Die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers

Auch die vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers

Es gelten dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers1.

Fehlt es an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB oder ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, so zeigt die außerordentliche Kündigung als solche keine Wirkung2.

Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann auch nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelten, weil eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht zum Gegenstand haben kann3.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 94/19 (A)

  1. BAG 22.03.2018 – 8 AZR 190/17, Rn. 23[]
  2. BAG 12.03.2009 – 2 AZR 894/07, Rn. 14, BAGE 130, 14[]
  3. BAG 21.09.2017 – 2 AZR 57/17, Rn. 14 ff., BAGE 160, 221[]

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