Auch wenn es zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehepartner des Arbeitnehmers zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, rechtfertigt das keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung einer Arzthelferin als unwirksam angesehen. Der Arbeitgeber, ein Orthopäde, hatte mit dem Ehemann der Arbeitnehmerin einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in dessen Praxis und in dessen Privathaus abgeschlossen. Über die Abrechnung und die erfolgten Arbeiten ist es am 17.03.2015 zu Auseinandersetzungen zwischen dem Arzt und dem Ehemann gekommen. Angeblich soll der Ehemann den Arbeitgeber gewürgt, geschlagen und getreten haben. Weil der Arzt am Ende der Auseinandersetzung dem Ehemann seiner Arbeitnehmerin die Kündigung nicht übergeben konnte, hat er diese in den Briefkasten seiner Arzthelferin eingeworfen. Dass er mit den Leistungen seiner Mitarbeiterin ausgesprochen zufrieden war, hat er in der Vergangenheit verschiedentlich zum Ausdruck gebracht. Im Freundes- und Bekanntenkreis hat der Arzt erzählt, er könne wegen der Vorkommnisse mit dem Ehemann seiner Mitarbeiterin mit dieser nicht mehr zusammenarbeiten. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hält die Kündigung für unwirksam, da Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt seien.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen war der Kündigungsschutzklage stattzugeben. Der Arbeitgeber hat im Fall der Kündigung im Kleinbetrieb ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren, wie schon das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall festgestellt hat [1]. Eine Kündigung verstößt gegen § 242 BGB und ist unwirksam, wenn sie aus Gründen, die von § 1 Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst werden, Treu und Glauben verletzt. In diesem Fall begründet der Arzt die Kündigung mit Umständen, die ausschließlich in der Person des Ehemannes der Klägerin liegen. Allerdings kann im Arbeitsrecht das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber dieser nicht zuzurechnen sein. Nach Meinung des Arbeitsgerichts Aachen beruht die Kündigung auf sachwidrigen Gründen und ist daher unwirksam [2]. Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.
Gegen dieses Urteil hat von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden können. Vor dem Arbeitsgericht ist die Klägerin nicht auf einen Anwalt angewiesen. Allerdings kann es risikoreich sein, vor dem Arbeitsgericht auf einen Rechtsbeistand zu verzichten. Nicht jeder Arbeitnehmer besitzt die notwendige Gelassenheit, seine Angelegenheit selbst zu vertreten – ganz zu schweigen vom notwendigen juristischen Wissen. Kommt es zu einem Berufungsverfahren sieht die Sache anders aus: Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern und juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern stehen, zugelassen.