Mehrere prozessuale Ansprüche – trotz einheitlichen Klageantrags

Trotz eines einheitlichen Klageantrags kann die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) in den Prozess einführen.

Mehrere prozessuale Ansprüche – trotz einheitlichen Klageantrags

Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Arbeitnehmer dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen1. Ansprüche aus vertraglichen Regelungen und Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind dabei, wegen der diesen zugrundeliegenden unterschiedlichen Lebenssachverhalte, unterschiedliche Streitgegenstände2.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall um (mindestens) zwei prozessuale Ansprüche. Die klagende Arbeitnehmerin stützt ihr Begehren, eine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas festzustellen, zum einen auf den Arbeitsvertrag in Verbindung mit den AVR Caritas. Zum anderen hat sie sich zur Begründung ihrer Klage hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Hierzu hat die Arbeitnehmerin vorgetragen, sie sei sowohl mit den Heilerziehungspflegern in der „K D“ als auch mit den Arbeitnehmern mit pflegerischer Ausbildung in der „K N“ vergleichbar und damit, ebenso wie diese, nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu vergüten. Das stellt in Bezug auf den vertraglichen Anspruch in Verbindung mit den AVR Caritas einen anderen Lebenssachverhalt und damit (mindestens) einen weiteren Streitgegenstand dar. Ob das auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Begehren für sich betrachtet einen einheitlichen Streitgegenstand bildet, obwohl die Arbeitnehmerin zwei verschiedene Vergleichsgruppen nennt, ist für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht relevant und kann daher dahinstehen.

Die Klage war auch nicht deswegen insgesamt unzulässig, weil es sich um eine gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, verstoßende und damit unzulässige alternative Klagehäufung3 handeln würde. Die Arbeitnehmerin hat für die von ihr geltend gemachten Streitgegenstände – Anspruch aus Arbeitsvertrag in Verbindung mit den AVR Caritas einerseits und aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz andererseits – die erforderliche Rangfolge4 festgelegt. Die Arbeitnehmerin hat spätestens in der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass sie ihren Anspruch in erster Linie auf den Arbeitsvertrag in Verbindung mit den AVR Caritas und nur hilfsweise auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt. Daran hat sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht festgehalten.

Die Revision der Arbeitgeberin war hier aber schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nur von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen ist und daher – insofern konsequent – die Entscheidung über den Hauptantrag offengelassen und der Klage allein auf der Grundlage des Hilfsantrags entsprochen hat. Damit hat es gegen § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 525, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Norm ist Ausdruck der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf der klagenden Partei weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas Anderes, als beantragt worden ist, zuerkennen5.

Ausfluss des Antragsgrundsatzes in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist aber auch die Bindung an eine vorgegebene Prüfungsreihenfolge unterschiedlicher prozessualer Ansprüche im Rahmen einer alternativen Klagehäufung, über die sich das Gericht – anders als bei der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Anspruchsgrundlagenkonkurrenz6 – nicht hinwegsetzen darf. Daher kann eine Entscheidung über einen Hilfsantrag nur erfolgen, wenn der Hauptantrag abgewiesen oder anderweitig erledigt ist. In gleicher Weise darf über einen hilfsweise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand nur entschieden werden, wenn feststeht, dass eine Verurteilung aufgrund des in erster Linie verfolgten Streitgegenstands ausscheidet. Setzt sich das Gericht über die dergestalt festgelegte Reihenfolge hinweg, fehlt es wegen des vorrangig zur Entscheidung gestellten Streitgegenstands an einer Entscheidung. Das Gericht verstößt damit gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO7. Ein solcher Verstoß ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten8.

Ausgehend hiervon durfte das Landesarbeitsgericht den vorrangig geltend gemachten vertraglichen Anspruch nicht dahinstehen lassen und der Klage auf der Grundlage des hilfsweise geltend gemachten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgeben. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nur ein einheitlicher Streitgegenstand – gestützt auf mehrere Anspruchsgrundlagen – vorliegt und es somit beliebig darüber entscheiden kann, auf welcher Grundlage es den Anspruch zuspricht. Damit hat es sich zugleich über die von der Arbeitnehmerin vorgegebene Rangfolge hinweggesetzt und § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 525, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt.

Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 561 ZPO). Die Vorgehensweise des Landesarbeitsgerichts führt nicht dazu, dass die Rechtshängigkeit des Hauptantrags, über den das Landesarbeitsgericht zunächst hätte entscheiden müssen, aber nicht entschieden hat, entfallen wäre. Vielmehr ist über diesen noch zu entscheiden.

Übergeht ein Gericht einen prozessualen Anspruch ganz oder teilweise und wird kein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt, entfällt grundsätzlich im Umfang des Übergehens dessen Rechtshängigkeit9. Ein Übergehen liegt vor, wenn das Gericht über alle prozessualen Ansprüche in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber tatsächlich nicht erschöpfend entschieden hat10. Das ist der Fall, wenn das Gericht den Streitgegenstand oder die Streitgegenstände zwar zutreffend definiert, bei seiner abschließenden Entscheidung darüber aber irrtümlich einen oder mehrere Streitgegenstände ganz oder teilweise aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat11. Ein Übergehen liegt damit nicht vor, wenn das Gericht über einen prozessualen Anspruch ganz oder teilweise bewusst nicht entschieden hat12. Das gilt auch dann, wenn dies auf einem Rechtsirrtum beruht13, weil das Gericht bspw. vom Vorliegen nur eines statt mehrerer Streitgegenstände ausgeht. In letzterem Fall liegt aber auch kein Teilurteil vor, weil das Gericht nach seiner Vorstellung über den gesamten und nicht nur einen Teil des ihm vorliegenden Streitstoffs entscheiden wollte14.

Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht die Frage, wie die Arbeitnehmerin nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den AVR Caritas eingruppiert ist, nicht übersehen, sondern bewusst dahinstehen lassen, weswegen ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO ausscheidet. Der diesbezüglich unterbliebene Antrag führt mithin auch nicht zum Wegfall der Rechtshängigkeit des von der Arbeitnehmerin geltend gemachten prozessualen Hauptanspruchs. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht innerhalb des von ihm – rechtsfehlerhaft – angenommenen einheitlichen Streitgegenstands aus seiner Sicht eine mögliche Anspruchsgrundlage – bewusst – dahinstehen lassen, sich damit aber objektiv über die von der Arbeitnehmerin vorgegebene Rangfolge hinweggesetzt und über den von ihr vorrangig geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht entschieden.

Der Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 525, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht – ausgehend von den derzeit gestellten Anträgen – auf der Grundlage des beiderseitigen, ggf. noch ergänzten Parteivorbringens zunächst zu entscheiden haben, ob die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas einzugruppieren ist. Dazu wird es insbesondere weitere Feststellungen zu dem mit den Angeboten in der „K D“ verfolgten Zweck dieser Einrichtung zu treffen haben, um sodann beurteilen zu können, ob es sich – wie von der Arbeitnehmerin vorgetragen – um eine Einrichtung der Behindertenhilfe handelt.

Nur für den Fall, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wird es sodann darüber zu befinden haben, ob sich hilfsweise ein Anspruch der Arbeitnehmerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt, weil die Arbeitgeberin mit vergleichbaren Tätigkeiten15 bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas vergütet, ohne dass – wovon das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist – ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt. Dabei ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien Leistungen erbringt16. Auf den entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass durch das Gericht beurteilt werden kann, ob die Gruppenbildung auf sachlichen Kriterien beruht17. Soweit sich die Arbeitgeberin auch im fortgesetzten Verfahren weiterhin auf eine von ihr getroffene personalpolitische Entscheidung berufen sollte, muss sie objektiv nachvollziehbare, plausible Gründe für ihre Prognose, sie könne zu den Bedingungen der AVR Caritas keine Heilerziehungspfleger gewinnen, darlegen18. Das ist bisher nicht der Fall, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 111/24

  1. BAG 1.03.2022 – 9 AZR 353/21, Rn. 11, BAGE 177, 221; 2.08.2018 – 6 AZR 437/17, Rn.20, BAGE 163, 205[]
  2. vgl. BAG 1.08.2024 – 6 AZR 183/23, Rn. 15 mwN[]
  3. vgl. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 62 mwN[]
  4. dazu BAG 1.08.2024 – 6 AZR 183/23, Rn. 15 mwN[]
  5. vgl. BAG 4.07.2024 – 6 AZR 206/23, Rn. 14; 25.04.2024 – 8 AZR 143/23, Rn. 13 mwN[]
  6. dazu MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. § 260 Rn. 6[]
  7. BAG 25.03.2021 – 8 AZR 120/20, Rn. 58 mwN; BGH 12.02.2003 – XII ZR 324/98, zu III 2 b der Gründe; vgl. auch BGH 20.01.1989 – V ZR 137/87, zu I 2 der Gründe[]
  8. st. Rspr., vgl. nur BAG 4.07.2024 – 6 AZR 206/23, Rn. 14; BGH 6.02.2024 – VIa ZR 1324/22, Rn. 12, jeweils mwN[]
  9. sh. zuletzt BAG 21.03.2024 – 2 AZR 113/23, Rn.19[]
  10. vgl. BGH 29.10.2020 – V ZR 300/19, Rn. 11; 5.03.2019 – VIII ZR 190/18, Rn.20 mwN[]
  11. BSG 2.04.2014 – B 3 KR 3/14 B, Rn. 10; Willersinn NZS 2019, 481, 484[]
  12. vgl. BGH 19.10.2021 – VI ZR 1173/20, Rn. 12 mwN[]
  13. vgl. BGH 5.03.2019 – VIII ZR 190/18, Rn.20; BSG 2.04.2014 – B 3 KR 3/14 B, Rn. 8, 10; BVerwG 22.03.1994 – 9 C 529.93 11, BVerwGE 95, 269[]
  14. vgl. BAG 20.02.2014 – 2 AZR 864/12, Rn. 23; BSG 2.04.2014 – B 3 KR 3/14 B, Rn. 10[]
  15. zu deren Maßgeblichkeit vgl. BAG 21.10.2009 – 10 AZR 664/08, Rn. 31[]
  16. BAG 12.10.2022 – 5 AZR 135/22, Rn. 25[]
  17. allgemein zur Darlegungs- und Beweislast BAG 25.01.2023 – 10 AZR 29/22, Rn. 27[]
  18. vgl. BAG 21.03.2001 – 10 AZR 444/00, zu II 2 d der Gründe[]