Sozialplanabfindung in der Insolvenz – und der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

Wer die Höhe seiner Sozialplanabfindung bereits kennt, kann vom Insolvenzverwalter keine Auskunft darüber verlangen. Die Drittelgrenze des § 123 Abs. 2 InsO beschränkt lediglich die Befriedigung aus der Insolvenzmasse; sie lässt die Sozialplanforderung materiellrechtlich in voller Höhe bestehen.

Sozialplanabfindung in der Insolvenz – und der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte ein ehemaliger Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe seiner Sozialplanabfindung und anschließend die Feststellung der entsprechenden Masseforderung. Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Sozialplan wies für ihn in einer beigefügten Liste eine Abfindung von 5.380,50 € aus und machte bei angezeigter Masseunzulänglichkeit die Entstehung der Ansprüche von deren dauerhafter und zweifelsfreier Beseitigung abhängig. Der Kläger hielt eine Auskunft dennoch für erforderlich, weil ihm das für die Befriedigung der Sozialplanforderungen maßgebliche Massevolumen unbekannt sei. Der Insolvenzverwalter bestritt die Wirksamkeit des Sozialplans und berief sich zudem auf Verfall und Verjährung des Abfindungsanspruchs. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und das Landesarbeitsgericht dem Auskunftsantrag stattgegeben hatte, verneinte das Bundesarbeitsgericht den Auskunftsanspruch; über die Feststellung der Abfindungsforderung ist noch zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht Bocholt hat die Klage insgesamt abgewiesen1. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dem Auskunftsanspruch nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Teilurteil stattgegeben2. Auf die Revision des Insolvenzverwalters hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers abgewiesen:

Die zulässige Revision des Insolvenzverwalters ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte der Berufung des Arbeitnehmers nicht mit der von ihm gegebenen Begründung in Bezug auf den Auskunftsanspruch stattgeben dürfen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft nach § 242 BGB.

Allerdings hat das Landesarbeitsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch im Ergebnis zu Recht für zulässig gehalten.

Der Auskunftsantrag bedarf der Auslegung. Der Arbeitnehmer begehrt Auskunft über die Höhe seines Anspruchs „nach Maßgabe der Regelungen des Sozialplans vom 28.02.2013“. Nach dem – eindeutigen – Wortlaut ist darunter der volle Betrag zu verstehen, wie er sich aus § 6 SP in Verbindung mit der dem Sozialplan als Anlage beigefügten Tabelle ergibt.

Unter Berücksichtigung des Gebots der rechtsschutzgewährenden Auslegung3 kann der Antrag mit Blick auf § 123 Abs. 2 InsO nicht – abweichend vom Wortlaut – dahingehend verstanden werden, der Arbeitnehmer verlange Auskunft darüber, in welcher Höhe der Anspruch gegen die Masse realisierbar ist.

Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO darf für die Berichtigung von Sozialplanforderungen, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen. Die in dieser Norm geregelte relative Obergrenze stellt – anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen – lediglich eine (teilweise) Berichtigungssperre dar. Sie begrenzt nur die Höhe, in der die Sozialplanforderung als Masseforderung befriedigt werden kann. Die gesetzliche Regelung bringt den Sozialplananspruch hingegen nicht – auch nicht partiell, zum Erlöschen4. Die Forderungen der Arbeitnehmer bleiben vielmehr materiellrechtlich in voller Höhe bestehen. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können die Arbeitnehmer die nicht befriedigten Forderungen gegen den Schuldner geltend machen, § 201 Abs. 1, § 215 Abs. 2 Satz 2 InsO5.

Der gestellte Auskunftsantrag lässt nicht erkennen, dass der aufgrundlage der begehrten Auskunft zu beziffernde Zahlungsantrag lediglich ein Teilbegehren betreffen soll. Dies gilt schon mit Blick auf die Klagebegründung, nach der insbesondere der – vom Insolvenzverwalter bestrittene – Bestand des Sozialplananspruchs dem Grund nach geklärt werden soll. Zudem kann sich die in § 123 Abs. 2 InsO geregelte relative Obergrenze aufgrund von Änderungen des Massevolumens im Lauf des Insolvenzverfahrens jederzeit verändern. Da der Antrag zu 1. keinen Zeitpunkt benennt, zu dem der Arbeitnehmer die Auskunft begehrt, würde ein auf die Realisierbarkeit aus der Masse gerichtetes Antragsverständnis dazu führen, dass der Antrag nicht im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt wäre.

