Kein Personal für den Chefarzt

Die außerordentliche Eigenkündigung eines leitenden Krankenhausarztes kann begründet sein, wenn ihm der Krankenhausträger entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung kein ausreichendes nichtärztliches Personal zur Verfügung stellt. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers.

Nach § 626

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Vorverlegte Arbeitslosigkeit

Die Bundesagentur für Arbeit darf nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keine Sperrzeit für einen Arbeitnehmer verhängen, der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen.

Mit dem Gesetz

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