Leiharbeit – und die Überlassungshöchstdauer

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 AÜG unwirksam ist. Dies ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG bei einem Überschreiten der nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässigen Höchstdauer der Fall, es sei denn, der Arbeitnehmer gibt eine sog. Festhaltenserklärung ab.

Leiharbeit – und die Überlassungshöchstdauer

Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen.

§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG gestattet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, durch Tarifvertrag eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festzulegen. Abweichungen können auch aufgrund eines Tarifvertrags von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt werden (§ 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG).

Die Überlassungshöchstdauer kann tarifvertraglich oder in einer aufgrund eines Tarifvertrags getroffenen Betriebsvereinbarung wirksam verlängert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Geltungsbereich des Tarifvertrages die Entleiherin erfasst. Dies kann auch bei Hilfs- oder Nebenbetrieben der Fall sein.

In ständiger Rechtsprechung ist es für Hilfs- oder Nebenbetriebe – wobei diese beiden Begriffe deckungsgleich sind1 – kennzeichnend, dass von ihnen Leistungen erbracht werden, die dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dienen2. Die Begriffe werden heute im Gesetz nicht mehr verwendet, sind aber in einigen Tarifverträgen weiterhin gebräuchlich3. Im Unterschied zu einem Betriebsteil verfolgt ein Hilfs- oder Nebenbetrieb einen anderen arbeitstechnischen Zweck als ein Hauptbetrieb. Er wird dennoch nach Maßgabe der Tarifverträge dem Wirtschaftszweig des Hauptbetriebs zugeordnet, wenn er nach seinen ausschließlichen oder überwiegenden Tätigkeiten dazu bestimmt ist, für den arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs eine Hilfeleistung zu erbringen. Als Hilfs- oder Nebenbetriebe werden deshalb, wenn es um einen Tarifvertrag für einen industriellen Wirtschaftszweig geht, solche angesehen, die den Fertigungsprozess eines Hauptbetriebs unterstützen, weil dort Tätigkeiten am Produkt eines Betriebs der genannten Wirtschaftszweige zum Zwecke seiner Herstellung, Verbesserung, Reparatur, Ergänzung oder Zusammenfügung vorgenommen werden4. Für die Einordnung als Hilfs- oder Nebenbetrieb ist nicht entscheidend, wo die Unterstützungsleistungen erbracht werden.

Um einen Nebenbetrieb kann es sich aber lediglich dann handeln, wenn der Fertigungsprozess selbst unterstützt wird. Bei Tätigkeiten, die sich der Fertigung unmittelbar anschliessen, anschlössen, handelt es sich nicht mehr um die Unterstützung der eigentlichen Produktion.

Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Tätigkeiten im Betrieb der Entleiherin innerhalb der Produktionsstätte stattfinden. Der Ort der Tätigkeit ist allein nicht relevant für die Beurteilung, ob es sich um einen Nebenbetrieb handelt. So bleibt etwa ein Reinigungsunternehmen, das die Betriebsräume reinigt und dementsprechend in der Betriebsstätte tätig ist, dennoch ein Unternehmen der Gebäudereinigungsbranche und wird nicht zu einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Der Ort der Tätigkeit kann zwar indiziell auf eine Produktionsnähe deuten. Ist der Tätigkeitsort mit der Produktionsstätte identisch, liegt es grundsätzlich näher, die Tätigkeit noch dem Produktionsprozess zuzuordnen. Entscheidend ist aber, ob es um eine Leistung am noch unfertigen Produkt geht oder die Fertigung bereits vollständig abgeschlossen ist. Ist Letzteres der Fall, sind die räumlichen Gegebenheiten unbedeutend.

Auch der bloße Umstand, dass das Produkt ohne Verpackung nicht versendet werden könnte, führt nicht dazu, dass die Verpackung noch zur Fertigung des – an sich bereits fertigen – Produkts gehören würde. Dieses Verständnis führt – anders als das Landesarbeitsgericht meint – nicht zu einer künstlichen Aufspaltung der Arbeitsvorgänge. Vielmehr bildet die Fertigstellung des Produkts eine deutlich klarere die Beendigung des Fertigungsprozesses und damit den Geltungsbereich des Tarifvertrags kennzeichnende Trennlinie als die vom Landesarbeitsgericht angestellte Gesamtbetrachtung, bei der die örtlichen Begebenheiten und ähnliches zu berücksichtigen wären.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Betrieb „Zentrale mit Logistik und Lager“ in einem anderen tarifvertraglichen Kontext als Hilfs- und Nebenbetrieb anzusehen sein kann. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23.01.20185 einen Hilfs- und Nebenbetrieb angenommen hat, ging es um eine andere Branche, nämlich den Einzelhandel, und damit auch um ein anderes Tarifwerk. Die dort getroffene Wertung ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Der Einzelhandel unterscheidet sich von der Metall- und Elektroindustrie dadurch, dass ein wesentlich anderer arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Es geht im Unterschied zu Industriebetrieben nicht um die Herstellung von Produkten, sondern um den Vertrieb von Waren. Daher kann es bei einzelhandelsbezogenen Tarifverträgen für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungsleistungen einen Betrieb zum Hilfs- oder Nebenbetrieb qualifizieren, auch nicht darauf ankommen, ob die Tätigkeiten vor oder nach Abschluss des Produktionsprozesses anknüpfen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Hilfeleistung für den Vertrieb von Waren erbracht wird.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die fehlende Anwendbarkeit des Tarifvertrags  zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) auf die Entleiherin zur Folge, dass auch die „Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern/innen im Logistikzentrum H“ die Überlassungshöchstdauer des Leiharbeitnehmers nicht wirksam auf 48 Monate festgelegt hat. Es fehlt an einem ermächtigenden Tarifvertrag der Einsatzbranche im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG, der eine Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer zuließe. Nr. 11 der Betriebsvereinbarung nennt als Regelungsbasis den TV LeiZ 2017. Dieser erfasst die Entleiherin nach seinem tarifvertraglichen Geltungsbereich jedoch nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 9 AZR 270/23

  1. BAG 1.04.1987 – 4 AZR 77/86, BAGE 55, 154[]
  2. BAG 19.10.1988 – 4 AZR 354/88[]
  3. vgl. zur Historie BAG 22.02.2017 – 5 AZR 252/16, Rn. 23 f., BAGE 158, 205; MHdB ArbR/Temming 6. Aufl. § 24 Rn. 25 f.[]
  4. vgl. BAG 18.03.2020 – 5 AZR 430/18, Rn. 27, 30[]
  5. BAG 23.01.2018 – 1 AZR 65/17, Rn.20, BAGE 161, 305[]