Ein willkürlicher Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union, nach § 45 Abs. 2 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kann nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
Mit der Nichtigkeitsklage iSv. § 579 ZPO hat der Gesetzgeber neben der Restitutionsklage iSd. § 580 ZPO ein Mittel geschaffen, um eine Durchbrechung der Rechtskraft in Fällen zu ermöglichen, in denen schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche Fehler gegen den Bestand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die Urteilsgrundlage in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise erschüttert ist1.
Daraus folgt, dass die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt ist2. Sie dient nicht dazu, eine vom Gericht des Ausgangsverfahrens in Kenntnis der Problematik bereits beantwortete Rechtsfrage erneut zur Überprüfung zu stellen3. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe keine endgültige Entscheidung ergehen könnte, weil auch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil seinerseits mit einer weiteren Nichtigkeitsklage anfechtbar wäre4.
Deshalb ist die Nichtigkeitsklage nach allgemeiner Ansicht nur dann statthaft, wenn sie auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt wird, der im Ausgangsverfahren übersehen bzw. unerkannt geblieben ist5. Nach dieser Ansicht sollen die Bestimmungen in § 579 Abs. 1 Nr. 2 und § 579 Abs. 2 ZPO den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, dass eine Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage nur in den Fällen zuzulassen ist, in denen die Berücksichtigung des geltend gemachten Rechtsfehlers nicht schon vor der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung möglich war. Damit soll eine doppelte Prüfung der bereits entschiedenen Rechtsfrage verhindert werden6.
Diese Erwägungen sprechen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts dafür, dass in Konstellationen, in denen die strittigen Rechtsfragen bereits im Ausgangsverfahren erörtert und beschieden worden sind, eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege einer Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 ZPO nicht statthaft wäre.
Die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage konnte für das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, denn die Klage war jedenfalls unbegründet:
Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Klägerin angenommen, dass das durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt ist, wenn ein letztinstanzliches Gericht willkürlich seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV7 bzw. an den Großen Bundesarbeitsgericht eines obersten Bundesgerichts8 verletzt hat. Nach allgemeiner Auffassung schützt auch § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Recht auf den gesetzlichen Richter, sodass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht diese Pflicht willkürlich verletzt9.
Eine solche Verletzung einer Vorlagepflicht ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Für das Bundesarbeitsgericht bestand nach seiner Argumentationslinie im Ausgangsverfahren10 kein Anlass, den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder den Großen Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG anzurufen.
Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten, da nach dem Begründungsansatz des Bundesarbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 15.10.202111 keine ungeklärten Fragen des Unionsrechts betroffen waren.
Das Bundesarbeitsgericht ist zunächst hinsichtlich der geplanten, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sowie der (geplanten oder ungeplanten) Arbeitsstunden, die das vertraglich geschuldete Arbeitszeitsoll nicht überschreiten, davon ausgegangen, dass diese weder bei Teilzeit- noch bei Vollbeschäftigten zuschlagspflichtig sind und der TVöD-K insoweit eine Gleichbehandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen sicherstellt. Im Hinblick auf die ungeplanten, über die jeweilige vertragliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund der in den Rn. 39 ff. der Ausgangsentscheidung dargelegten Umstände angenommen, dass die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten mit der Gruppe der Vollbeschäftigten bereits nicht vergleichbar ist. Schon aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht sowohl einen Gleichheitsverstoß iSv. Art. 3 Abs. 1 GG als auch eine Diskriminierung iSv. § 4 TzBfG, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts bzw. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verneint. Eine (mittelbare) Diskriminierung kann nämlich nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind12. Auch das von der Klägerin angesprochene, gemäß Art. 157 AEUV, Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG, Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG gegenüber Teilzeitbeschäftigten bestehende Diskriminierungsverbot ist nur spezifischer Ausdruck des zu den tragenden Grundsätzen des Verfassungs- und des Unionsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Auch diese besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots kann daher nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der gleichen Lage befinden13. Dass und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein solcher Lösungsansatz eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern würde, hat die Klägerin im Instanzenzug nicht geltend gemacht und auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht vom 15.10.2021 angeführt, obwohl dieser Lösungsansatz dort ausführlich erörtert worden ist.
