Tarifvertragliche Zulage bei erheblicher Personalverantwortung

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Aufgaben als Team- oder Gruppenleitung mit erheblicher Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel eine monatliche Zulage erhalten, steht diese Zulage nur einem Gruppenleiter zu, dem in seiner Gruppe mindestens sechs Personen unterstellt sind.

Tarifvertragliche Zulage bei erheblicher Personalverantwortung

Entschieden hat dies das Bundesarbeitsgericht für den Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) in der Fassung des 9. Änderungstarifvertrags vom 16.02.2022. Dieser enthält die folgenden Regelungen:

§ 1

Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit … maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen.

§ 3 Zulagen zum monatlichen Tabellenentgelt

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen von Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit Aufgaben als Team- oder Gruppenleitung mit erheblicher Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 10 ihrer jeweiligen Stufe.

Die in den Entgeltgruppen des TV DN verwendeten Richtbeispiele, die nach Teil B Abschnitt I § 1 TV DN für die Eingruppierung als Erläuterung heranzuziehen wären, sind bei der Beurteilung des von Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN geforderten Maßes der Verantwortung unbehelflich. Aus ihnen lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, in welchen Fällen die Tarifvertragsparteien der Tätigkeit von Sozialpädagoginnen oder Sozialarbeiterinnen erhebliche Verantwortung beimessen.

Grundsätzlich sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt1. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können2. Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen3. Dies ist etwa der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Entgeltgruppen genannt ist4.

Danach erfordert die Regelungstechnik des TV DN zum Verständnis der von Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 geforderten „erheblichen Verantwortung für Personal“ einen Rückgriff auf die Obersätze. Denn die Tätigkeit eines Sozialpädagogen, mit dessen Aufgaben der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin beschäftigt wird, findet sich in zahlreichen Entgeltgruppen, so in Entgeltgruppe E 9.1, E 10, E 11 und E 12.2 TV DN. Eine feste Zuordnung von typischen Aufgaben eines Sozialpädagogen zu bestimmten Entgeltgruppen und dem damit verbundenen Maß an Verantwortung lässt sich auf diese Weise nicht feststellen.

Für den Anspruch auf die Zulage nach Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN genügt nicht jedes Maß an Übernahme von Verantwortung für Personal. Dem Wort „erheblich“ kommt entgegen der Annahme des Arbeitnehmers eine eigenständige Bedeutung zu.

Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Regelung. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Vertragsparteien keine überflüssigen, weil inhaltsleeren Regelungen treffen wollen5. Danach muss dem Wort „erheblich“ eine eigenständige Bedeutung zukommen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine der Entgeltgruppe E 9.2 TV DN entsprechende Formulierung ohne das Wort „erheblich“ aufzunehmen und lediglich „auch Verantwortung für Personal“ zu fordern.

Systematische Betrachtungen stützen dies. Das Wort „erheblich“ findet sich in den Entgeltgruppen E 8, E 9.2 sowie E 12.2 TV DN und als „nicht unerheblich“ in den Entgeltgruppen E 10 und E 14 TV DN. Die mehrfache Verwendung des Begriffs verdeutlicht, dass ihm ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommen soll.

In der Entgeltgruppe E 8 TV DN wird in der zweiten Variante verlangt, dass die Tätigkeit „erheblich“ erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Soll dies für sich genommen eine solche Eingruppierung rechtfertigen, während nach der ersten Variante erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten nur bei gleichzeitigem Vorliegen von Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem Ausmaß ausreichen, muss das Wort „erheblich“ als signifikante Steigerung begriffen werden. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9.2 TV DN wiederum erfordert, dass die Tätigkeit über die Anforderungen der Entgeltgruppe E 8 TV DN „erheblich“ hinausgeht. Dabei liegt die Eigenständigkeit des Merkmals „erheblich“ darin, dass von der Tätigkeit über die Anforderungen der Entgeltgruppe E 8 TV DN hinaus „auch Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel“ gefordert wird. Ebenso zeigt der Vergleich mit den Entgeltgruppen E 12.2 und E 13 TV DN, dass dem Begriff eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. Während die Entgeltgruppe E 12.2 TV DN fordert, dass die Anforderungen der Tätigkeit über diejenigen nach Entgeltgruppe E 11 TV DN „erheblich“ hinausgehen, setzt die Entgeltgruppe E 13 TV DN – unbeschadet des Erfordernisses umfangreicher Berufserfahrungen und Spezialwissens – lediglich voraus, dass die Anforderungen über diejenigen der Entgeltgruppe E 12 TV DN hinausgehen.

Der Blick auf die das System der Entgeltgruppen jeweils prägenden Verantwortungsanforderungen lässt nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien auch im Regelungszusammenhang von Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN mit der erheblichen Personalverantwortung ein gesteigertes Maß der Verantwortung zur Anspruchsvoraussetzung für die Zulage machen wollten.

Entgegen der Revision ist das Wort „erheblich“ nicht im Sinne von „in rechtserheblichem Ausmaß“ zu verstehen. Das Kriterium des rechtserheblichen Ausmaßes hat im Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes bei der Bewertung von Arbeitsvorgängen Bedeutung und ist insbesondere der Beachtung des sog. Aufspaltungsverbots6 geschuldet7. Erforderlich ist, dass das tarifliche (Heraushebungs-)Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß erreicht. Der TV DN stellt jedoch nicht auf Arbeitsvorgänge ab, womit es auf eine bloße Rechtserheblichkeit der Personalverantwortung nicht ankommen kann.

