Die durch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG eröffnete Kündigungsmöglichkeit wird mit der Erklärung dieser Kündigung verbraucht. Für jede weitere Kündigung ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG eine neue Massenentlassungsanzeige erforderlich. Aus § 18 Abs. 4 KSchG folgt nichts anderes.
Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Unter Entlassung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist bei unionsrechtskonformer Auslegung unter Beachtung der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen – MERL1 die Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen2.
Zwar entfaltet eine vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters erstattete ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach Insolvenzeröffnung in der Regel für den Insolvenzverwalter weiterhin Wirkung. Dieser ist in die Arbeitgeberstellung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnisse eingerückt3. Dies gilt jedoch nur, solange die angezeigte Kündigung noch nicht erklärt worden ist
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 948/08
- ABl. EG Nr. L 225 vom 12.08.1998 S. 16[↩]
- BAG 23. März 2006 – 2 AZR 343/05, BAGE 117, 281; BAG 13. Juli 2006 – 6 AZR 198/06, BAGE 119, 66[↩]
- vgl. zu dieser Rechtsstellung des Insolvenzverwalters BAG 05.02.2009 – 6 AZR 110/08, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 308 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 136; zur Wirkung der vom Betriebsveräußerer erstatteten Massenentlassungsanzeige für den Erwerber im Falle des § 613a BGB KR/Weigand 9. Aufl. § 17 KSchG Rn. 72; APS/Moll 3. Aufl. § 17 KSchG Rn. 95 mwN[↩]









