Schadensersatz – wegen der Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler

Die für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung zum pauschalierten Schadensersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann nicht auf den Profimannschaftssport übertragen werden.

Schadensersatz – wegen der Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler

Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelter Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung und damit korrespondierend eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird1. Der Arbeitnehmer soll – als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts – tatsächlich arbeiten können2.

Der Eishockeyspieler hat danach einen arbeitsvertraglichen Anspruch gegen die Eishockey-Vereinigung auf vertragsgemäße Beschäftigung als Eishockeyspieler. Die Eishockey-Vereinigung hat den Beschäftigungsanspruch des Eishockeyspielers verletzt, indem sie ihn vom Mannschaftstraining suspendiert hat. Der Beschäftigungsanspruch eines Profispielers in einer Mannschaftssportart umfasst insbesondere die Teilnahme am Mannschaftstraining3.

Die unterbliebene Beschäftigung des Eishockeyspielers durch den Ausschluss vom Mannschaftstraining und die anschließende außerordentliche fristlose Kündigung hat das Sächsische Landesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall rechtsfehlerfrei als eine Maßregelung iSv. § 612a BGB angesehen4. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist5. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder Nichtüberzeugung des Berufungsgerichts für die Kausalität zwischen der zulässigen Rechtsausübung und der benachteiligenden Maßnahme kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt6. Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den tragenden Beweggrund für die Nichtbeschäftigung des Eishockeyspielers darin gesehen, dass dieser sich – in zulässiger Weise – geweigert hat, eine Reduzierung seines Arbeitsentgelts vorbehaltlos zu akzeptieren.

Die Eishockey-Vereinigung hat die Verletzung ihrer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, den Eishockeyspieler entsprechend seines Arbeitsvertrags zu beschäftigen, iSv. §§ 276, 278 BGB zu vertreten. Sie hat sich hinsichtlich ihres Verschuldens nicht entlastet, was ihr als Anspruchsgegnerin nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB oblegen hätte7.

Einem Anspruch des Eishockeyspielers auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB steht die Rechtsprechung des Fünften Xenats des Bundesarbeitsgerichts zum Verhältnis von möglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs und Ansprüchen auf Annahmeverzugsentgelt aus § 615 Satz 1 BGB nicht entgegen8.

Schutzzweck des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers – und damit korrespondierend der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers – ist ausschließlich das jedenfalls über die Generalklausel des § 242 BGB zu achtende Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Interesse an tatsächlicher Beschäftigung9. Für die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung sorgt dagegen grundsätzlich § 615 Satz 1 BGB, der dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB den Entgeltanspruch trotz Nichtarbeit aufrechterhält10.

Vorliegend streiten die Parteien nicht mehr über den Ersatz für entgangenes Entgelt für den Zeitraum, in dem die Eishockey-Vereinigung ihre Beschäftigungspflicht verletzt hat. Der Eishockeyspieler begehrt lediglich noch den Ersatz eines neben dem Anspruch auf Annahmeverzug stehenden materiellen Schadens in Form eines entgangenen Gewinns, der den Zeitraum nach dem Ende des Annahmeverzugs betrifft. Gerade die Verletzung des vom Schutzzweck der Beschäftigungspflicht erfassten Interesses des Eishockeyspielers an seiner tatsächlichen Beschäftigung wird hier zur Begründung des geltend gemachten materiellen Schadens herangezogen. Ein derartiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB bleibt neben § 615 BGB bestehen11.

Der Eishockeyspieler hat jedoch trotz der schuldhaften Verletzung der Beschäftigungspflicht iSv. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Eishockey-Vereinigung. Der Eishockeyspieler hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass ihm infolge der Verletzung der Beschäftigungspflicht ein Schaden iSv. §§ 249 ff. BGB entstanden ist.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte12.

Aufgrund von § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens ermöglicht. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu13.

Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und des § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Geschädigte muss jedoch greifbare Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind14.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatsachengerichts. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat15.

Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt, soweit es davon ausgegangen ist, Schadensersatzansprüche von Profimannschaftssportlern seien in Anlehnung an die Rechtsprechung für Bühnenkünstler pauschalierend festzusetzen. Für eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO, der einem Profimannschaftssportler infolge seines Ausschlusses vom Mannschaftstraining entsteht, bedarf es greifbarer Anknüpfungstatsachen.

Wird ein Bühnenkünstler nicht beschäftigt, so kann ihm dadurch in seinem beruflichen Fortkommen ein Schaden erwachsen (§ 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252 BGB). Typischerweise lässt er sich im Einzelfall nicht näher belegen, ergibt sich aber trotzdem aufgrund folgender Erwägungen: Dem Künstler wird die Möglichkeit genommen, seine Kunst öffentlich zu zeigen und sein Können zu beweisen. Er kann seine künstlerischen Fähigkeiten nicht weiterbilden und erweitern. Dadurch können ungünstige Urteile in der Fachöffentlichkeit entstehen16. Der dem Bühnenkünstler entstandene Schaden ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Dafür bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte. Das ergibt sich aus der besonderen Situation der Bühnenkünstler. Anders als in anderen Berufen bedürfen sie nicht nur der ständigen Berufspraxis. Sie sind darüber hinaus in sonst unvergleichlicher Weise auf Kontakte und Bekanntheit in der Fachöffentlichkeit und Popularität beim Publikum angewiesen. Diese besonderen Umstände weisen deutlich auf einen Schaden bei mangelndem Einsatz hin. Zugleich steht diese besondere Situation einer genauen Bezifferung des Schadens entgegen. Die Maßstäbe müssen deshalb aus der Erfahrungswelt der Bühnenkünstler gewonnen werden. Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit hat in jahrzehntelanger Praxis Maßstäbe für eine angemessene Schätzung nach § 287 ZPO entwickelt17. Für eine Spielzeit, während derer der Künstler nicht beschäftigt wurde, wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Schadensbetrag von bis zu sechs Monatsgagen festgesetzt18. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Höhe des Schadensersatzes auf einen Bruchteil von sechs Monatsgagen festgesetzt werden19.

Diese auf die besondere Situation von Bühnenkünstlern zugeschnittene, von der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit entwickelte; und vom Bundesarbeitsgericht gebilligte, stark pauschalierende Anwendung von § 287 ZPO kann nicht auf professionelle Mannschaftssportler übertragen werden.

Zwar weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass durchaus Gesichtspunkte erkennbar sind, die für eine Übertragung der Rechtsprechung für Bühnenkünstler auf Profimannschaftssportler sprechen könnten. Wird ein Profimannschaftssportler nicht beschäftigt, kann ihm in ähnlicher Weise wie einem Bühnenkünstler ein Schaden in seinem beruflichen Fortkommen entstehen. So können Profimannschaftssportler, die für einen längeren Zeitraum vom Training ausgeschlossen werden, regelmäßig ihre sportliche Leistungsfähigkeit nicht weiterentwickeln20. Bei Mannschaftssportarten ist die Teilnahme am Mannschaftstraining entscheidend, um die technische und taktische Qualifikation zu fördern21.

Allerdings bestehen in Bezug auf einen möglichen Schaden infolge pflichtwidrig unterbliebener Beschäftigung zwischen Bühnenkünstlern und Profimannschaftssportlern gleichwohl Unterschiede, die einer Übertragung der auf Bühnenkünstler zugeschnittenen Rechtsprechung entgegenstehen. Insbesondere haben Profimannschaftssportler – im Unterschied zu Bühnenkünstlern22 – regelmäßig gerade keinen Anspruch darauf, öffentlich aufzutreten. Mannschaftsangehörige Berufssportler haben idR kein Recht auf einen Spieleinsatz. Vielmehr entscheiden eine Vielzahl von Umständen, und zwar von Spiel zu Spiel neu, darüber, ob sie vom Trainer im Spielbetrieb eingesetzt werden. Dabei können neben dem individuellen Leistungsvermögen des Spielers oder anderer Spieler auch andere Umstände wie etwa die Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und das Verhalten des Spielers oder mannschaftstaktische Erwägungen von Bedeutung sein23. Mannschaftsangehörige Berufssportler können somit im Unterschied zu Bühnenkünstlern von vornherein nicht darauf vertrauen, aufgrund ihres Arbeitsvertrags öffentlich auftreten zu können.

