§ 29e TVÜ-Länder macht die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nicht von deren vorheriger Antragstellung abhängig. Eine solche Regelung sieht die Norm – anders als bspw. § 29a Abs. 3 Satz 1 oder § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder – nicht vor1.
in solches Antragsrecht lässt sich – anders als die Schulsozialarbeiterin meint – auch nicht durch ergänzende Auslegung des Tarifvertrags in diesen hineinlesen. Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt.
Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist2. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen3.
Es liegt keine unbewusste Regelungslücke vor.
Das folgt zunächst aus den Sonderregelungen in § 29e Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und Satz 8 TVÜ-Länder, die die Tarifvertragsparteien abweichend von der Grundregel des § 29e Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder für Beschäftigte getroffen haben, für die besondere Stufenregelungen galten.
Das folgt weiter aus § 29e Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-Länder. Danach wird ein sog. Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus näher definierten Entgeltbestandteilen zusammensetzt, die dem Beschäftigten im Januar 2020 zugestanden hätten, wäre er nicht übergeleitet worden. Dieses Vergleichsentgelt wird besitzstandswahrend anstelle des „neuen“ Tabellenentgelts nach Anlage G zum TV-L gezahlt, sofern es letzteres übersteigt. Damit vermeiden die Tarifvertragsparteien, dass Beschäftigte aufgrund der Überleitung in die S-Tabelle und der in § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder dabei vorgesehenen Stufenzuordnung, die die in § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L idF des § 52 Nr. 3 TV-L enthaltenen verlängerten Stufenlaufzeiten zum Erreichen der Stufen 3 und 4 widerspiegelt, weniger verdienen als zuvor4. Die Feststellung, ob das Vergleichsentgelt das „neue“ Tabellenentgelt übersteigt, ist dabei – unabhängig davon, wie lange das Vergleichsentgelt zu zahlen ist und dass es gemäß § 29e Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder dynamisiert ist – aufgrund des eindeutigen Tarifwortlauts stets nach den Gegebenheiten am 1.01.2020 zu treffen. Einen Ausgleich für die im Unterschied zu § 16 Abs. 3 TV-L längeren Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Stufen 2 und 3 sieht die Vorschrift hingegen nicht vor. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien lediglich den Besitzstand stichtagsbezogen zum 1.01.2020 schützen wollten. Durch die Neuregelung im Sozial- und Erziehungsdienst beabsichtigten sie entgegen der Annahme der Revision hingegen nicht, „jedwede Verschlechterung“ auch im Hinblick auf künftige Entgelterwartungen zu vermeiden. Vielmehr haben sie die dem neuen Entgeltsystem immanenten Nachteile, die durch den darin vorgesehenen verzögerten Stufenaufstieg für Beschäftigte vorübergehend eintreten können, in Kauf genommen.
Dass den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass mit dem Tabellenwechsel zum 1.01.2020 für übergeleitete Beschäftigte hinsichtlich ihres Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden Vergütungserwartung Nachteile verbunden sein konnten, zeigt sich überdies in der – von der Revision als „Härtefallregelung“ bezeichneten – Vorschrift des § 29e Abs. 2 Satz 7 TVÜ-Länder. Danach werden Beschäftigte, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt. Diese Regelung bestätigt die ausschließlich stichtagsbezogene Besitzstandswahrung. Sie zeigt zugleich aber auch, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst dagegen entschieden haben, nach dem bisherigen Tarifrecht zu einem späteren Zeitpunkt anstehende Stufenaufstiege zu schützen. Anders als die Revision meint, steht § 29e Abs. 2 Satz 7 TVÜ-Länder nicht im Zusammenhang mit Rechtsfolgen, die sich aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ergeben sollen. Diese Regelung betrifft nur den Beginn der Stufenlaufzeit im Falle einer Höhergruppierung und ist auf die Fälle der Überleitung nach § 29e TVÜ-Länder nicht anwendbar5.
Dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst gegen ein Antragsrecht entschieden haben, folgt schließlich auch aus § 29d TVÜ-Länder. Dieser sieht für diejenigen Beschäftigten, die ausschließlich aufgrund der zum 1.01.2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L höherzugruppieren wären, eine unveränderte Eingruppierung in der bisherigen Entgeltgruppe verbunden mit einem Antragsrecht auf Eingruppierung in die neue (höhere) Entgeltgruppe vor. Hiervon nimmt § 29d Abs. 4 TVÜ-Länder ua. die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ausdrücklich aus. Bei diesen bedurfte es aufgrund der Neueinführung der S-Entgeltgruppen einer gesonderten Überleitungsregelung, die in sich abgeschlossen ist. § 29d TVÜ-Länder zeigt, dass den Tarifvertragsparteien die Gestaltungsmöglichkeit eines Antragsrechts zur Vermeidung von Nachteilen bei der Überleitung bewusst war. In § 29e TVÜ-Länder haben sie sich aber lediglich für eine Besitzstandswahrung mittels einer stichtagsbezogenen Vergleichsentgeltbetrachtung entschieden.
