Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden1.
Nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K ist Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht, dass die Arbeitnehmerin mit den ungeplanten Arbeitsstunden die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschreitet. Nach dieser unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung unterfallen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K2.
Auch der Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K, wonach „die Zeitzuschläge … – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde“ die in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K festgelegten Prozentsätze betragen, lässt sich nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, Teilzeitbeschäftigten die Überstundenzuschläge des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K ebenso für Mehrarbeit iSd. § 7 Abs. 6 TVöD-K zu gewähren. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass Teilzeitbeschäftigte den vollen und nicht etwa einen gekürzten Zuschlag erhalten, wenn sie nicht nur Mehrarbeit, sondern Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 TVöD-K erbracht haben.
Diese Tarifregelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und führt auch nicht zu einer Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG oder zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 6 AZR 332/19