Nach diesem Tarifverständnis, dem die Annahme zugrunde liegt, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-K ein äußerst ausdifferenziertes Regelungsregime für das Entstehen und den Ausgleich von Mehrarbeit geschaffen haben, welches sich von dem für das Entstehen und den Ausgleich von Überstunden grundlegend unterscheidet und es sich daher nicht mehr um vergleichbare Sachverhalte iSv. Art. 3 Abs. 1 GG handelt, brauchte das Bundesarbeitsgericht gerade nicht zu entscheiden, auf der Grundlage welchen Maßstabs eine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollbeschäftigten festzustellen ist und inwieweit dies die Auslegung von Unionsrecht betrifft und damit in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht in Rn. 50 der Ausgangsentscheidung auch hingewiesen. Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob sich bestimmte Arbeitnehmergruppen in vergleichbaren Situationen befinden14.
Ebenso war das Bundesarbeitsgericht im Ausgangsverfahrens nicht gehalten, das Verfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG einzuleiten und gegebenenfalls den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG anzurufen. Aus den unter Rn. 28 f. dargelegten Gründen besteht – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Divergenz zu dem Vorlagebeschluss des Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.202015. Nach dem im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Regelungssystem des TVöD-K stellt sich anders als in dem angezogenen Vorlagebeschluss des Zehnten Bundesarbeitsgerichts, dem das Regelungsregime der Tarifvertragsparteien für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH zugrunde liegt, nicht die Frage, ob für die Feststellung einer Benachteiligung von Teilzeit- gegenüber Vollbeschäftigten auf die Gesamtvergütung oder isoliert auf den Überstundenzuschlag abzustellen ist und ob eine solche Benachteiligung gerechtfertigt sein kann, wenn mit der zusätzlichen Vergütung für Überstunden eine besondere Arbeitsbelastung ausgeglichen werden soll. Der Lösungsansatz des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich im Unterschied zu dem Ansatz, der der Vorlage des Zehnten Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegt, nicht auf die Frage, welche Bestandteile des Entgelts in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen sind. Er bezieht sich auch nicht auf die von § 2 Abs. 1 TzBfG vorgegebene Vergleichsgruppenbildung, dh. auf die Bestimmung der vergleichbaren Vollbeschäftigten, sondern darauf, dass sich Teilzeit- und Vollbeschäftigte im Regelungssystem des TVöD-K aufgrund der tariflichen Ausgestaltung der Normen zur Mehrarbeit bzw. zu den Überstunden nicht mehr in einer vergleichbaren Lage befinden, sodass von vornherein keine Diskriminierung vorliegen kann. Auch darauf hat das Bundesarbeitsgericht in Rn. 50 der angefochtenen Ausgangsentscheidung hingewiesen.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Bundesarbeitsgericht hätte zudem eine Divergenzanfrage iSv. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Achten Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts stellen müssen, da sich dieser in seinem Vorlagebeschluss vom 28.10.202116) der Rechtsprechung des Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Pro-rata-temporis-Grundsatz im Zusammenhang mit der Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitarbeitnehmern angeschlossen habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes iSv. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO17. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass der von der angefochtenen Ausgangsentscheidung vom 15.10.2021 vermeintlich divergierende angezogene Beschluss des Achten Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2021 datiert und somit 13 Tage später als die angefochtene Ausgangsentscheidung gefällt worden ist. Schon deshalb kam eine Divergenzanfrage und in der Folge eine Anfrage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 ArbGG durch den erkennendas Bundesarbeitsgericht nicht in Betracht. Zudem besteht aus den in Rn. 28 f. dargelegten Gründen ebenfalls keine Divergenz zum Achten Bundesarbeitsgericht.
