Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt1.
Dies ist etwa der Fall, wenn die Klägerin darlegt, dass die Eingruppierungsrichtlinien des Arbeitgebers selbst gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen oder dass der Arbeitgeber Leistungen nach einem anderen Vergütungssystem gewährt als nach den von ihm geschaffenen Eingruppierungsrichtlinien2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 362/22











