Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der Gleichheitssatz

Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit in § 7 Ziff. 1 Buchst. c dritter Spiegelstrich des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 14.02.2018 (im Folgenden MTV) bzw. regelmäßige Nachtarbeit in § 7 Ziff. 1 Buchst. c erster Spiegelstrich MTV einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV andererseits ist sachlich gerechtfertigt, da mit dem höheren Zuschlag nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden soll. 

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der Gleichheitssatz

Der Arbeitnehmer hat in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall daher keinen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 % des Stundenentgelts wegen eines Verstoßes der tariflichen Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „nach oben“:

Die Tarifvertragsparteien haben mit § 7 Ziff. 1 Buchst. c dritter Spiegelstrich MTV, der für Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf das Stundenentgelt vorsieht, für Beschäftigte, die – wie der Arbeitnehmer – regelmäßig Nachtarbeit leisten, Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Nachtarbeitszeiten verdrängt1.

Die Unterscheidung bei der Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit andererseits in § 7 Ziff. 1 Buchst. c dritter und fünfter Spiegelstrich MTV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG2. Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit leisten, sind zwar – entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin – mit Arbeitnehmern vergleichbar, die unregelmäßige Nachtarbeit erbringen3. Sie werden aber gegenüber diesen Arbeitnehmern nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des Nachtarbeitszuschlags gibt es einen aus dem MTV erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt4.

Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 7 Ziff. 1 Buchst. c dritter und fünfter Spiegelstrich MTV führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. Nach § 7 Ziff. 1 Buchst. c dritter Spiegelstrich MTV erhalten Arbeitnehmer für Nachtschichtarbeit einen Zuschlag von 25 % des Stundenentgelts, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV 50 % beträgt. Das führt zu einer Differenz in Höhe von 25 Prozentpunkten. Dahinstehen kann, ob sonstige tarifliche Regelungen zu einer Verringerung dieser Differenz führen. Denn die Ungleichbehandlung bei der Höhe der Zuschläge ist unabhängig davon gerechtfertigt.

Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit (§ 7 Ziff. 1 Buchst. c dritter Spiegelstrich MTV) bzw. regelmäßige Nachtarbeit (§ 7 Ziff. 1 Buchst. c erster Spiegelstrich MTV) einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit (§ 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV) andererseits ist sachlich gerechtfertigt. Ein Sachgrund ergibt sich zwar nicht aus dem mit den Zuschlägen erkennbar verfolgte Zweck des Gesundheitsschutzes5. Die Ungleichbehandlung ist aber durch einen weiteren Zweck gerechtfertigt, der im MTV ausreichend Niederschlag gefunden hat. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen6.

§ 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit dienen.

Mit Blick auf die Gegenüberstellung des Begriffspaares „regelmäßig“ (§ 7 Ziff. 1 Buchst. c erster Spiegelstrich MTV) und „unregelmäßig“ (§ 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV) im Zusammenhang mit der Nachtarbeit kann aber davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien, wie es dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit entspricht, angenommen haben, unregelmäßige Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen Belastung durch die Nachtarbeit weitere Belastungen verbunden. Wird unregelmäßige Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren Belastungen mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag finanziell kompensiert7. § 6 Ziff. 4 Abs. 2 MTV bestätigt dieses Verständnis zusätzlich. „Regelmäßige Nachtarbeit“ setzt danach – im Gegensatz zu unregelmäßiger Nachtarbeit – eine Planbarkeit voraus. Sie liegt nur vor, wenn sie für den Zeitraum von mindestens einer Arbeitswoche durchgeführt wird (§ 6 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 1 MTV) und eine Ansagefrist von mindestens 24 Stunden eingehalten wird (§ 6 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 MTV). Darunter fällt auch die Dauernachtarbeit8.

Dem Regelungssystem des MTV lässt sich zudem entnehmen, dass es sich bei der Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit um eine besondere Form der regelmäßigen Nachtarbeit handelt, auch wenn sie in § 7 Ziff. 1 Buchst. c dritter Spiegelstrich MTV nicht ausdrücklich als „regelmäßig“ bezeichnet wird. Ausgehend vom § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV, auf den § 7 Ziff. 1 Buchst. c erster Spiegelstrich MTV Bezug nimmt, setzt Wechselschichtarbeit iSd. MTV eine Regelhaftigkeit voraus, die bei unregelmäßiger Nachtarbeit nicht gegeben ist. Nach § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn „in regelmäßigem Wechsel“ in zwei Schichten (Buchst. a, zB Früh- und Spätschicht) oder in drei Schichten (Buchst. b, Früh, Spät- und Nachtschicht) gearbeitet wird. Die Regelmäßigkeit der Wechselschichtarbeit wird zusätzlich noch dadurch hervorgehoben, dass sie im Einvernehmen mit dem Betriebsrat mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Tagen zum Wochenbeginn für eine Mindestdauer von zwei Wochen bei Doppelschicht und von drei Wochen bei drei Schichten eingeführt werden kann. Daraus wird deutlich, dass die Wechselschichtarbeit nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien einer Regelhaftigkeit – und damit besseren Planbarkeit – unterliegt.

Unregelmäßige Nachtarbeit iSv. § 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV ist demgegenüber all die Nachtarbeit, die keiner Regel folgend in ungleichen Abständen und ohne eine Ansagefrist von 24 Stunden versehen wird. Hieraus folgt bei typisierender Betrachtung, dass regelmäßige Nachtarbeit einschließlich der Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren Bedarf9.

Diesem Verständnis widerspricht die Regelung in § 6 Nr. 6 MTV nicht. Soweit danach bei der Festlegung und Anordnung notwendiger Mehr, Schicht, Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechtigte Wünsche der Beschäftigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, haben die Tarifvertragsparteien damit lediglich in besonderem Maß § 106 GewO Rechnung getragen10.