Der als Auskunftsanspruch über die ungekürzte Sozialplanabfindung verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei Leistungsanträgen folgt das berechtigte Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit6.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach § 242 BGB für gegeben erachtet.

Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien des Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine – über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende – Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei7. Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiellrechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt neben einer besonderen rechtlichen Beziehung und der dem Grund nach feststehenden oder – im vertraglichen Bereich, zumindest wahrscheinlichen Existenz eines Leistungsanspruchs die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte voraus. Zudem muss die Auskunftserteilung für den Anspruchsgegner zumutbar sein, und durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs dürfen die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden8.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm fehlt es im Streitfall an einer entschuldbaren Ungewissheit über den Umfang des Anspruchs aus dem Sozialplan.

Der Arbeitnehmer kann die Höhe seines Sozialplananspruchs der Regelung in § 6 SP in Verbindung mit der dem Sozialplan als Anlage beigefügten Tabelle entnehmen, die er ausweislich seiner Klagebegründung kennt. Danach beträgt sein Anspruch 5.380, 50 Euro. Anhaltspunkte für die Annahme, der dort genannte Betrag sei unzutreffend, hat er nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er eingewandt, er könne die zutreffende Abfindung nicht anhand der im Sozialplan bestimmten Formel selbst berechnen.

Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen ergibt sich eine Ungewissheit über die Höhe der Sozialplanforderung nicht aus der in § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO vorgesehenen relativen Obergrenze für Sozialplanforderungen als Masseverbindlichkeiten in einem Insolvenzverfahren. Die Vorschrift regelt keine Begrenzung des Anspruchs, sondern lediglich eine (teilweise) Berichtigungssperre. Abgesehen davon hat der Arbeitnehmer einen nach Maßgabe dieser Regelung beschränkten Anspruch gegen die Insolvenzmasse auch nicht geltend gemacht.

Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Arbeitnehmer steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht nach § 6 Abs. 2 SP zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Mitteilungspflicht des Insolvenzverwalters nach § 6 Abs. 2 SP bereits dadurch erfüllt worden ist, dass die Betriebsparteien nach § 6 Abs. 3 SP eine Liste erstellt und dem Sozialplan als Anlage beigefügt haben, aus der sich der jeweilige Sozialplananspruch ergibt. Dem Arbeitnehmer ist es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Die Höhe seines Abfindungsanspruchs nach Maßgabe des Sozialplans ist ihm – wie sich aus seiner Klagebegründung ergibt – tatsächlich bekannt. Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs trotz eigener Kenntnis ist – als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition9 – rechtsmissbräuchlich.

Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils. Die Berufung des Arbeitnehmers ist in Bezug auf sein Auskunftsbegehren zurückzuweisen. Hinsichtlich des in zweiter Stufe angebrachten Feststellungsantrags ist die Sache nicht zur Entscheidung reif.

Im Fall einer Stufenklage muss über die verschiedenen Stufen grundsätzlich gesondert und nacheinander verhandelt und entschieden werden. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiellrechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden10. Diese Befugnis zur Abweisung der gesamten Klage kommt auch einem Rechtsmittelgericht zu, wenn auf eine Stufenklage hin der vorbereitende Auskunftsanspruch in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist11.

Ein Fall, der – ausnahmsweise – eine Entscheidung über die gesamte Klage erlauben würde, ist im Streitfall nicht gegeben.

Der Feststellungsantrag kann nicht als unzulässig abgewiesen werden.

Eine Leistungsklage wäre nicht vorrangig gewesen. Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan sind nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseverbindlichkeiten, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig ist. Deshalb fehlt für eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm vereinbarten Sozialplan das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein entsprechender Leistungstitel wäre dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage. Der Gläubiger ist auf den Weg der Feststellungsklage verwiesen12.