Soweit der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Rügen von willkürlichen Verletzungen von Vorlagepflichten auch dann für statthaft hält, wenn die Vorlagepflicht bereits Gegenstand des Instanzenzugs war und in dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Endurteil beschieden worden ist18, bedurfte es keiner Vorlage an den Gemeinsamen Bundesarbeitsgericht der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG, weil keine entscheidungserhebliche Divergenz vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juli 2022 – 6 AZR 24/22
- vgl. BFH 2.12.1998 – X R 15-16/97, zu II 3 b der Gründe mwN, BFHE 188, 1; BSG 23.03.1965 – 11 RA 304/64, zu II der Gründe, BSGE 23, 30; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 578 Rn. 1; Stein/Jonas/Jacobs 23. Aufl. vor § 578 – 591 Rn. 24 f.; MünchKomm-ZPO/Braun/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 1; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Büscher 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 1; PG/Meller-Hannich 14. Aufl. § 579 Rn. 1 f.; Hk-ZPO/Kemper 9. Aufl. § 579 Rn. 1; Gaul FS Schumann 2001 S. 89, 127[↩]
- vgl. BVerwG 26.01.1994 – 6 C 2/92 24, BVerwGE 95, 64; Wieczorek/Schütze/Büscher 4. Aufl. § 578 ZPO Rn. 1 ff.; Stein/Jonas/Jacobs 23. Aufl. vor § 578 – 591 Rn. 25[↩]
- vgl. zB BAG 21.07.1993 – 7 ABR 25/92, zu B I 3 c aa der Gründe [zu einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren], BAGE 73, 378; BFH 2.12.1998 – X R 15-16/97, zu II 3 b der Gründe mwN, BFHE 188, 1; Gaul FS Schumann 2001 S. 89, 125[↩]
- Stein/Jonas/Jacobs § 579 Rn. 2[↩]
- vgl. zB BAG 21.07.1993 – 7 ABR 25/92, zu B I 3 c aa der Gründe, BAGE 73, 378; BFH 2.12.1998 – X R 15-16/97, zu II 3 b der Gründe mwN, BFHE 188, 1; BSG 23.03.1965 – 11 RA 304/64, zu II der Gründe, BSGE 23, 30; Gaul FS Schumann 2001 S. 89, 124 ff. mwN in Fn. 156; ders. mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte des § 579 ZPO und zur Bedeutung des § 584 ZPO für die Funktion der Nichtigkeitsklage in FS Kralik 1986 S. 157, 166 ff.; Stein/Jonas/Jacobs 23. Aufl. § 579 Rn. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 18. Aufl. § 161 Rn. 8; aA zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO siehe BGH 5.05.1982 – IVb ZR 707/80, zu 2 a der Gründe, BGHZ 84, 24 und die hierzu geäußerte Kritik von Gaul FS Schumann 2001 S. 89, 125[↩]
- vgl. etwa BVerwG 26.01.1994 – 6 C 2/92 24, BVerwGE 95, 64; siehe auch BFH 2.12.1998 – X R 15-16/97 – aaO; OVG Bremen 26.03.2018 – 2 LA 223/16, zu II der Gründe[↩]
- vgl. zB BVerfG 24.05.2022 – 1 BvR 2342/17, Rn. 9 ff.; 5.01.2021 – 1 BvR 1771/20 ua., Rn. 7[↩]
- vgl. zB BVerfG 26.03.2014 – 1 BvR 3185/09, Rn. 34 mwN[↩]
- vgl. BFH 7.02.2018 – XI K 1/17, Rn. 21 mwN zur st. Rspr. des BFH, BFHE 260, 410; GK-ArbGG/Mikosch § 79 Stand Juni 2019 Rn.20; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Braun/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 4; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Büscher 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 11 f.; aA Hummel UR 2021, 736, 738 f.; zu Verstößen gegen Heranziehungsregeln in Geschäftsverteilungsplänen vgl.: BAG 20.08.2002 – 3 AZR 133/02, zu III der Gründe, BAGE 102, 242; BVerwG 28.02.2022 – 9 A 12/21, Rn. 10; OLG Frankfurt 27.08.2021 – 26 Sch 11/21, Rn. 6 f.[↩]
- BAG 15.10.2021 – 6 AZR 253/19[↩]
- BAG 15.10.2001 – 6 AZR 253/19[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 33, BAGE 137, 80[↩]
- EuGH 12.10.2004 – C-313/02 – [Wippel] Rn. 54 bis 56[↩]
- vgl. zB EuGH 30.06.2022 – C-192/21 – [Comunidad de Castilla y León] Rn. 35; 5.06.2018 – C-574/16 – [Grupo Norte Facility] Rn. 49 mwN[↩]
- BAG 11.11.2020 – 10 AZR 185/20 (A), BAGE 173, 10[↩]
- BAGT 28.10.2021 – 8 AZR 370/20 (A[↩]
- zu diesem Erfordernis siehe BAG 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F), Rn.19; 12.09.2012 – 5 AZN 1743/12 (F), Rn. 7; 18.11.1999 – 2 AZR 869/98, zu B II der Gründe; BFH 29.01.2015 – I K 1/14, Rn. 7; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 9; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 1[↩]
- BFH 7.02.2018 – XI K 1/17, Rn. 8, 14 ff., BFHE 260, 410; 13.07.2016 – VIII K 1/16, Rn. 5 ff., 15, BFHE 254, 481[↩]