Der Annahme, der erhöhte Zuschlag nach § 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV gleiche auch die fehlende Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit aus, steht nicht entgegen, dass es – wie der Arbeitnehmer meint – denkbar sei, Arbeitnehmer außerhalb des Anwendungsbereichs von § 6 Ziff. 4 Abs. 2 MTV regelmäßig für weniger als den Zeitraum von mindestens einer Arbeitswoche abweichend von ihrer sonstigen Einsatzzeit (zB zur Erledigung bestimmter Arbeiten außerhalb ihrer sonstigen Schichtzeit) zur Nachtzeit einzusetzen. Der Arbeitnehmer nimmt zwar zutreffend an, dass derartige Einsätze nicht mit einer mangelnden Planbarkeit verbunden sind. Entgegen seiner Ansicht führt dies aber nicht dazu, dass damit unregelmäßige Nachtarbeit iSv. § 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV gegeben ist. Vielmehr deutet schon der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Abs. 2 MTV – „… wenn sie für den Zeitraum von mindestens einer Arbeitswoche durchgeführt wird“ – darauf hin, dass die vom Arbeitnehmer geschilderte Konstellation von dieser Bestimmung erfasst wird. Diese Wortwahl setzt nicht voraus, dass der einzelne Arbeitnehmer für die Dauer einer gesamten Arbeitswoche ausschließlich zur Nachtzeit arbeitet. Dagegen spricht die Verwendung des Wortes „durchgeführt“ im Unterschied zu „gearbeitet“ (§ 6 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 3 MTV) und des Begriffs „geleistete Arbeit“ (§ 6 Ziff. 4 Abs. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6 MTV). „Durchgeführt“ kann – parallel zu „eingeführt“ in § 6 Ziff. 3 Abs. 4 MTV – auch dahin verstanden werden, dass Nachtarbeit für die Dauer einer Arbeitswoche zu planen ist und damit anfällt. Selbst wenn aber der vom Arbeitnehmer gezeichnete Sachverhalt keine regelmäßige Nachtarbeit iSv. § 7 Ziff. 1 Buchst. c erster Spiegelstrich MTV darstellte, wäre es mit Blick auf die dennoch gegebene Regelmäßigkeit jedenfalls kein Fall der unregelmäßigen Nachtarbeit iSv. § 7 Ziff. 1 Buchst. c fünfter Spiegelstrich MTV, für deren Defintion auf den üblichen Sprachgebrauch abzustellen ist11. Insoweit unterscheidet sich der MTV im Streitfall von anderen Tarifverträgen, die lediglich die Gegenüberstellung von Nachtarbeit in (Wechsel-)Schicht als regelmäßiger Form und sonstiger Nachtarbeit beinhalten12.

Der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. Den Tarifvertragsparteien steht es im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie frei, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Dies gilt etwa – wie vorliegend – für den Zweck, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen13. Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit anzunehmen14. Dabei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des MTV mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird15.

Der Arbeitnehmer hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren Nachtarbeitszuschlag, weil die tarifvertragliche Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gegen Art.20 und 21 GRC verstieße. Der EuGH, dem nach Art. 267 AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist, hat auf die Vorlagen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.202016 entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/EG nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 GRC durchgeführt wird17. Damit kommen die Bestimmungen der GRC vorliegend nicht zum Tragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 10 AZR 6/24

  1. vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu den Anforderungen die st. Rspr., zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 21 ff.; 22.03.2023 – 10 AZR 553/20, Rn. 22 ff.; 22.02.2023 – 10 AZR 332/20, Rn. 22 ff.[]
  2. vgl. zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien und zur zurückgenommenen Prüfungsdichte der Gerichte die st. Rspr., zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 18 ff. mwN[]
  3. vgl. zu den Voraussetzungen der Vergleichbarkeit: BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 34; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 50 ff. mwN, BAGE 173, 205[]
  4. vgl. zu den Anforderungen die st. Rspr.: zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 41 ff. mwN[]
  5. vgl. hierzu im Einzelnen BAG 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 44 ff.[]
  6. vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr.: zB BAG 5.03.2024 – 9 AZR 46/23, Rn. 25 mwN; 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 41; 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 13 mwN[]
  7. vgl. dazu im Einzelnen BAG 22.02.2023 – 10 AZR 332/20, Rn. 53 ff.; vgl. zur Fortführung eines bestimmten Begriffs durch die Tarifvertragsparteien zB BAG 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 22, BAGE 134, 34[]
  8. vgl. BAG 22.02.2023 – 10 AZR 397/20, Rn. 56[]
  9. BAG 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), Rn. 130, BAGE 173, 165[]
  10. vgl. hierzu im Einzelnen BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 59 ff.; 22.02.2023 – 10 AZR 397/20, Rn. 60 mwN[]
  11. BAG 26.04.2023 – 10 AZR 163/22, Rn.20[]
  12. vgl. zB BAG 15.11.2023 – 10 AZR 473/21, Rn. 53 ff.; 24.05.2023 – 10 AZR 369/20, Rn. 57[]
  13. st. Rspr., zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 65 ff. mwN; 22.02.2023 – 10 AZR 332/20, Rn. 59 ff. mwN[]
  14. st. Rspr., zB BAG 24.05.2023 – 10 AZR 369/20, Rn. 46[]
  15. st. Rspr., zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 62[]
  16. BAG 09.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), BAGE 173, 165 und – 10 AZR 333/20 (A) []
  17. vgl. EuGH 7.07.2022 – C-257/21 und – C-258/21 – [Coca-Cola European Partners Deutschland] Rn. 45 ff.[]

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