Regelmäßige oder unregelmäßige Nachtarbeit – und die Höhe des Nachtarbeitszuschlags

Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen sollen nun durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, an den das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet hat.

Regelmäßige oder unregelmäßige Nachtarbeit – und die Höhe des Nachtarbeitszuschlags

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:

  1. Wird mit einer tarifvertraglichen Regelung die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt, wenn die tarifvertragliche Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit?
  2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird: Ist eine tarifvertragliche Regelung mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen?

Auf das hier streitgegenständliche Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24. März 1998 anzuwenden. Der Tarifvertrag regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20% und für unregelmäßige Nachtarbeit 50% der Stundenvergütung beträgt. Die Arbeitnehmerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20%. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dagegen hat der Klage teilweise stattgegeben1. Im nunmehr bei im anhängigen Revisionsverfahren ersucht nun das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten:

  • Führen tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten?
  • Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der EU-GrundrechteCharta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen?

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 10 AZR 332/20 (A)

  1. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2020 – 8 Sa 2030/19[]

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