Sozialkassen der Bauwirtschaft – und die Rückzahlung überzahlter Beiträge

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Dabei spielt das Innenverhältnis zwischen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft als Einzugsstelle und den hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen ihr und einem Arbeitgeber, der ohne rechtlichen Grund Beiträge an diesen abgeführt hat, keine entscheidende Rolle.

Sozialkassen der Bauwirtschaft – und die Rückzahlung überzahlter Beiträge

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) hat – als tarifvertragliche Einzugsstelle für die  Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft – durch die Entrichtung der Gesamtsozialkassenbeiträge zzgl. der Zusatzversorgungsbeiträge für Angestellte und Auszubildende einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil in Höhe der Beitragsforderung erlangt. Dieser wirtschaftliche Vorteil ist der ULAK auch durch Leistung der Arbeitgeberin zugeflossen. Unter einer Leistung im Sinn dieser Vorschrift ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit ihr nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben1.

Die Beiträge sind von den Arbeitgebern an die ULAK zu zahlen, da dieser von den Tarifvertragsparteien als Einzugsstelle im Sozialkassenverfahren bestimmt worden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 bis 3, §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 VTV). Dabei ist der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer als Gesamtbetrag an die Einzugsstelle abzuführen (§ 15 Abs. 1 bis 3 VTV). Die ULAK war und ist nach § 3 Abs. 3 VTV ausdrücklich ermächtigt, auch Sozialkassenbeiträge einzuziehen, soweit sie nicht ihm selbst, sondern anderen Sozialkassen zustehen. Nach § 28 Abs. 1 VTV hat die Einzugsstelle die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Einzugsstelle führt für den Arbeitgeber ein Beitragskonto (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV). Die Arbeitgeber können und konnten im Klagezeitraum nach den tariflichen Regelungen des Beitragseinzugsverfahrens auf die Beitragsforderungen der systemangehörigen Sozialkassen befreiend nur an der ULAK leisten. Dieser hatte und hat die ausschließliche Empfangszuständigkeit für die Sozialkassenbeiträge.

Der Annahme einer alleinigen Empfangszuständigkeit der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft im Außenverhältnis zu den Arbeitgebern als Beitragsschuldnern steht nicht entgegen, dass dieser die fremdnützig eingezogenen, nach den tariflichen Regelungen anderen Sozialkassen zustehenden Beiträge nach § 667 BGB an die anderen Sozialkassen herauszugeben hat. Ebenso ist unschädlich, dass die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) zur Finanzierung der zusätzlichen Leistungen zu den gesetzlichen Renten einen unmittelbaren eigenen Beitragsanspruch gegen den Arbeitgeber hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 VTV). Letzterer folgt für die Zeit bis zum 31.12.2015 aus § 13 Abs. 5 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31.10.2002 in der jeweiligen Fassung (TVR) und für die Zeit ab dem 1.01.2016 aus § 20 Abs. 6 des ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spielt das Innenverhältnis zwischen der ULAK als Einzugsstelle und den hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der ULAK und einem Arbeitgeber, der ohne rechtlichen Grund Beiträge an diesen abgeführt hat, keine entscheidende Rolle2. Zwar ist die ULAK nach § 18 Abs. 6 VTV im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden. Gegenüber den Arbeitgebern tritt er jedoch wie ein Vollrechtsinhaber auf, wenn er die ihm tariflich eingeräumten Befugnisse wahrnimmt3.

Daran hält das Bundesarbeitsgericht auch in Ansehung des eigenen Beitragsanspruchs der ZVK-Bau nach § 13 Abs. 5 TVR und § 20 Abs. 6 TZA Bau fest. Die Einziehung dieser Ansprüche haben die Tarifvertragsparteien im Sozialkassenverfahren ausschließlich der ULAK zugewiesen (§ 2 iVm. § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV). Gegenstand des vorliegenden Rückzahlungsanspruchs sind die der ULAK durch Leistung der Arbeitgeberin für die jeweiligen Monate zugeflossenen Sozialkassenbeiträge als Gesamtbeträge (§ 15 VTV) und die Zusatzversorgungsbeiträge für Angestellte und Auszubildende (§ 16 VTV idF vom 24.11.2015). Innerhalb dieser Leistungsbeziehung hat der ursprüngliche Bereicherungsvorgang stattgefunden.

Die Leistung der Sozialkassenbeiträge ist ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn die Arbeitgeberin in dem jeweiligen Zeitraum nicht zur Beitragszahlung nach den §§ 15 ff. VTV in den Fassungen vom 10.12.2014; und vom 24.11.2015 iVm. § 7 Abs. 1, 2 SokaSiG und den Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 06.07.2015; und vom 04.05.2016 verpflichtet war.

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist auch nicht regelmäßig gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet4. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das in der Vorinstanz hiermit befasste Hessische Landesarbeitsgericht5 festgestellt, dass die Arbeitgeberin bis Ende 2016 am Sozialkassenverfahren teilnahm, weil die ULAK ihr gegenüber erklärt hatte, hierzu berechtigt und verpflichtet zu sein. Bereits dies steht der Annahme einer positiven Kenntnis der Nichtschuld bei Vornahme der Leistung entgegen.

Die ULAK kann sich weder hinsichtlich der behaupteten „bestimmungsgemäßen Verwendung der Beitragssumme“ noch hinsichtlich der an die ZVK-Bau weitergeleitete Beitragssumme für die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Nach dieser Norm ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des „gutgläubig“ Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehen gebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll6. Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entreicherung tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder verschenkt wurde. Entreicherungspositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der Bereicherungsschuldner adäquat kausal im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat7.

