Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, hilfsweise Rücknahme und/oder Entfernung einer Mehrfertigung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO1. Der Streitwert ist dabei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist für jede Abmahnung in Höhe eines Monatsgehalts zu bewerten, eine Reduktion bei mehreren Abmahnungen ist nicht vorzunehmen.
Bei der in diesem Rahmen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt und zu einer Bewertung mit einem Vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezugs gelangt2.
Eine absolute Festlegung dergestalt, dass lediglich die Bewertung etwa mit einem Bruttomonatseinkommen oder einem Bruchteil davon in Betracht komme und ermessensfehlerfrei sein könne, würde das dem Arbeitsgericht zustehende und von diesem auszuübende Ermessen zu sehr einschränken und letztlich dazu führen, dass die Beschwerdekammer sich an die Stelle des Arbeitsgerichts setzt und das Arbeitsgericht dann den Umständen des Einzelfalles, die nach § 3 ZPO in die Bewertung einzustellen sind, nicht in ausreichendem Maße genügen könnte.
Den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anahlt und Rheinland-Pfalz3 ist nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht zu folgen, auch wenn die von den LAG-Präsidenten eingerichtete Streitwertkommission diese als Diskussionsvorschlag übernommen hat4: Ein Bruttomonatsverdienst für die erste angegriffene Abmahnung, jeweils 1/3 eines Monatsverdienstes für jede weitere mit der Möglichkeit der Abweichung nach unten bei völliger Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe; nach oben gedeckelt in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG auf maximal drei Monatsvergütungen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält bereits den Grundansatz der Landesarbeitsgerichte Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz (und damit auch der Streitwertkommission) für falsch. Denn jede weitere Abmahnung ist grundsätzlich geeignet, die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses erheblich zu erhöhen, weshalb eine regelmäßige Absenkung des Wertes für die zweite und jede weitere Abmahnung verfehlt erscheint.
Gleichfalls unzutreffend ist es, aus der Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG Überlegungen für eine Streitwertbegrenzung auch für Abmahnungsstreitigkeiten anzustellen. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG begründet eine Streitwertdeckelung ausschließlich für Bestandsschutzstreitigkeiten. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist deshalb ungeeignet für Analogieüberlegungen für andere als Bestandsschutzstreitigkeiten. Richtigerweise ist jede Abmahnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles isoliert zu bewerten.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 2013 – 5 Ta 94/13










