Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht – und die Begründungsanforderungen

Greift ein Nichtzulassungsbeschwerdeführer die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit der Begründung an, es liege eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), geht es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darum, festzustellen, ob solche Fragen tatsächlich vorliegen.

Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht – und die Begründungsanforderungen

Damit soll sichergestellt werden, dass das Revisionsgericht bezogen auf einen bestimmten Fall seiner Aufgabe gerecht werden kann, Rechtsfragen zu entscheiden, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht dient hingegen nicht dazu, es zu ermöglichen, materielle Rechtsanwendungsfehler zu beseitigen1. Daher verlangen Gesetz und Rechtsprechung eine genau auf Zulassungsgründe konzentrierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Das ist in der Zielsetzung des Gesetzes angelegt und im Übrigen ohne Weiteres erfüllbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vor dem Bundesarbeitsgericht Vertretungszwang durch rechtskundige Personen besteht (§ 11 Abs. 4 ArbGG)2.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Mit seinen auf mehrere Rechtsnormen bezogenen Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und der vom Kläger hergeleiteten Bedeutung dieser Ausführungen für die von ihm aufgeworfene Frage wird deutlich, dass es sich bei dieser nicht um eine Rechtsfrage handelt. Vielmehr hat der Kläger das vom Landesarbeitsgericht gefundene Endergebnis in Frageform formuliert und begründet, warum er den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu folgen vermag. Seine gesamten Ausführungen wenden sich deshalb lediglich gegen das Ergebnis des Verfahrens, zeigen jedoch nicht auf, welche abstrakten Rechtsfragen sich stellen. Der Kläger hat seine Nichtzulassungsbeschwerde also nicht auf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren relevanten Fragen konzentriert und gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer oder mehrerer Rechtsfragen sowie deren Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt, sondern sich allein auf Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der seinerzeit anzufechtenden Entscheidung konzentriert. Er hat dabei den Unterschied zwischen einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, in dem es um den Zugang zur Revisionsinstanz anhand genauer; vom Gesetz aufgeführter Kriterien in § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG geht, zu einem Revisionsverfahren, das im Grundsatz eine vollständige Überprüfung der Berufungsentscheidung auf Rechtsfehler vorsieht (§§ 73, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 546 ZPO), verkannt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 AZN 720/19 (F)

  1. BAG 12.12 2006 – 3 AZN 625/06, Rn. 26, BAGE 120, 322[]
  2. dazu BAG 17.11.2004 – 9 AZN 789/04 (A), BAGE 112, 349[]