Aus dem eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz ergibt sich, dass bei Mischtätigkeiten jeder einzelne Arbeitsvorgang dem jeweils speziellen Tätigkeitsmerkmal innerhalb des tariflichen Vergütungssystems zugeordnet wird, ohne dass es auf eine vorherige Zuordnung der Gesamttätigkeit des Angestellten zu bestimmten Tatbestandselementen der Tätigkeitsmerkmale (zB Technischer Angestellter) ankommt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08