Eine Übertragung der Rechtsprechung für Bühnenkünstler auf Profimannschaftssportler lässt sich im Übrigen nicht damit rechtfertigen, dass sich beide Gruppen ähnlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen, wenn es darum geht, den durch die unterbliebene Beschäftigung entstandenen Schaden zu beziffern. Diesen Schwierigkeiten sind Arbeitnehmer verschiedenster Berufe und mit ganz unterschiedlichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise ausgesetzt. Dem ist bereits mit den allgemein nach § 252 BGB und § 287 ZPO geltenden Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen.

Im Übrigen handelt es sich bei den in freier Anwendung von § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen zur Bemessung des infolge einer pflichtwidrig unterbliebenen Beschäftigung entstandenen Schadens von Bühnenkünstlern um eine von den Bühnenschiedsgerichten entwickelte Rechtsprechung. Sie nimmt speziell die Verhältnisse der Bühnenkünstler in den Blick. Aus dem Umstand, dass die staatliche Gerichtsbarkeit diese Handhabung durch die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit gebilligt hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Rechtsprechung auf andere Arbeitsverhältnisse zu übertragen wäre. Die Überprüfung der Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit durch die staatlichen Gerichte erfolgt nur eingeschränkt. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 Abs. 1 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche letztlich auf Rechtsfehler überprüft werden24. Bei der Überprüfung von Schiedssprüchen im Aufhebungsverfahren ist der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen25.

Der Eishockeyspieler hat bislang weder greifbare Anknüpfungstatsachen, die eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO ermöglichen, noch ausreichend Vortrag gehalten, der eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nach § 563 Abs. 1 ZPO zur Ermöglichung weiteren Vortrags rechtfertigen könnte.

Ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Eishockeyspielers zu der Vergütung, die er als Eishockeyprofi bei der Eishockey-Vereinigung sowie bei anderen Vereinen vor und nach seiner Tätigkeit für die Eishockey-Vereinigung erzielt hat. Mangels konkreter Anhaltspunkte könnte nur eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens erfolgen, die vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre.

Soweit der Eishockeyspieler vorträgt, im Anschluss an seine Tätigkeit für die Eishockey-Vereinigung bei seinem Heimatverein in der Oberliga Süd eine geringere Vergütung als bei der Eishockey-Vereinigung erhalten zu haben, ergeben sich hieraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung. Der Eishockeyspieler gibt an, zuletzt eine geringfügig niedrigere Nettovergütung als bei der Eishockey-Vereinigung erhalten zu haben. Aus seinem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, inwieweit die Vergütungen vergleichbar sind, insbesondere ob die unterschiedliche Höhe auf verschiedenen Steuerklassen beruht. Soweit sich der Eishockeyspieler darauf beruft, dass er bei der Eishockey-Vereinigung als Sachbezug eine möblierte Wohnung habe nutzen können, ergibt sich nicht, ob sich aus deren Wegfall für den Eishockeyspieler überhaupt ein Schaden ergibt, oder ob es sich um eine berufsbedingte Zweitwohnung handelte, die er während seines späteren Engagements bei seinem Heimatverein nicht mehr benötigte. Soweit der Eishockeyspieler geltend macht, bei der Eishockey-Vereinigung einen PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung gehabt zu haben, handelte es sich nach den vertraglichen Abreden nicht um eine Sachleistung der Eishockey-Vereinigung.

