Kein Personal für den Chefarzt

Die außerordentliche Eigenkündigung eines leitenden Krankenhausarztes kann begründet sein, wenn ihm der Krankenhausträger entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung kein ausreichendes nichtärztliches Personal zur Verfügung stellt. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers1.

Kein Personal für den Chefarzt

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden bei Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten. Die Kündigungsvoraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob der Kündigungssachverhalt ohne seine Besonderheiten „an sich“ d. h. typischer Weise geeignet ist, als wichtiger Grund die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen. Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob – hier – dem Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann2.

Das wiederholte vertragswidrige Vorenthalten von Personal kann in einem Arbeitsverhältnis wie dem Vorliegenden grundsätzlich dessen außerordentliche Kündigung begründen, weil die Vertragsbeziehungen massiv gestört werden. Mit der unzureichenden Personalausstattung wird zunächst die vertragsgemäße Beschäftigung des Arztes in Frage gestellt. Das berührt ihn nicht nur in seiner Vertragsposition als Gläubiger des Beschäftigungsanspruchs. Es berührt ihn auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in Erscheinung des Rechts auf berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit3. Zudem wirkt sich eine unzureichende Personalausstattung – hier – unmittelbar auf die Vergütung des Arztes aus. Der Operationsbetrieb muss eingeschränkt werden, sowohl die erlösabhängigen Zusatzentgelte als auch die Einkünfte aus der Nebentätigkeit mindern sich. Schließlich leidet der Ruf als zuverlässiger Arzt, wenn dieser gezwungen ist, bereits vereinbarte Operationstermine kurzfristig zu verlegen. Diese erheblichen Vertragsstörungen können an sich die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses begründen.

Bei der Prüfung, ob es dem Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis trotz Vorliegens erheblicher Pflichtverletzungen ordentlich zu kündigen, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitnehmers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitgebers an dessen fristgemäßer Beendigung abzuwägen. Der Einzelfall ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bewerten. Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeit wie zum Beispiel eine Abmahnung zur Verfügung steht, um die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen4.

Das Mittel der Abmahnung zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arzt im vorliegenden Fall vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung schon ausgeschöpft. In zwei Schreiben hatte er das Krankenhaus abgemahnt, weil es ihm zuvor nicht das erforderliche nichtärztliche Personal zur Verfügung gestellt hatte bzw. weil es dies auch in Bezug auf den Operationssaal für weitere anstehende Operationstermine bereits angekündigt hatte. Der Arzt hatte das Krankenhaus in beiden Schreiben auf dessen Pflicht zur ordnungsgemäßen Personalausstattung hingewiesen und ihm für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Dennoch stand ihm in der Folgezeit erneut keine Operationsassistenz zur Verfügung. Das Krankenhaus zeigte sich von den Abmahnungen des Arztes unbeeindruckt. Eine weitere Abmahnung war nicht erfolgversprechend.

Vor diesem Hintergrund war es dem Arzt nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis weitere mehr als acht Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten. Sein Interesse an der sofortigen Beendigung überwog das Interesse des Krankenhauses an der Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende. Der Arzt musste damit rechnen, dass das Krankenhaus den Operationssaal weiterhin nur unzureichend mit nichtärztlichem Personal versorgen werde. Es konnte für die restlichen Monate nicht ausgeschlossen werden, dass sich im nichtärztlichen OP-Dienst erneut Krankheitsfälle häufen oder zu Urlaubszeiten Krankheitszeiten treten würden. Eine Personalaufstockung war nicht zu erwarten. Ebenso würde es bei der vorrangigen Ausstattung der K.-Operationen bleiben. Hinzukam, dass das Krankenhaus die verfügbaren stationären OP-Termine für die kommenden drei Monate ohne Rücksprache (also auch ohne Nachfrage nach dem Bedarf) halbiert und eine vorzeitige Schließung geplant hatte. Der Arzt konnte sich nicht darauf verlassen, das Krankenhaus werde sich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vertragsgemäß verhalten. Es war vielmehr zu erwarten, dass seine vertragsgemäße Beschäftigung weiter eingeschränkt werde. Der Arzt hatte daher ein gewichtiges berechtigtes Interesse daran, das Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus außerordentlich zu kündigen.

Dagegen ist das Interesse des Krankenhauses an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar zwang der plötzliche Weggang des Leiters der plastisch-chirurgischen Abteilung das Krankenhaus wohl zu einer schnellen Abwicklung. Wäre es jedoch nach ihren Planungen gegangen, wäre das MVZ bereits ein Jahr früher geschlossen worden. Es gab zum Kündigungszeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass sich an dem Vorhaben, das MVZ vorzeitig, also vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, zu schließen, etwas geändert hatte. Die Halbierung der Kapazitäten des MVZ für stationäre Operationen sprach eher für die gegenteilige Annahme. Ebenso wenig gab es zum Kündigungszeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin für das MVZ aktuell Aufwendungen wie zum Beispiel die Einstellung eines Nachfolgers für den Anästhesisten erbracht hatte, die sich durch die außerordentliche Kündigung des Arztes als überflüssig erwiesen. Wenn überhaupt war das Interesse des Krankenhauses an einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arzt erst zum Ablauf der Kündigungsfrist daher nur gering ausgeprägt.

Somit überwog das Interesse des Arztes an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Krankenhauses an dessen fristgemäßer Beendigung. Dem Arzt war es bei Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 12 Sa 15/13

  1. vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07, NZA 2009, 840, Rn. 14[]
  2. vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 14[]
  3. vgl. BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht Bl. 7 f.[]
  4. vgl. BAG, NZA 2010, 1227, Rn. 34; NZA 2013, 319, Rn. 15[]