Der für den Umstand der Entreicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1. hat bereits nicht dargelegt, was unter „bestimmungsgemäßer Verwendung“ der Beitragssumme zu verstehen sein soll und – abgesehen von der allgemein behaupteten Weiterleitung eines Beitragsanteils an die ZVK-Bau – welche sein Vermögen mindernde Transaktionen erfolgt sein sollen. Hinsichtlich einer ohne nähere Substanz behaupteten Zuführung einer Geldsumme zum „Deckungskapital“ oder zum „Solidarvermögen“ fehlt es bereits an einem dauerhaften Vermögensverlust8. Soweit die im VTV vorgesehenen Erstattungen an die Arbeitgeberin ausgekehrt wurden, sind diese nicht Gegenstand der Klageforderung, sondern wurden von der Arbeitgeberin bereits zugunsten der ULAK berücksichtigt.

Auch wenn man zugunsten der ULAK unterstellt, dass diese die vom Arbeitsgericht errechneten Beitragsanteile in Höhe von 13.473, 91 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum an die ZVK-Bau weitergeleitet hat, ist insoweit eine Entreicherung nicht gegeben. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann9. Für eine Weiterleitung hat – mangels Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV – keine tarifliche Grundlage bestanden, sodass die ZVK-Bau gegenüber der ULAK als tariflich bestimmter alleiniger Einzugsstelle ihrerseits zur Rückerstattung der erlangten Geldsumme aus dem vermeintlichen Auftragsverhältnis verpflichtet war. Aus welchen Gründen eine Rückrechnung der Beitragssumme im Innenverhältnis zwischen den Beklagten nicht möglich sein soll, hat der für den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Arbeitgeberin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1. nicht vorgetragen. Falls die ZVK-Bau aus den ohne tarifliche Grundlage an sie weitergeleiteten Beitragszahlungen der Arbeitgeberin Rückstellungen gebildet haben sollte, stünde dies einer Rückbuchung ebenfalls nicht entgegen. Durch die Bildung von Rückstellungen verbleibt der geldwerte Vorteil weiterhin im Vermögen des Bereicherungsschuldners. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die ZVK-Bau bereits Leistungen an im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Arbeitgeberin beschäftigte (ehemalige) Arbeitnehmer/innen erbracht hat. Soweit das Arbeitsgericht eine Rückforderung der Beitragsanteile zur Zusatzversorgung unter Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben abgelehnt hat, da den Arbeitnehmern die nach § 20 Abs. 5 TZA Bau abgeführten Leistungen in der Lohnabrechnung zu bescheinigen seien und dieser Umstand geeignet sei, bei diesen ein schützenswertes Vertrauen auf den künftigen Erhalt der aufstockenden Beträge zu wecken, vermischt es nicht nur die unterschiedlichen Leistungsbeziehungen. Es verkennt auch, dass dem Arbeitnehmer, der in einem Betrieb des Ofensetzerhandwerks beschäftigt war, die entsprechenden Leistungen für diesen Beschäftigungszeitraum gemäß § 12 TZA Bau nicht zustehen und die ZVK-Bau ihrerseits tariflich weder berechtigt noch verpflichtet ist, Leistungen an Arbeitnehmer zu erbringen, welche die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer früheren Entscheidung allein die Weiterleitung von Beitragsanteilen an eine andere Sozialkasse und die behauptete Zuführung einer Beitragssumme zum Deckungskapital für den Entreicherungseinwand ausreichen ließ10, hält das Bundesarbeitsgericht aus den genannten Gründen daran nicht fest.

Der Zinsanspruch der Arbeitgeberin gegen die ULAK ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ein Anspruch der Arbeitgeberin gegen die ZVK-Bau als Gesamtschuldnerin ist demgegenüber nicht gegeben. Die Arbeitgeberin kann wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion im jeweiligen Leistungsverhältnis bei der Rückabwicklung der an der ULAK gezahlten Sozialkassenbeiträge auch hinsichtlich der darin enthaltenen Beiträge für die Zusatzversorgung ausschließlich der ULAK als Empfänger der rechtsgrundlosen Beitragsleistung in Anspruch nehmen11. Auf eine andere Anspruchsgrundlage kann sich die Arbeitgeberin gegenüber der ZVK-Bau nicht stützen. Der von ihr geltend gemachte Anspruch aus § 822 BGB setzt die Entreicherung des primären Bereicherungsschuldners – hier der ULAK – voraus, die nicht gegeben ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2024 – 10 AZR 162/23

  1. BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn.19; BGH 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, Rn. 17[]
  2. BAG 22.01.2020 – 10 AZR 323/18, Rn. 18 mwN[]
  3. vgl. BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn.20; 23.04.2008 – 10 AZR 108/07, Rn.19[]
  4. BAG 13.10.2010 – 5 AZR 648/09, Rn. 14, BAGE 136, 54[]
  5. Hess. LAG 02.05.2023 – 12 Sa 765/22 SK[]
  6. BAG 23.04.2008 – 10 AZR 108/07, Rn. 27 mwN[]
  7. BGH 27.10.2016 – IX ZR 160/14, Rn. 13 ff. mwN[]
  8. vgl. BGH 17.11.2021 – IV ZR 113/20, Rn. 35, BGHZ 232, 31[]
  9. BGH 17.11.2021 – IV ZR 113/20, Rn. 35 mwN, BGHZ 232, 31[]
  10. vgl. BAG 23.04.2008 – 10 AZR 108/07, Rn. 27 ff.[]
  11. vgl. BAG 22.01.2020 – 10 AZR 323/18, Rn.20; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 23 ff.[]