Auch verstößt die tarifliche Differenzierung zwischen den dem Sozial- und Erziehungsdienst unterfallenden Fachkräften für Schulsozialarbeit einerseits und den sozialpädagogischen Mitarbeitern in der Schuleingangsphase an Grund- und Förderschulen sowie den Fachkräften aus den anderen pädagogischen Berufsgruppen im Rahmen von multiprofessionellen Teams andererseits nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die ua. von den Gerichten für Arbeitssachen aufgrund des aus Art. 1 Abs. 3 GG folgenden Schutzauftrags sicherzustellende Wahrung der Grundrechte führt zu einer mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien. Das betrifft auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie bildet. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden6. Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen7.
Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu8. Das gilt gerade auch im Bereich der Lohnfindung. Die Festlegung der Höhe des Entgelts ist nach der Konzeption des Grundgesetzes grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt9. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen10. Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten sowie die für die Höhe des Entgelts aus dieser Entgeltgruppe maßgebliche Stufe einschließlich der Stufenzuordnungs- und Stufenaufstiegsregelungen autonom festzulegen (vgl. zu § 4 TVÜ-Bund BAG 17.12.2009 – 6 AZR 665/08, Rn.20). Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne jeder Besonderheit gerecht werden zu können und zu müssen11. Die den Tarifvertragsparteien zukommende Einschätzungsprärogative ist deshalb bei Regelungen zur Überleitung in neue Entgeltsysteme ebenso wie bei Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit“12 und bei Bestimmungen über den Ausgleich von Erschwernissen (mit Ausnahme der Zuschläge für die Arbeitsleistung während der tarifvertraglich definierten Nachtzeit13) grundsätzlich erst dann überschritten, wenn das Willkürverbot als äußerste Grenze der Tarifautonomie verletzt ist. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist deshalb nur, ob solche Tarifregelungen offenkundig auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruhen. Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt14. Allerdings wäre es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien als demselben Normgeber geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln15.
Daran gemessen verstößt § 29e TVÜ-Länder nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit die Vorschrift zu einer unterschiedlichen Eingruppierung und damit einer unterschiedlichen Vergütung zwischen den in die S-Entgeltgruppen übergeleiteten Fachkräften für Schulsozialarbeit im Sozial- und Erziehungsdienst einerseits und den sozialpädagogischen Mitarbeitern in der Schuleingangsphase an Grund- und Förderschulen sowie den Fachkräften aus den anderen pädagogischen Berufsgruppen im Rahmen von multiprofessionellen Teams andererseits führt. Die Eingruppierung der beiden letztgenannten Gruppen richtet sich als Lehrkräfte im Sinne von § 44 Nr. 1 TV-L weiterhin nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L), § 44 Nr. 2a TV-L.
Diese Unterscheidung galt indes auch schon vor der Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Entgeltgruppen. Nach der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L sind Lehrkräfte im Sinne der Regelung Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Für Lehrkräfte im Sinne von § 44 Nr. 1 TV-L gilt der TV EntgO-L, wie sich dessen § 1 entnehmen lässt. Darüber hinaus regelt Abschnitt 4.2 der Anlage zum TV EntgO-L, dass pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte dann Lehrkräfte im Sinne der Anlage sind, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte oder solchen gleichgestellt sind. Unter Abschnitt 4.3 der Anlage zum TV EntgO-L fallen Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder.
Mit diesen Regelungen bewegen sich die Tarifvertragsparteien offenkundig innerhalb des ihnen zustehenden Entscheidungsspielraums. Die Herausnahme der Lehrkräfte gemäß § 44 Nr. 2a TV-L aus dem Geltungsbereich der Entgeltordnung zum TV-L und der Abschluss einer gesonderten Entgeltordnung für diese Beschäftigten ist weder sachwidrig noch willkürlich. Lehrkräfte nehmen im System der Beschäftigten der Länder schon deshalb eine Sonderstellung ein, weil sie sowohl als Arbeitnehmer als auch als Beamte im Schuldienst tätig sein können. Die Eingruppierung von angestellten Lehrern an beamtenrechtlichen Regelungen zu orientieren, ist deshalb sachgerecht und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken16. Es ist daher aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die abschließende Bestimmung, wer Lehrkraft im Sinne der Anlage zum TV EntgO-L ist, in Teilen den Bestimmungen der Landesgesetzgeber überlassen hat.
Die dagegen vorgebrachte Auffassung, die „Einheitlichkeit der Arbeitsvorgänge des erzieherisch-pädagogischen Fachpersonals“ belege die Vergleichbarkeit der auszuübenden Tätigkeiten der verschiedenen Gruppen, verkennt sie grundlegend den eingruppierungsrechtlichen Begriff des Arbeitsvorgangs. Dieser knüpft an die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit eines Beschäftigten an17. Diese kann dazu führen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen und insoweit nach dem für den Beschäftigten einschlägigen Tätigkeitsmerkmal zu bewerten ist((vgl. nur BAG 20.05.2009 – 4 AZR 184/08, Rn. 18)). Die Tarifvertragsparteien haben aber unterschiedliche Eingruppierungsmerkmale für die in die S-Entgeltgruppen übergeleiteten Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einerseits und die Lehrkräfte andererseits geschaffen. Darum geht die Annahme der Schulsozialarbeiterin fehl, Sozialarbeiter und Pädagogen seien stets gleich einzugruppieren.
