Einem ehrenamtlicher Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kann auch dann (ordentlich) gekündigt werden, wenn dieser in Brandenburg wohnt. Eine solche Kündigung ist nicht durch Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf ausgeschlossen.
Der Anwendungsbereich des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf ist bei ehrenamtlichen Richtern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht eröffnet.
Nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26.04.2004 kann der ehrenamtliche Richter sich nicht auf Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf berufen. Gemäß dieser Vorschrift ist eine Kündigung ehrenamtlicher Richter während ihrer Amtszeit nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Der ehrenamtliche Richter war zwar zum ehrenamtlichen Richter beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg berufen. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seinen Sitz aber in Berlin. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags werden auf die am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingesetzten Richter deshalb einheitlich die Vorschriften angewendet, die im Land Berlin gelten.
Das gilt ebenso für ehrenamtliche Richter – und zwar gerade auch dann, wenn sie die Berufungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 ArbGG im Land Brandenburg erfüllen. Mit dem umfassenden Begriff des „Richters“ in Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags sind – in Abgrenzung zu den nichtrichterlichen Bediensteten (vgl. Art. 7 des Staatsvertrags) – sowohl Berufs- als auch ehrenamtliche Richter angesprochen. Für ehrenamtliche Richter finden die richterrechtlichen Vorschriften ebenfalls Anwendung, soweit dies gesondert bestimmt ist (vgl. §§ 1, 2 DRiG sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 RiGBln und BbgRiG). Würden sie nicht von Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags erfasst, griffen für sie verschiedene Vorschriften ein, obgleich sie am selben Gericht tätig sind. Zudem wäre es unmöglich festzustellen, ob es sich um einen ehrenamtlichen Richter des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg handelt, wenn er z.B. in Berlin berufstätig ist (§ 21 Abs. 1 Alt. 1 ArbGG), aber in Brandenburg wohnt (§ 21 Abs. 1 Alt. 2 ArbGG).
Demgegenüber kann aus Art. 6 des Staatsvertrags nicht gefolgert werden, der Begriff des „Richters“ in Art. 4 des Staatsvertrags umfasse allein die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter. Art. 6 des Staatsvertrags grenzt beide Gruppen allein deshalb voneinander ab, weil sie verschiedenen Regelungen zum Eid bzw. Gelöbnis unterliegen (vgl. §§ 38, 45 DRiG und § 2 RiGBln und BbgRiG). Es kann dahinstehen, in welchem Rang der Staatsvertrag steht, und ob er die Landesverfassung modifizieren könnte. Letztere gibt nicht vor, dass es ein Landesarbeitsgericht mit Sitz im Land Brandenburg geben muss. Im Land Berlin existiert keine Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf entsprechende Bestimmung.
Dessen ungeachtet greift Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall auch deshalb nicht ein, weil die Beklagte nicht zum „Staatsvolk“ des Landes Brandenburg rechnete, und sie deshalb das Verbot des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf nicht adressierte:
Die Verfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach ihrem Art. 3 lediglich an das „Staatsvolk“. Natürliche Personen gehören diesem nach Abs. 1 der Bestimmung an, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben. Das betrifft nach Art. 3 Abs. 2 BbgVerf nicht nur ihre Rechte, sondern auch ihre Verpflichtungen. Dementsprechend wird der Arbeitgeber eines ehrenamtlichen Richters an einem – unterstellt – brandenburgischen Gericht lediglich von Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf adressiert, wenn er seinerseits zum „Staatsvolk“ zählt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dies nur der Fall ist, wenn er im Land Brandenburg einen Betrieb unterhält1, oder schon dann, wenn er nur über eine Betriebsstätte im Land Brandenburg verfügt. Jedenfalls genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer zwar an seinem Wohnsitz in Brandenburg tätig ist, er damit jedoch keinen arbeitstechnischen Zweck eines Betriebs seines Arbeitgebers im Bundesgebiet fördert. Zumindest dann kann sein Wohnsitz nicht als „betriebliche Struktur“ des Arbeitgebers im Land Brandenburg verstanden werden.
Ein Wohnsitz des Arbeitnehmers im Land Brandenburg ist nicht für sich genommen ausreichend, weil Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf dem Schutz der dortigen ehrenamtlichen Richter und der Funktionsfähigkeit der brandenburgischen Gerichte dienen könnte. Diese möglichen Zwecke zwingen nicht zu der Annahme, der Verfassungsgeber des Landes Brandenburg habe sie um den Preis verfolgen wollen, dass Arbeitgeber mit dem „starken“ Sonderkündigungsschutz belastet werden, obwohl sie auch bei weitestem Verständnis keinen betrieblichen Bezug zum Land Brandenburg aufweisen. Das gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass die Sonderbelastung des Arbeitgebers im Lichte von dessen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kaum zu rechtfertigen wäre. Zum anderen ist der Schutz ehrenamtlicher Richter vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Richtertätigkeit und insoweit auch die Funktionsfähigkeit der brandenburgischen Gerichte durch § 26 Abs. 1 ArbGG bzw. § 45 Abs. 1a Satz 3 DRiG ausreichend gewährleistet. Dafür kommt es auf einen betrieblichen Bezug des Arbeitgebers zum Land Brandenburg nicht an.
Die Kündigung war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 ArbGG bzw. § 45 Abs. 1a Satz 3 DRiG jeweils iVm. § 134 BGB nichtig. Zwar war der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Kündigung fällt aber nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften. Einen (auch nur versteckten) Zusammenhang zwischen Richtertätigkeit und Kündigung hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 228/23
- so Lieber in Lieber/Iwers/Ernst Verfassung des Landes Brandenburg Art. 110 S. 675; Eylert FS Bepler 2012 S. 145, 152[↩]