Allerdings ist der Antrag mangels Bezifferung der Anspruchshöhe nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Arbeitnehmer benötigt auch keine Auskunft des Insolvenzverwalters auf einer ersten Stufe, um seinen Anspruch der Höhe nach benennen zu können. Die Höhe der ihm zustehenden Sozialplanabfindung ergibt sich aus dem Sozialplan in Verbindung mit der diesem als Anlage beigefügten Tabelle. Lediglich die Werthaltigkeit des Anspruchs ist offen13. Der Arbeitnehmer ist auf diese Rechtslage aber bislang nicht hingewiesen worden. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, eine Stufenklage sei zulässig, weil er die Höhe seines Anspruchs nicht kennen könne. Dem Arbeitnehmer ist deshalb Gelegenheit zur Anpassung seines Antrags zu geben.

Ebenso wenig ergibt sich aus der Prüfung des Auskunftsanspruchs, dass dem Feststellungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Die Gründe, aus denen der Auskunftsanspruch nicht besteht, führen nicht zugleich dazu, dass der Feststellungsantrag unbegründet wäre.

Die Entscheidung über den Feststellungsantrag obliegt deshalb dem Landesarbeitsgericht. Mit Blick auf die Revisionsbegründung des Insolvenzverwalters weist das Bundesarbeitsgericht auf die folgenden Gesichtspunkte hin.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die begehrte Sozialplanabfindung könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sozialplan nicht wirksam zustande gekommen wäre. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die verbliebenen Betriebsratsmitglieder hätten einen wirksamen Beschluss zum Abschluss des Sozialplans gefasst, ist frei von Rechtsfehlern. Zudem hat es die Unterzeichnung des Sozialplans durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu Recht für wirksam erachtet.

Die Revision rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe seiner Entscheidung über die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses zum Abschluss des Sozialplans unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz im Weg der Amtsermittlung Tatsachen zugrunde gelegt, die von keiner der Parteien vorgetragen worden seien. Das Landesarbeitsgericht Hamm durfte auf der Grundlage von § 293 ZPO den sich aus dem Vortrag der Parteien ergebenden Zweifeln an der Wirksamkeit des Sozialplans ohne Bindung an den Beibringungsgrundsatz nachgehen.

Da Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normative Wirkung entfalten, muss das Gericht diese Normen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln14. Die Amtsermittlungspflicht umfasst dabei nicht nur den Inhalt der Vorschriften, sondern kann sich auch auf deren Wirksamkeit erstrecken15. Im Anwendungsbereich von § 293 ZPO besteht auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren keine prozessuale Darlegungs- und Beweislast einer Partei16. Es obliegt vielmehr dem Gericht, den Inhalt und – erforderlichenfalls – die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zu ermitteln17.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Sozialpläne. Sozialpläne haben nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung von Betriebsvereinbarungen und sind deshalb Betriebsvereinbarungen eigener Art, denen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normative Wirkung zukommt18.

Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Da es sich bei der freien richterlichen Beweiswürdigung um einen allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts handelt19, gilt dies unabhängig davon, ob es sich um Tatsachen handelt, die von den Parteien im Rahmen ihrer Darlegungslast beigebracht werden, oder ob sich das Gericht seine Überzeugung über den Inhalt und die Wirksamkeit von Normen im Sinne von § 293 ZPO zu bilden hat. Im Freibeweisverfahren sind nur die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme reduziert, nicht aber die Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung20.

Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts nach Maßgabe von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur eingeschränkt der revisionsrechtlichen Überprüfung. Gegenstand der Kontrolle durch das Revisionsgericht ist nur, ob sich das Tatsachengericht mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig erfolgt und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Das erfordert keine ausdrückliche tatrichterliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Maßgebend ist, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat21.

Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landesarbeitsgericht durfte nach der von ihm durchgeführten Zeugeneinvernahme davon ausgehen, dass das Betriebsratsmitglied M sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin vor der Betriebsstilllegung beendet hatte. Dies haben alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt. Herr M war folglich aus dem Betriebsrat ausgeschieden und deshalb auch nicht mehr zu dessen Sitzungen zu laden.