Auch der Inhalt der Runderlasse 21-13 Nr. 6 (Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit) und 21-13 Nr. 12 (Multiprofessionelle Teams an Förderschulen) des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen kann schon deshalb nicht zur Gleichheitswidrigkeit der tariflichen Regelungen führen, weil sie nicht Gegenstand des Tarifvertrags sind und nicht von demselben Normgeber stammen18. Vor diesem Hintergrund führt auch die Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Runderlasse seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt, nicht zum Erfolg. Der mögliche Verfahrensfehler war nicht entscheidungserheblich. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Schulsozialarbeiterin aus der Revisionsbegründung läge kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Unterstellt man zugunsten der Schulsozialarbeiterin, dass die von ihr behauptete Vergleichbarkeit der pädagogischen Berufsgruppen besteht, wäre gleichwohl unklar, welche der Berufsgruppen – Fachkräfte für Schulsozialarbeit im Sozial- und Erziehungsdienst einerseits und sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grund- und Förderschulen sowie Fachkräfte aus den anderen pädagogischen Berufsgruppen im Rahmen von multiprofessionellen Teams andererseits – benachteiligt werden. Ein Verstoß einer tariflichen Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzte voraus, dass die tarifliche Regelung gerade die Gruppe der Fachkräfte für Schulsozialarbeit benachteiligt, der die Schulsozialarbeiterin angehört. Die Schulsozialarbeiterin hat jedoch lediglich ihre persönliche Benachteiligung behauptet, nicht die Benachteiligung der gesamten Vergleichsgruppe.
Ein Verstoß des § 29e TVÜ-Länder gegen den Gleichheitssatz lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass die Vorschrift den von ihr erfassten Beschäftigten kein Antragsrecht gewähre, ein solches in anderen Überleitungsregelungen aber vorgesehen sei. Bei der Überleitung nach § 29e TVÜ-Länder einerseits und etwa den §§ 29a und 29d TVÜ-Länder andererseits handelt es sich offensichtlich um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte, zwischen denen keine Vergleichbarkeit besteht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 119/23
- Breier/Dassau TV-L Teil B 3 § 29e TVÜ-Länder Stand März 2020 Rn. 2; Effertz/Bach-Terhorst Das Tarifrecht der Länder Teil 2 § 29e TVÜ-Länder Stand Juli 2020 S. 4; Muschinsky ZTR 2020, 320, 324[↩]
- BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 33; 23.04.2013 – 3 AZR 23/11, Rn. 29 mwN[↩]
- BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 33; 11.07.2019 – 6 AZR 460/18, Rn. 26 mwN[↩]
- Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil IV/3 TVÜ-Länder Stand Oktober 2019 Rn. 941[↩]
- vgl. zu § 29c TVÜ-Länder BAG 18.02.2021 – 6 AZR 702/19, Rn. 18 ff., BAGE 174, 63[↩]
- BAG 19.11.2020 – 6 AZR 449/19, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 37[↩]
- ausführlich zuletzt BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 38 mwN[↩]
- BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 69; 17.12.2009 – 6 AZR 665/08, Rn.19 unter Bezugnahme auf BVerfG 4.07.1995 – 1 BvF 2/86 ua., zu C der Gründe, BVerfGE 92, 365; 26.06.1991 – 1 BvR 779/85, zu C I der Gründe, BVerfGE 84, 212[↩]
- vgl. BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 69; 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 39; 25.01.2012 – 4 AZR 147/10, Rn. 32, BAGE 140, 291; 17.12.2009 – 6 AZR 665/08, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 17.12.2009 – 6 AZR 665/08, Rn. 21[↩]
- dazu BAG 19.11.2020 – 6 AZR 449/19, Rn. 24[↩]
- BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 39, 41[↩]
- vgl. BVerfG 20.03.2023 – 1 BvR 669/18 ua., Rn. 15; zur Willkürkontrolle auch BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 39 mwN[↩]
- BAG 17.12.2009 – 6 AZR 665/08, Rn. 24[↩]
- BAG 27.02.2014 – 6 AZR 931/12, Rn. 32; vgl. zur Befugnis der Tarifvertragsparteien, in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen, BAG 18.03.2010 – 6 AZR 434/07, Rn. 21 ff.[↩]
- BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 29, BAGE 172, 130; vgl. ausführlich zur Bestimmung eines Arbeitsvorgangs BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 23 ff., BAGE 162, 81[↩]
- vgl. BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 50[↩]
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