Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt diesem Vorbeschäftigungsverbot nicht. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG1.
Allerdings kann durch die Weiterbeschäftigung des bisherigen Auszubildenden nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses zwischen den Parteien nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden sein, das gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung entgegensteht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2018 – 9 AZR 479/17
- BAG 21.09.2011 – 7 AZR 375/10, Rn. 14, BAGE 139, 213[↩]