Aus der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass noch weitere Ersatzmitglieder vorhanden gewesen wären, die in den Betriebsrat hätten nachrücken können. Das Landesarbeitsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass der Betriebsrat nach dem Ausscheiden der Mitglieder T, P, St und M nur noch aus dem stellvertretenden Vorsitzenden N sowie den verbliebenen Nachrückern S und K bestand.

Schließlich durfte das Landesarbeitsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme annehmen, dass die verbliebenen Betriebsratsmitglieder einen wirksamen Beschluss zum Abschluss des Sozialplans gefasst haben. Die Würdigung, die Betriebsratsmitglieder hätten einen einstimmigen Beschluss gefasst, indem sie sich bei ihrer Zusammenkunft in den Räumlichkeiten der Schuldnerin – auch ohne förmliche Abstimmung – einig gewesen seien, dass der Sozialplan in der vorliegenden Fassung unterzeichnet werden sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine bestimmte Form der Abstimmung sieht das Gesetz nicht vor.

Einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats steht nicht entgegen, dass eine Ladung zu der Betriebsratssitzung nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 BetrVG nicht erfolgt war. Der Verfahrensmangel ist durch das vollständige Erscheinen sämtlicher verbliebener Betriebsratsmitglieder geheilt worden22.

Entgegen der Auffassung der Revision durfte – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende den Sozialplan in Durchführung des vom Betriebsrat gefassten Beschlusses unterzeichnen.

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters ist nicht auf den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden beschränkt. Sie besteht – bis zu dessen Neuwahl – auch dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende aufgrund Ausscheidens aus dem Betriebsrat dauerhaft verhindert ist. Das ergibt die Auslegung der gesetzlichen Vorschrift23.

Der Wortlaut von § 26 Abs. 2 BetrVG erfasst jede Form der Verhinderung. Der sprachlichen Fassung der Norm lässt sich keine Beschränkung auf den Fall einer – nur – vorübergehenden Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden entnehmen.

Auch der Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung spricht dafür, dass die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden sowohl für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden als auch den seines Ausscheidens aus dem Betriebsrat besteht. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschränkt die Stellvertretung von Betriebsratsmitgliedern ausdrücklich auf den Fall der zeitweiligen Verhinderung. Für den Fall des Ausscheidens aus dem Betriebsrat sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG das Nachrücken eines Ersatzmitglieds vor. Demgegenüber enthält § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG insoweit keine entsprechende Regelung. Der stellvertretende Vorsitzende rückt in diesem Fall nicht automatisch in die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden nach, sondern ist vom Betriebsrat neu zu wählen24. Vor diesem Hintergrund spricht die fehlende Beschränkung der Stellvertretung auf die zeitweilige Verhinderung dafür, dass die Vertretungsbefugnis nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ebenso den Fall der dauerhaften Verhinderung erfasst, bis die Neuwahl des Betriebsratsvorsitzenden erfolgt ist.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn und Zweck von § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. § 26 Abs. 1 BetrVG sieht – unabhängig von der Größe des Gremiums – die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters vor. Die Vertretungsregelung soll die jederzeitige Handlungsfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen25. Diesem Normzweck wird nur ein weites Verständnis des Verhinderungsbegriffs im zweiten Absatz der Vorschrift gerecht.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG enthält weder eine inhaltliche noch eine zeitliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt im Fall des Ausscheidens des Betriebsratsvorsitzenden dessen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten bis zur Neuwahl des Vorsitzenden26. Insbesondere vertritt er den Betriebsrat im Rahmen der vom Gremium gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine Frist, binnen derer ein neuer Betriebsratsvorsitzender zu wählen ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Kommt der stellvertretende Vorsitzende seiner Verpflichtung, eine Sitzung anzuberaumen, in der die Neuwahl eines Betriebsratsvorsitzenden erfolgen soll, nicht nach, können vielmehr ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber die Einberufung einer Sitzung und eine entsprechende Beratung verlangen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Für den Fall einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten sieht das Gesetz zudem in § 23 Abs. 1 BetrVG Sanktionen vor.

Ob der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Sozialplan nach § 9 Satz 1 und 2 SP verfallen ist, kann das Bundesarbeitsgericht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen.

Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der „Fälligkeit“ im Sinne von § 9 SP unzutreffend nach den vom Bundesarbeitsgericht zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen entwickelten Grundsätzen bestimmt. Die Auslegung eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art richtet sich wegen seiner normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) vielmehr nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung27.

Die Betriebsparteien haben in § 8 Satz 2 SP für den – hier gegebenen – Fall der Anzeige einer Masseunzulänglichkeit die Voraussetzungen für die Entstehung der Sozialplanansprüche eigenständig geregelt28. Danach entstehen die Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialplan im Fall einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter erst dann, wenn die Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. Eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit solcher Ansprüche haben die Betriebsparteien nicht getroffen. Mit Blick auf die Überschrift der Regelung („Fälligkeit“) ist die Vorschrift aber im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Ansprüche mit ihrer Entstehung zugleich fällig werden29.

Nach § 8 Satz 2 SP entstehen die Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialplan im Fall einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter – und werden damit auch fällig, wenn eine eingetretene Masseunzulänglichkeit „dauerhaft und zweifelsfrei“ beseitigt ist. Dies ist frühestens mit Beendigung des Schlusstermins im Sinne von § 197 InsO der Fall. Das ergibt die Auslegung von § 9 in Verbindung mit § 8 SP.

Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend von dem Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt30.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „dauerhaft“ unter anderem „beständig“, „unveränderlich“31. Da die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO innerhalb eines Insolvenzverfahrens mehrfach angezeigt werden kann32, kann deren dauerhafte Beseitigung regelmäßig nicht vor der Schlussverteilung (§ 196 InsO) angenommen werden. Zudem muss die Masseunzulänglichkeit nach § 8 Satz 2 SP auch „zweifelsfrei“ beseitigt sein. Dieser Begriff steht unter anderem für „amtlich“, „belegt“, „dokumentiert“, „offiziell“, „sicher“, „verlässlich“33. Mit Blick darauf, dass sich die Frage, ob die Masseunzulänglichkeit dauerhaft beseitigt ist, verlässlich regelmäßig nur retrospektiv beantworten lässt, wollten die Betriebsparteien mit der Formulierung ersichtlich einen Zeitpunkt bestimmen, zu dem dies nicht nur dauerhaft erfolgt ist, sondern für die Anspruchsberechtigten auch erkennbar kein Zweifel mehr daran besteht, dass die Masseunzulänglichkeit entfallen ist. Die Schlussverteilung nach § 196 InsO ist allerdings ein Vorgang und kein bestimmter Zeitpunkt. Im Schlusstermin (§ 197 InsO), der einen Monat bis zwei Monate nach der öffentlich bekannt gemachten Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung liegen soll (§ 197 Abs. 2 InsO), können noch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Die dauerhafte Beseitigung der Masseunzulänglichkeit kann daher „zweifelsfrei“ im Sinne von § 8 Satz 2 SP frühestens festgestellt werden, nachdem dieser Termin stattgefunden hat. Für den Fall, dass ein Gläubiger Einwendungen erhebt und nach § 197 Abs. 3 in Verbindung mit § 194 Abs. 2 und 3 InsO eine gerichtliche Entscheidung erforderlich wird, kann die Fälligkeit im Sinne von § 8 Satz 2 SP unter Umständen auch erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung eintreten.

Dieses Normverständnis ist – mit Blick auf das Erfordernis der Normenklarheit, an das auch die Betriebsparteien gebunden sind34 – gesetzeskonform und praktisch brauchbar. Wann Ansprüche aus einem Sozialplan entstehen, der nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossen wurde (Insolvenzsozialplan), ist gesetzlich nicht geregelt und in der Rechtsprechung umstritten35. Die so verstandene Fälligkeitsregelung schafft eine für die Gläubiger und den Insolvenzverwalter handhabbare Regelung. Beide Seiten können die Fälligkeit der Ansprüche verlässlich bestimmen.

Aus § 9 Satz 3 SP, der eine Informationspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden vorsieht, sobald die Masseunzulänglichkeit aufgehoben ist, ergibt sich kein früherer Fälligkeitszeitpunkt. § 9 Satz 3 SP fordert schon dem Wortlaut nach lediglich die Mitteilung, dass die Masseunzulänglichkeit aufgehoben worden ist, ohne dass diese zugleich „dauerhaft und zweifelsfrei“ im Sinne von § 8 Satz 2 SP entfallen sein müsste. Zudem spricht der Umstand, dass die Mitteilungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden systematisch unter § 9 SP geregelt ist, gegen die Annahme, die Mitteilung habe Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen nach § 8 SP.