Soweit der Eishockeyspieler vorträgt, dass er vor seinem Engagement bei der Eishockey-Vereinigung bei einem Verein in der DEL eine höhere Vergütung als im Laufe seiner weiteren Karriere in niedrigeren Ligen erhalten habe, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für den zu schätzenden Schaden. Der Eishockeyspieler hat nach seiner Zeit in der DEL bei der Eishockey-Vereinigung in der DEL 2 bereits vor seiner Suspendierung vom Mannschaftstraining weniger verdient als zuvor. Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen eine in der Vergangenheit bezogene Vergütung eine maßgebliche Schätzgrundlage für den durch den Ausschluss vom Mannschaftstraining erlittenen Schaden darstellen könnte. Das gilt insbesondere, weil der Eishockeyspieler bei der Eishockey-Vereinigung durchgängig eine wesentlich niedrigere Vergütung erhalten hat als zuvor in der DEL. Der Eishockeyspieler hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass er bei einer Teilnahme am Mannschaftstraining in der Saison 2020/2021 – ohne Anspruch auf Spieleinsätze – für die Saison 2021/2022 einen Vertrag mit einer wesentlich höheren Vergütung hätte abschließen können. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung ergeben sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Eishockeyspielers, sein Spielervermittler hätte ihn problemlos wieder mit der früheren Vergütung in die DEL vermitteln können. Insoweit fehlt jeder Vortrag, aufgrund welcher Tatsachen, etwa bereits erfolgter Gespräche mit anderen Vereinen der DEL oder DEL 2 er von einer solchen Möglichkeit ausgehen konnte. Es handelt sich vielmehr um eine willkürliche Behauptung „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“, sodass ein darauf gerichteter Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt26.

Die Sache ist nicht nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem Eishockeyspieler Gelegenheit zu geben, hierzu weiter ergänzend vorzutragen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die Vorinstanzen eine pauschalierende Schadensschätzung nach den für Bühnenkünstler geltenden Grundsätzen vorgenommen haben. Der Eishockeyspieler hätte gleichwohl ohne gerichtlichen Hinweis in Betracht ziehen müssen, dass das Gericht die vom Eishockeyspieler befürwortete Übertragung der Rechtsprechung für Bühnenkünstler auf Profimannschaftssportler ablehnen könnte und nähere Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich sein könnten27. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht vor der mündlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, dass dem Gericht ausreichend Tatsachen für eine auf § 287 ZPO aufbauende Schätzung dargelegt werden müssten. Aus der Einlassung des Eishockeyspielers in der Revisionsinstanz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Zurückverweisung ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vortragen könnte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Februar 2024 – 8 AZR 359/22

