Teileingruppierungen – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Arbeitgeberin kann das Mitbestimmungsverfahren – und damit auch das Zustimmungsersetzungsverfahren – nicht auf einzelne Teile einer zustimmungspflichtigen Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG beschränken.

Teileingruppierungen – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht nur die Einreihung in eine bestimmte Entgeltgruppe, sondern alle Faktoren, die im Zusammenhang mit der Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Es betrifft damit auch die Zuordnung zu von Beschäftigungszeiten abhängigen Stufen1.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 ABR 25/21

  1. BAG 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 11 mwN; 19.10.2011 – 4 ABR 119/09, Rn.20[]