Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts [1] ist leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

Dies erfordert die Wahrnehmung typisch unternehmerischer (Teil-)Aufgaben, so dass grundsätzlich Tätigkeiten aus dem Bereich der wirtschaftlichen, technischen, kaufmännischen, organisatorischen, personellen und wissenschaftlichen Leitung des Unternehmens in Betracht kommen [2].
Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, das heißt er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben [3].
Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Je tiefer die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden.
Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen. Der maßgebliche Einfluss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen [4].
Landesarbeitsgericht Baden ‑Württemberg, Beschluss vom 27. November 2013 – 13 TaBV 8/13
- vgl. BAG 29.06.2011 – 7 ABR 5/10 – AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 75, NZA-RR 2011, 647 ff.; BAG 25.03.2009 – 7 ABR 2/08 – AP BetrVG § 5 Nr. 73, NZA 2009, 1296 ff.[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 29.01.1980 – 1 ABR 45/79 – BAGE 32, 381, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 22, EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 35[↩]
- BAG 6.12 2001 – 2 AZR 733/00 – zu B II 3 a aa der Gründe, AP ZPO § 263 Nr. 3, EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 65[↩]
- BAG 6.12 2001 – 2 AZR 733/00 – zu B II 3 a cc der Gründe mwN, aaO[↩]