Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der Gleichheitssatz

Auch im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009 (MTV) hält die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2 Alt. 2 MTV) und Nachtschichtarbeit (§ 5 Abs. 2 Alt. 3 MTV) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Den betroffenen Nachtschichtarbeitern stehen daher höhere Nachtarbeitszuschläge zu.

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der Gleichheitssatz

Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass die Arbeitnehmerin für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit iSv. § 5 Abs. 2 Alt. 2 MTV leistet, behandelt wird. Sie hat ergänzend zu dem gezahlten Nachtarbeitszuschlag nach § 5 Abs. 2 Alt. 3 MTV Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % des tariflichen Stundenentgelts für die von ihr geleisteten Stunden zur tariflichen Nachtzeit1

Diese Differenz von 25 Prozentpunkten ist auch nicht um den Anspruch auf Schichtfreizeiten nach § 4 Abs. 1 MTV zu reduzieren. Denn es handelt sich – was das Bundesarbeitsgericht ebenfalls bereits entschieden hat – nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit2.

Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 % des Stundenentgelts für die von ihr geleistete streitgegenständliche Nachtarbeit hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2024 – 10 AZR 501/20

  1. BAG 22.03.2023 – 10 AZR 499/20, Rn. 46 ff.[]
  2. BAG 22.03.2023 – 10 AZR 499/20, Rn. 43[]
  3. BAG 22.03.2023 – 10 AZR 499/20, Rn. 74 ff.[]

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