Der Antragsteller kann den Nachweis, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorliegen, auch noch im Beschwerdeverfahren führen [1].

Die Bewilligungsvoraussetzungen können auch noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen werden [2]. Nach § 571 Absatz 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.
Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.12.2003 [3] nicht entgegen. Im dort zu entscheidenden Fall war die Prozesskostenhilfe insgesamt versagt worden, weil der Kläger entgegen einer ihm gesetzten Frist keinen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. So hatte er u. a. nicht mitgeteilt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Ein vollständiger Antrag setzt voraus, dass das Gericht eine tatsächliche Grundlage hat, die es ihm ermöglicht, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden, insbesondere, ob von einer Bedürftigkeit der Partei auszugehen ist.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – – 7 Ta 75/16
- vgl. BAG NZA 2004, 1062; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2006, 40340[↩]
- vgl. BAG – Beschluss vom 18.11.2003 – 5 AZB 46/03; juris[↩]
- BAG, Beschluss vom 03.112.2003 – 2 AZB 19/03[↩]
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