  1. grundlegend BAG 27.02.1985 – GS 1/84, zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122; seither st. Rspr., vgl. nur BAG 1.06.2022 – 5 AZR 407/21, Rn. 17; 24.03.2021 – 10 AZR 16/20, Rn. 33, BAGE 174, 294; 21.02.2017 – 1 AZR 367/15, Rn.19, BAGE 158, 148 – jeweils mwN; im Ergebnis ganz hM, vgl. – statt vieler – ErfK/Preis 24. Aufl. BGB § 611a Rn. 614 ff.; HWK/Thüsing 10. Aufl. § 611a BGB Rn. 321 ff.; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 92 Rn. 4 ff.; Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 20. Aufl. § 109 Rn. 5[]
  2. BAG 1.06.2022 – 5 AZR 407/21 – aaO[]
  3. LAG Hamm 28.11.2011 – 11 SaGa 35/11; LAG Düsseldorf 20.11.2008 – 11 SaGa 23/08, zu A II 2 b der Gründe; ArbG Stuttgart 16.02.2016 – 5 Ga 9/16, zu II 2 der Gründe; ArbG Berlin 21.12.2015 – 23 Ga 15642/15, zu I 1 b der Gründe; Schütz SpoPrax 2021, 266, 267; Herrich/Menke/Schulz SpuRt 2014, 187, 188[]
  4. Sächs. LAG 01.07.2022 – 4 Sa 45/22[]
  5. vgl. BAG 30.03.2023 – 2 AZR 309/22, Rn. 10; 18.11.2021 – 2 AZR 229/21, Rn. 28[]
  6. BAG 18.11.2021 – 2 AZR 229/21, Rn. 29; 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 42, BAGE 160, 296[]
  7. BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21, Rn. 30; BGH 5.04.2017 – IV ZR 437/15, Rn.19[]
  8. vgl. BAG 1.06.2022 – 5 AZR 407/21, Rn.20; 24.06.2015 – 5 AZR 462/14 ua., Rn. 35, BAGE 152, 65[]
  9. BAG 24.06.2015 – 5 AZR 462/14 ua., Rn. 35, BAGE 152, 65[]
  10. BAG 1.06.2022 – 5 AZR 407/21, Rn.20; 27.05.2020 – 5 AZR 247/19, Rn. 26, BAGE 170, 311[]
  11. vgl. BAG 18.03.1999 – 8 AZR 344/98, zu I der Gründe; zu einem Anspruch auf materiellen Schadensersatz aufgrund einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs vgl. auch BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21, Rn. 26 ff.[]
  12. BAG 19.12.2018 – 10 AZR 233/18, Rn. 61, BAGE 165, 19; 30.05.2018 – 10 AZR 780/16, Rn. 26[]
  13. BAG 19.12.2018 – 10 AZR 233/18, Rn. 62, BAGE 165, 19; 16.01.2013 – 10 AZR 560/11, Rn. 25[]
  14. BAG 19.12.2018 – 10 AZR 233/18, Rn. 63 mwN, BAGE 165, 19[]
  15. BAG 28.11.2019 – 8 AZR 125/18, Rn. 32 mwN, BAGE 169, 1; BGH 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 38[]
  16. vgl. BAG 18.03.1999 – 8 AZR 344/98, zu I 5 a der Gründe; 12.11.1985 – 3 AZR 576/83, zu II 2 a der Gründe[]
  17. vgl. BAG 18.03.1999 – 8 AZR 344/98, zu I 5 b der Gründe[]
  18. BAG 18.03.1999 – 8 AZR 344/98 – aaO; 12.11.1985 – 3 AZR 576/83, zu II 3 b der Gründe[]
  19. vgl. BAG 18.03.1999 – 8 AZR 344/98, zu I 5 c der Gründe; 12.11.1985 – 3 AZR 576/83 – aaO[]
  20. vgl. LAG Hamm 28.11.2011 – 11 SaGa 35/11; LAG Düsseldorf 20.11.2008 – 11 SaGa 23/08, zu A II 2 b der Gründe; Herrich/Menke/Schulz SpuRt 2014, 187, 188; Fröhlich/Strauf NZA 2011, 843, 844 f.[]
  21. vgl. LAG Hamm 28.11.2011 – 11 SaGa 35/11; Fröhlich/Strauf aaO[]
  22. vgl. BAG 12.11.1985 – 3 AZR 576/83, zu II 1 a der Gründe[]
  23. BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16, Rn. 33, BAGE 161, 283; 22.08.1984 – 5 AZR 539/81, zu I 2 b der Gründe[]
  24. BAG 20.03.2019 – 7 AZR 237/17, Rn. 26 mwN, BAGE 166, 202[]
  25. BAG 16.12.2010 – 6 AZR 487/09, Rn. 18, BAGE 136, 340; speziell zu § 287 ZPO vgl. LAG Köln 17.10.1997 – 11 Sa 222/97, zu I 1 der Gründe[]
  26. vgl. BVerfG 24.01.2012 – 1 BvR 1819/10, Rn. 15; BGH 23.04.2015 – V ZR 200/14, Rn. 12[]
  27. vgl. BVerfG 27.09.2018 – 1 BvR 426/13, Rn. 2; BAG 20.03.2008 – 8 AZN 1062/07, Rn. 10[]

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