Schreiben

Meine Kündigung ist unwirksam!

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine von ihm erklärte außerordentliche Kündigung sei wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 626 BGB unwirksam, so kann dieses Recht nur in den Schranken von Treu und Glauben ausgeübt werden. Aus § 242 BGB folgt unter anderem der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire

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Eigenkündigung des Arbeitnehmers – und die Klagefrist

Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihr seit über 20 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt und war daraufhin von der Arbeitgeberin für die

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Arbeitsplatzbedingte Erkrankung – und die außerordentliche Eigenkündigung

Ist eine Arbeitnehmerin auf Grund eines Konfliktes am Arbeitsplatz dauerhaft erkrankt und gilt für sie eine längere Kündigungsfrist, stellt die dauerhafte Erkrankung an sich einen wichtigen Grund dar, eine außerordentliche Eigenkündigung auszusprechen. Ob sich der Arbeitsplatzkonflikt auf Grund eines vertragsgemäßen Verhaltens oder auf Grund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers entwickelt

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Kündigung – und der Verlust des Treuebonus für die Vorjahre

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer ihm für Vorjahre angerechnete und kumulierte Treueboni verliert, wenn er vor einem bestimmten Stichtag das Arbeitsverhältnis kündigt, führt zu einer übermäßig langen, die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise beeinträchtigenden Bindungsdauer. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Diese Vereinbarung ist darüberhinaus nach

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Kein Personal für den Chefarzt

Die außerordentliche Eigenkündigung eines leitenden Krankenhausarztes kann begründet sein, wenn ihm der Krankenhausträger entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung kein ausreichendes nichtärztliches Personal zur Verfügung stellt. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt

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Vorverlegte Arbeitslosigkeit

Die Bundesagentur für Arbeit darf nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keine Sperrzeit für einen Arbeitnehmer verhängen, der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen. Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte der

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