Massenentlassung – und der Fehler im Anzeigeverfahren

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung aufzugeben, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt.

Massenentlassung – und der Fehler im Anzeigeverfahren

Hierin liegt allerdings eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der seit seinem Urteil vom 22. November 20121 eine derartige Unwirksamkeit annimmt.

Der Sechste Senat hat deshalb beim Zweiten Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

Da die Rechtsfrage auch zwei weitere Verfahren2 betrifft, wurden diese ebenfalls ausgesetzt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B)

  1. BAG 22.11.2012 – 2 AZR 371/11[]
  2. BAG – 6 AZR 155/21 (B) und 6 AZR 121/22 (B).[]