Ob die Masseunzulänglichkeit im Streitfall nach Maßgabe von § 8 Satz 2 SP dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist, kann das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob und ggf. wann der Schlusstermin im Sinne von § 197 InsO stattgefunden hat und ob dort ggf. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben wurden. Allein der Umstand, dass die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend erklärt haben, dass die Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt sei, ersetzt die erforderlichen Feststellungen nicht.

Das Bundesarbeitsgericht kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Sozialplan verjährt ist. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn – wie hier – kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das Landesarbeitsgericht ist insoweit zwar von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Es hat aber – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht festgestellt, ob und ggf. wann der Schlusstermin im Sinne von § 197 InsO stattgefunden hat und ob dort ggf. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben wurden. Sollte es darauf ankommen, wird das Landesarbeitsgericht sich im Rahmen der weiteren Verhandlung und Entscheidung zudem mit den vom Insolvenzverwalter vorgebrachten Gesichtspunkten zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen auseinanderzusetzen haben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verlangt eine klare Trennung zwischen der Höhe einer Sozialplanforderung und ihrer Befriedigung aus der Insolvenzmasse. Ist der Abfindungsbetrag bekannt oder anhand des Sozialplans selbst berechenbar, begründet die Unkenntnis des Massevolumens keinen Auskunftsanspruch über die Forderungshöhe; eine ausdrücklich vereinbarte Mitteilungspflicht kann bei bereits vorhandener Kenntnis ebenfalls nicht durchgesetzt werden. Für die gerichtliche Geltendmachung ist zudem zu beachten, dass wegen des Vollstreckungsverbots nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO eine bezifferte Feststellungsklage der richtige Weg ist. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die konkreten Entstehungs- und Fälligkeitsregelungen: Nach der hier vereinbarten Klausel entfällt die Masseunzulänglichkeit „dauerhaft und zweifelsfrei“ frühestens mit Beendigung des Schlusstermins, bei entscheidungsbedürftigen Einwendungen gegebenenfalls erst später. Die bloße Mitteilung über ihre Aufhebung setzt deshalb die sozialplanmäßige Ausschlussfrist noch nicht in Gang.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juni 2026 – 1 AZR 166/25

