprämie zunächst vom sog. „Vergleichsgehalt“ ab, das dort definiert wird als „auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % umgerechnetes voraussichtliches Jahresgehalt für ein volles Kalenderjahr inkl. variabler Komponenten“. Die Gesamtzusage sieht zudem in Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 eine Gewährung „nach sozialen Kriterien“ vor. Der zu zahlende Betrag steht nach Abs. 4 Satz 1 in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zum Vergleichsgehalt: „Je niedriger das so ermittelte Vergleichsgehalt, desto höher ist die Prämienzahlung“.

Bei Teilzeitkräften erfolgt allerdings nach Abs. 4 Satz 3 der Gesamtzusage „vor Auszahlung eine Multiplikation der ermittelten Prämie mit dem derzeitigen Teilzeitsatz“. Die Höhe der Prämie bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich damit entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten. Dies bringt deutlich den auch bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck8. Daran ändert nichts, dass die Gesamtzusage unter den in Abs. 4 Satz 4 genannten Voraussetzungen Ausnahmen für Teilzeitkräfte mit Kindern zulässt und damit den Gegenleistungscharakter nicht vollständig „durchhält“9.

Dass die Inflationsausgleichsprämie – wie dargelegt – erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein soll, schließt die Annahme eines arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakters ebenfalls nicht aus10.

Die Vorbehalte in Abs. 5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage sind unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dies folgt nicht aus § 3 Nr. 11c EStG. Der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand verlangt es entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers nicht, dass die, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – vom Arbeitgeber gewährte Prämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, weitere Leistungszwecke festzulegen, wie zB die Honorierung erwiesener oder künftiger Betriebstreue11. Die Frage, ob die Prämie unter Berücksichtigung weiterer Leistungszwecke Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur und nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage sind jedoch unangemessen benachteiligend, weil sie im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB stehen und die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzen.

Die Stichtagsregelung in Abs. 5 Satz 3 der Gesamtzusage steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer, obwohl er bis zum Auszahlungszeitpunkt die Arbeitsleistung erbracht hat, seinen bereits erarbeiteten Lohn, zu dem, wie dargelegt, die Inflationsausgleichsprämie gehört – entzieht, ohne dass eine Störung des Austauschverhältnisses vorliegt. Nach § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch auf Zahlung verdienten Entgelts ist daher nicht davon abhängig, dass weitere Zwecke, wie erbrachte oder künftige Betriebstreue, erfüllt werden12. Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert13.

Auch Abs. 5 Satz 4 der Gesamtzusage, der eine Rückzahlung der Inflationsausgleichsprämie vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31.03.2023 durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet wird, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht, ist unangemessen benachteiligend iSd. § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass ein darauf gestütztes Dolo-agit-Gegenrecht der Arbeitgeberin nicht in Betracht kommt14. Soweit der Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie in einer arbeitsvertraglichen Klausel – wie vorliegend – nicht wirksam vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann, gilt dies aus denselben Rechtsgründen auch für eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Fall einer bereits erfolgten Zahlung15.

Die Unwirksamkeit von Abs. 5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Bestimmungen unter Aufrechterhaltung der Gesamtzusage im Übrigen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen16.

Der Anspruch besteht in geltend gemachter Höhe. Ausgehend von seiner Vollzeittätigkeit und dem aus einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 3.168, 75 Euro nach Abs. 3 Satz 2 zu errechnenden Jahresgehalt steht dem Arbeitnehmer nach der in der Gesamtzusage vorgesehenen Staffelung als Inflationsausgleichsprämie – was rechnerisch unstreitig ist – der in Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Maximalbetrag von 3.000, 00 Euro brutto zu.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der nur für den Fall, dass kein Anspruch aus der Gesamtzusage besteht, rechtshängig gemachte, auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Hilfsantrag des Arbeitnehmers ist dem Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf den Erfolg der Revision mit dem Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 AZR 121/24

  1. ArbG Wuppertal 30.11.2023 – 6 Ca 1708/23[]
  2. LAG Düsseldorf 23.04.2024 – 14 SLa 9/24[]
  3. st. Rspr., vgl. zB BAG 29.04.2025 – 9 AZR 37/24, Rn. 27 f. mwN; 21.02.2024 – 10 AZR 345/22, Rn. 33 mwN[]
  4. vgl. zum AGB-Charakter der Bedingungen einer Gesamtzusage zB BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn. 47, BAGE 165, 168[]
  5. zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. zB BAG 25.01.2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 21 mwN[]
  6. vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 48; 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 63[]
  7. vgl. BAG 13.05.2015 – 10 AZR 266/14, Rn. 14[]
  8. vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 23; 30.01.2019 – 10 AZR 596/17, Rn. 34; 20.09.2017 – 10 AZR 610/15, Rn. 23[]
  9. vgl. BAG 18.05.2016 – 10 AZR 233/15, Rn.19[]
  10. st. Rspr., vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 48; 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, Rn. 18 ff., BAGE 146, 284; zu einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 62 ff.[]
  11. vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 42[]
  12. vgl. BAG 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 60[]
  13. vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 51; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn.20 ff., BAGE 163, 144; 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, Rn. 28 ff., BAGE 146, 284[]
  14. vgl. dazu BAG 21.03.2018 – 10 AZR 560/16, Rn. 38 f., BAGE 162, 221; 20.10.2016 – 6 AZR 715/15, Rn. 74 mwN[]
  15. vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 53 mwN[]
  16. st. Rspr., zuletzt zB BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 30; 25.01.2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 29 mwN[]

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