Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das mißbräuchlich gestaltete neue Beschäftigungsverhältnis

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ergibt1.

Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das mißbräuchlich gestaltete neue Beschäftigungsverhältnis

Weitere Anreize schafft der TV SozSich unzweideutig nicht.

Die Gleichwertigkeit zwischen dem neuen Arbeitsplatz und dem bei den Stationierungsstreitkräften weggefallenen Arbeitsplatz steht entgegen der von der Beschwerde auf S.19 vertretenen Auffassung gerade nicht im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang festgelegt, ohne ein bestimmtes Entgelt oder ein bestimmtes Beschäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern2.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.20143 lässt sich keineswegs entnehmen, dass der Vorgang der Wiedereingliederung „verschiedene Ausbaustufen“ haben kann und es verschiedenartige Tätigkeiten gebe, die das Ziel der Wiedereingliederung in unterschiedlichen Maßen verwirklichten. Diese Entscheidung bezieht sich vielmehr unzweideutig nur auf die Frage, ob die Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten, die mehr oder weniger als 21 Stunden wöchentlich arbeiten, im Hinblick auf die seit Abschluss des TV SozSich im Jahre 1971 eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht weiterhin gerechtfertigt ist. Wäre das vom Bundesarbeitsgericht verneint worden, hätte dies nicht „verschiedene Ausbaustufen der Wiedereingliederung“, sondern unter Umständen die Unwirksamkeit der von der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich geforderten Mindestbeschäftigungsdauer zur Folge gehabt, so dass jede noch so geringfügige Beschäftigung den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich auslösen würde.

Die „amtlichen Erläuterungen zum TV SozSich“ begründen ebenso wenig einen Klärungsbedarf wie der Hinweis auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung. Einseitige Auslegungen der Bundesrepublik als Tarifvertragspartei sind wie die Rundschreiben einer Tarifvertragspartei kein Hilfsmittel der Auslegung für tarifliche Normen, wenn ihr Inhalt in diesen wie vorliegend keinen Ausdruck findet4. Das gilt erst recht, wenn sich der Hinweis lediglich aus einem vom Bund erstellten Merkblatt ergibt. Der in diesem Merkblatt zum Ausdruck kommende, von den wirtschaftlichen Interessen des Bundes getragene Wunsch hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden.

Bei ihrem Argument, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Mindestbeschäftigungsdauer von den Gegebenheiten und Auffassungen der frühen 70er Jahre ausgegangen seien, übersieht der Bund, dass die Tarifvertragsparteien die von der Arbeitnehmerin in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkeit auch schon im Jahr 1971 bei Abschluss des Tarifvertrags hätten unterbinden können, aber nicht unterbunden haben, sondern nur einen Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden verlangt haben.

Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.20065 betrifft die gänzlich andersgelagerte Frage der Anforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers in das Erwerbsleben nach § 28 SGB IX. Die Ausführungen aus der Entscheidung vom 13.06.2006 können für die Frage, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des TV SozSich vorliegt, nicht herangezogen werden und deshalb einen Klärungsbedarf ebenfalls nicht begründen.

Der Bund übersieht bei seiner auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den Stationierungsstreitkräften entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation, dass in der Ausnutzung rechtlich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt6. Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen – anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern – lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind7. Ein Rechtsmissbrauch liegt darum nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften oder der Arbeitnehmer unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung arbeitet. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart.

Auch die Frage der Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.20148 sowie vom 22.12 19949 aus vorstehend genannten Gründen geklärt.

Auch die Frage der Beweislast für ein rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis ist nicht klärungsbedürftig. Diese Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, trägt dafür die Beweislast. Das gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft10. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist derjenige, der sich auf einen Rechtsmissbrauch oder die Sittenwidrigkeit beruft, für das Vorliegen von Umständen, die eine solche Einschätzung rechtfertigen, darlegungs- und beweispflichtig11. Nichts anderes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit eines von einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses12.

Die Tatsache, dass diese Rechtsfragen geklärt sind, wird dadurch bestätigt, dass die Erwägung der Bundesrepublik zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des TV SozSich weit überwiegend dem tarifpolitischen Bereich oder anderen, mit dem TV SozSich nicht vergleichbaren Regelungen entnommen sind. Sie betreffen eine aus Sicht des Bundes verfehlte Anreizwirkung, die den Arbeitnehmer „ermunterten“, sich auf ihre Kosten „auszuruhen“. Dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung außer von ihr noch von Gerichten oder im Schrifttum in Zweifel gezogen wird, legt der Bund dagegen nicht dar. Er will lediglich ihre Interpretation vom Begriff der Überbrückungsbeihilfe und den sich daraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Zahlung an die Stelle der tariflichen Ausgestaltung dieser steuerfinanzierten Sonderzahlung in ihrer Interpretation durch das Bundesarbeitsgericht setzen. Das vom Bund angestrebte Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann der Bund jedoch nicht durch den Einwand erreichen, der langjährige Bezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie denen der Arbeitnehmerin sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifvertragsverhandlungen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 6 AZN 835/16

  1. BAG 31.07.2014 – 6 AZR 993/12, Rn. 21 f.; 22.12 1994 – 6 AZR 337/94, zu II 1 und 2 der Gründe; zuletzt BAG 22.09.2016 – 6 AZR 397/15, Rn. 15[]
  2. BAG 31.07.2014 – 6 AZR 993/12, Rn. 22[]
  3. BAG 31.07.2014 – 6 AZR 993/12, Rn. 24[]
  4. vgl. BAG 23.09.2010 – 6 AZR 338/09, Rn. 18, BAGE 135, 318[]
  5. BAg 13.06.2006 – 9 AZR 229/05, BAGE 118, 252[]
  6. BAG 27.11.2008 – 6 AZR 632/08, Rn. 28 f., BAGE 128, 317[]
  7. vgl. zur nicht eröffneten Gestaltungsmöglichkeit bei Wegfall der Anspruchsgrundlage nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich BAG 19.12 2013 – 6 AZR 383/12, Rn. 14 f.[]
  8. BAG 31.07.2014 – 6 AZR 993/12, Rn. 22 f.[]
  9. BAG 22.12.1994 – 6 AZR 337/94[]
  10. BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, Rn. 23[]
  11. vgl. BAG 27.06.2012 – 5 AZR 496/11, Rn. 13[]
  12. BAG 22.12 1994 – 6 AZR 337/94, zu II 3 der Gründe[]