Dem Arbeitnehmer kommt bei seiner Tätigkeit keine „erhebliche Verantwortung für Personal“ im Sinne von Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN zu. Das Landesarbeitsgericht hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff nicht verkannt und ihn bei der Rechtsanwendung auch beibehalten.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um den unbestimmten Rechtsbegriff der „erheblichen Verantwortung für Personal“ geht, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist8.

Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand, wenn es für eine „erhebliche“ Personalverantwortung eine Zahl von mindestens sechs unterstellten Mitarbeitern unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit fordert.

Bei der Auslegung des Merkmals „erheblich“ im Sinne von Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN kann entgegen der Annahme der Revision nicht auf das Maß der für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9.2 TV DN geforderte Personalverantwortung zurückgegriffen werden. Die von der Revision gezogene Schlussfolgerung, für eine solche „einfache“ Personalverantwortung genüge die Verantwortung für eine Person, sodass bei einer Verantwortung für vier Mitarbeiter wie im Fall des Arbeitnehmers die Schwelle der Erheblichkeit überschritten sei, trägt nicht. „Erheblich“ meint nach allgemeinem Sprachgebrauch „beträchtlich“, „ins Gewicht fallend“9. Die Bestimmung, wann von einer beträchtlichen Verantwortung für Personal bei Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen von Sozialpädagogen mit Aufgaben als Team-/Gruppenleitung ausgegangen werden kann, bedarf daher der Festlegung eines Vergleichswerts. Dieser Vergleichswert kann nicht der Entgeltgruppe E 9.2 TV DN entnommen werden, die gerade nicht auf eine Gruppen- oder Teamverantwortung abstellt. Ausgehend vom Wortlaut des Teils B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN muss sich der vorzunehmende wertende Vergleich vielmehr gerade auf die mit jeder Wahrnehmung von Aufgaben als Team- oder Gruppenleitung verbundene Verantwortung für eine Mehrzahl von Personen beziehen. Die Kriterien hierfür können quantitativer oder qualitativer Natur sein. Qualitative Kriterien scheiden im Streitfall aus, auf solche beruft sich der Arbeitnehmer nicht (mehr).

Durch Festlegung eines quantitativen Richtwerts wird der Anwendung der Regelung von Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN zu einer praktisch brauchbaren Lösung verholfen. Wollte man einen solchen Richtwert nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmen, liefe dies den Prinzipien der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zuwider, indem ein rechtlich nicht gebotener weiter Spielraum für subjektive Bewertungen eröffnet würde.

Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch und dem soziologischen Verständnis von Gruppen hat der Vierte Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts beim Streit über die Eingruppierung einer Teamleiterin mit der Aufgabe der Koordinierung der Bürodienstmitarbeiter eines Familiengerichts angenommen, dass eine Gruppenleitung neben dem Gruppenleiter mindestens zwei weitere Beschäftigte voraussetze10 und dass das tarifliche Erfordernis einer Koordinierung der Geschäftsabläufe einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ nicht bereits bei jeder Überschreitung dieses Mindestwerts vorliege. Eine solche könne erst dann angenommen werden, wenn die Gruppe erheblich größer sei als die kleinstmögliche Gruppe, womit der Mindestwert der Gruppengröße um ein Mehrfaches überschritten sein müsse11.

Die Grundsätze dieser Entscheidung durfte im vorliegenden Fall das Landesarbeitsgericht Niedersachsen12 seiner Bestimmung der erforderlichen Gruppengröße zugrunde legen, indem es in Bezug auf die unterstellten Mitarbeiter das Dreifache der Mindestzahl von zwei Köpfen fordert. Sie ermöglichen die Abgrenzung einer Personalverantwortung im „Normalmaß“ von einer Verantwortung für Personal mit merklich gesteigertem Gewicht im Sinne von „erheblich“. Gleichzeitig bleibt es möglich, hiervon wiederum die Verantwortung für Personal „in größerem Ausmaß“ im Sinne der Entgeltgruppe E 10 TV DN zu unterscheiden, weil diese Begrifflichkeit für eine noch umfangreichere Dimension spricht. Der Gruppenleiter selbst kann – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – entgegen der Annahme des Arbeitnehmers bei der Bestimmung der Mindestzahl der Mitglieder der Gruppe nicht mitgerechnet werden. Denn nach der streitgegenständlichen Zulagenregelung kommt es gerade darauf an, dass er die Gruppe leitet13.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 270/24

  1. vgl. BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15, Rn. 25; 24.09.2014 – 4 AZR 558/12, Rn. 15[]
  2. vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 16[]
  3. vgl. BAG 19.11.2014 – 4 AZR 996/12, Rn. 29[]
  4. vgl. BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15, Rn. 25; 26.08.2015 – 4 AZR 992/12, Rn.20[]
  5. zu Tarifverträgen sh. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 27; 24.06.2021 – 5 AZR 529/20, Rn. 35 mwN[]
  6. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L bzw. zu § 12 Abs. 2 TVöD-AT [Bund][]
  7. vgl. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 66, BAGE 172, 130; 17.06.2015 – 4 AZR 371/13, Rn. 29[]
  8. vgl. zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 39; 22.06.2022 – 4 AZR 440/21, Rn. 42[]
  9. vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort: „erheblich“[]
  10. vgl. dazu BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 37 unter Verweis auf BAG 9.04.1986 – 4 AZR 125/85[]
  11. vgl. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 37[]
  12. LAG Niedersachsen 13.08.2024 – 11 Sa 722/23[]
  13. vgl. BAG 9.04.1986 – 4 AZR 125/85[]