Mehrwert eines Auflösungsvergleichs

Ein Vergleichsmehrwert für eine im Rahmen eines Auflösungsvergleichs vereinbarte Freistellung kommt nur in Betracht, wenn eine Partei sich zuvor eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, nicht jedoch, wenn die Freistellung nur eine Komponente des „Gesamtpreises“ für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellt.

Mehrwert eines Auflösungsvergleichs

Ein Vergleichsmehrwert kommt nur bei Vorliegen einer der in § 779 Abs. 1 und 2 BGB genannten drei Voraussetzungen hinsichtlich des mit verglichenen, bisher nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstandes in Betracht1.

§ 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den

  • der Streit oder
  • die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder
  • die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs

beseitigt wird2.

Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren – nunmehr geregelten – Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat3.

(Übliche) Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung eines Arbeitsverhältnisses, wodurch erst Leistungs- und/oder Verhaltenspflichten neu begründet oder Feststellungen getroffen werden, lösen ohne Vorliegen einer der drei in § 779 BGB genannten Voraussetzungen keinen Vergleichsmehrwert aus. Diese stellen lediglich Komponenten des „Gesamtpreises“ für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dass hierüber im Verhandlungsstadium Uneinigkeit bestanden hat, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt3.

Ergeben sich aus den Akten4 und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu3.

Daran gemessen war im vorliegend entschiedenen Fall für den Vergleich kein weiterer Mehrwert zu veranschlagen: Durch die gemäß Nr. 2 des Vergleichs vereinbarte Freistellung des Klägers unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche haben die Parteien nicht einen Streit beigelegt, in dem sich eine Partei zuvor eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, was für das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts erforderlich gewesen wäre5. Sie stellt vielmehr lediglich eine Regelung im Rahmen eines Auflösungsvergleichs dar und bildet somit nur eine Komponente des „Gesamtpreises“ des Beendigungsvergleichs, ohne dass insoweit zuvor ein Streit oder eine Ungewissheit über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung oder ein Recht des Arbeitgebers auf Suspendierung bestanden hat, der durch den Vergleich ausgeräumt worden wäre. Dies reicht entgegen A. II. 25. 2 des Streitwertkatalogs nicht für einen Vergleichsmehrwert aus, weil es am Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals des § 779 BGB fehlt.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. November 2013 – 5 Ta 135/13

  1. LAG Baden-Württemberg 23.12.2009 – 5 Ta 158/09[↩]
  2. LAG Baden-Württemberg 1.07.2010 – 5 Ta 123/10; 24.07.2011 – 5 Ta 101/11[↩]
  3. LAG Baden-Württemberg 10.02.2010 – 5 Ta 22/10[↩][↩][↩]
  4. z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel[↩]
  5. LAG Baden-Württemberg 23.12.2009 – 5 Ta 158/09[↩]