Massenentlassungen – sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung sind sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zulässig.

Massenentlassungen –  sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde mit Beschluss vom 01.06.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin (Insolvenzschuldnerin) eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die vom Insolvenzverwalter verfasste Massenentlassungsanzeige ging am 26.06.2017 zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des hier klagenden Arbeitnehmers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt zum 30.09.2017. Das Kündigungsschreiben ging dem Arbeitnehmer am 27.06.2017 zu. Dieser macht mit seiner Kündigungsschutzklage unter anderem geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union habe der Arbeitgeber auch seiner Anzeigepflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachzukommen. Darum dürfe die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben, mit der die Kündigungserklärung konstitutiv geschaffen werde, erst erfolgen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei.

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist der Argumentation des Arbeitnehmers gefolgt und hat der Berufung des Arbeitnehmers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts stattgegeben1. Die Anzeige müsse die Agentur für Arbeit erreichen, bevor der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe, was sich in der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere. Die hiergegen gerichtete Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht:

Das selbstständig neben dem nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Konsultationsverfahren stehende, in § 17 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG geregelte Anzeigeverfahren dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen Einfluss nehmen. Die Kündigung darf allerdings erst dann erfolgen, dh. dem Arbeitnehmer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) geklärt, so dass das Bundesarbeitsgericht von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat.

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Das Bundesarbeitsgericht konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob die Massenentlassungsanzeige inhaltlich den Vorgaben des § 17 Abs. 3 KSchG genügte und ob das Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18

  1. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2018 – 12 Sa 17/18[]

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