  1. ArbG Bocholt 06.06.2024 – 1 Ca 1494/23[↩]
  2. LAG Hamm 21.08.2025 – 15 SLa 649/24[↩]
  3. vgl. dazu BAG 28.07.2020 – 1 ABR 41/18, Rn. 11, BAGE 171, 340; ausf. BAG 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, Rn. 16 mwN, BAGE 153, 271[↩]
  4. vgl. Römermann/Hamacher/Weingarth InsO Stand Januar 2026 § 123 Rn. 33; Uhlenbruck/Zobel 16. Aufl. InsO § 124 Rn. 23[↩]
  5. vgl. Fitting BetrVG 33. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 310; K. Schmidt InsO/Ahrens 21. Aufl. InsO § 123 Rn. 24; Röger InsArbR/Janko 2. Aufl. § 5 Rn. 212; Römermann/Hamacher/Weingarth aaO; Uhlenbruck/Zobel aaO[↩]
  6. vgl. nur BAG 30.04.2024 – 1 ABR 10/23, Rn. 17 mwN, BAGE 183, 239[↩]
  7. BAG 12.10.2022 – 5 AZR 135/22, Rn.20 mwN[↩]
  8. vgl. BAG 13.03.2024 – 10 AZR 117/23, Rn. 27 f. mwN, BAGE 183, 85; 12.10.2022 – 5 AZR 135/22, Rn. 23 mwN[↩]
  9. vgl. dazu BGH 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 27 mwN, BGHZ 227, 253; MünchKomm-BGB/Schubert 10. Aufl. BGB § 242 Rn. 633[↩]
  10. st. Rspr., vgl. BAG 23.10.2025 – 8 AZR 269/24, Rn. 28; 8.09.2021 – 10 AZR 11/19, Rn. 41 mwN[↩]
  11. vgl. BGH 30.04.2019 – II ZR 317/17, Rn. 11 mwN[↩]
  12. vgl. BAG 21.01.2010 – 6 AZR 785/08, Rn. 10 mwN, BAGE 133, 136; 22.11.2005 – 1 AZR 458/04, Rn. 14 mwN[↩]
  13. Uhlenbruck/Zobel 16. Aufl. InsO § 124 Rn. 46[↩]
  14. vgl. BAG 12.03.2019 – 1 ABR 42/17, Rn. 78, BAGE 166, 79; vgl. für Tarifverträge BAG 31.01.2018 – 10 AZR 695/16 (A), Rn. 16 mwN[↩]
  15. vgl. BAG 12.03.2019 – 1 ABR 42/17 – aaO; vgl. für Tarifverträge BAG 7.07.2010 – 4 AZR 1023/08, Rn. 16[↩]
  16. vgl. BAG 28.10.2008 – 3 AZR 903/07, Rn. 26; 9.08.1995 – 6 AZR 1047/94, zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 316[↩]
  17. ausf. BAG 27.01.2026 – 1 AZR 147/24, Rn. 42 ff.[↩]
  18. st. Rspr., vgl. nur BAG 20.02.2018 – 1 AZR 787/16, Rn. 16; 15.03.2011 – 1 AZR 808/09, Rn. 11[↩]
  19. vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting 7. Aufl. ZPO § 286 Rn. 2[↩]
  20. BAG 27.01.2026 – 1 AZR 147/24, Rn. 49 mwN[↩]
  21. BAG 27.01.2026 – 1 AZR 147/24, Rn. 51 mwN[↩]
  22. vgl. BAG 28.07.2020 – 1 ABR 5/19, Rn. 43, BAGE 171, 355[↩]
  23. vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung BAG 20.08.2024 – 3 AZR 286/23, Rn. 12 mwN, BAGE 184, 132[↩]
  24. Fitting BetrVG 33. Aufl. § 26 Rn. 48; ErfK/Koch 26. Aufl. BetrVG § 26 Rn. 3; GK-BetrVG/Raab 13. Aufl. BetrVG § 26 Rn. 68; Richardi BetrVG/Thüsing 18. Aufl. BetrVG § 26 Rn. 16[↩]
  25. vgl. Richardi BetrVG/Thüsing 18. Aufl. BetrVG § 26 Rn. 55[↩]
  26. vgl. Fitting BetrVG 33. Aufl. § 26 Rn. 49; Reichold in HWK 12. Aufl. § 26 BetrVG Rn. 12[↩]
  27. st. Rspr., zB BAG 24.02.2026 – 1 AZR 99/25, Rn. 24 mwN[↩]
  28. vgl. zu dieser Möglichkeit BAG 2.10.2007 – 1 AZR 815/06, Rn. 21; 13.12.1994 – 3 AZR 357/94, zu A IV 4 der Gründe[↩]
  29. vgl. BAG 17.10.2017 – 9 AZR 80/17, Rn. 29 mwN[↩]
  30. vgl. nur BAG 24.02.2026 – 1 AZR 99/25, Rn. 24 mwN; 15.05.2018 – 1 AZR 20/17, Rn. 10; 5.05.2015 – 1 AZR 826/13, Rn. 18 mwN[↩]
  31. vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort „dauerhaft“[↩]
  32. vgl. nur Braun/Rozijn 11. Aufl. InsO § 208 Rn. 39; Uhlenbruck/Ries 16. Aufl. InsO § 209 Rn. 34 ff.; Keller InsR 3. Aufl. Rn. 839[↩]
  33. Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „zweifelsfrei“[↩]
  34. vgl. BAG 28.04.2009 – 1 AZR 18/08, Rn. 16 f.[↩]
  35. vgl. dazu LAG Düsseldorf 10.10.2013 – 5 Sa 823/13, zu II 2.1 der Gründe; sh. auch Uhlenbruck/Zobel 16. Aufl. InsO § 124 Rn. 46[↩]

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