Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Ziff. 2 Buchst. a des zwischen der Industriegewerkschaft Metall und dem Verband NORDMETALL geschlossenen Gemeinsamen Entgeltrahmenabkommens ERA vom 23.05.2003 für eine Anrechnung außer- und übertariflicher Vergütungsbestandteile jedweder Art und Rechtsgrundlage sind auch bei einem gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfüllt.
Die Anrechnungsmöglichkeit besteht, wenn „durch die Anwendung dieses Tarifvertrages eine Erhöhung des Tarifentgelts … gegenüber dem bisherigen Tarifentgelt“ eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für diejenigen Beschäftigten, die nicht zum Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge gehörten. Im Anwendungsbereich des hier einschlägigen Anerkennungstarifvertrags (ATV) ist für den nach § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA vorzunehmenden Vergleich nicht auf das bisherige Tarifentgelt, sondern auf die bisherige Bruttomonatsvergütung abzustellen.
Dies sieht zum einen § 15 Ziff. 2 aE ERA ausdrücklich für diejenigen Beschäftigten vor, die nicht zum Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge gehörten. Für diese Beschäftigten gilt die Anrechnungsbestimmung „entsprechend“. Weiterhin gilt das ERA im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft beiderseitiger Mitgliedschaft bei den tarifvertragschließenden Parteien, sondern durch die tarifliche Bezugnahme im ATV.
Diese Besonderheit ist bei der Auslegung des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA zu berücksichtigen. Da mangels Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin ein bisheriges „Tarifentgelt“ bei dieser nicht existierte, ist in der durch den ATV vermittelten Anwendung des § 15 Ziff. 2 ERA darauf abzustellen, ob durch die Anwendung des ATV iVm. dem ERA eine Erhöhung des Tarifentgelts gegenüber dem bisherigen Entgelt, das die Arbeitgeberin nach Maßgabe der bis dahin geltenden Vergütungsordnung gezahlt hat, eingetreten ist.
Dies war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall gegeben. Das bisherige monatliche Entgelt des Arbeitnehmers betrug 2.557, 80 Euro brutto. Demgegenüber belief sich sein monatliches Tarifentgelt ab dem 1.04.2014 zunächst auf 3.085, 00 Euro brutto und ist im Oktober 2015 durch die rückwirkende Berichtigung der Eingruppierung auf 3.435, 00 Euro brutto erhöht worden.
Die Anrechnungsmöglichkeit des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA erfasst „außer- und übertarifliche Vergütungsbestandteile jedweder Art und Rechtsgrundlage“ und damit die geltend gemachten Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die im Verhältnis zum ERA „außertarifliche“, weil zusätzliche Entgeltbestandteile darstellen.
Eine einzelvertragliche Zusage, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht angerechnet werden dürfen1, liegt nicht vor. Es ist weder festgestellt noch vom Arbeitnehmer vorgetragen, dass ihm das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als anrechnungsfeste, selbstständige Vergütungsbestandteile neben dem jeweiligen monatlichen Entgelt zugesagt worden sind.
Ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG liegt nicht vor.
Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die gesetzliche Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung2. Zu vergleichen sind nur Regelungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich; vgl. BAG 21.04.2010 – 4 AZR 768/08, Rn. 39, BAGE 134, 130). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben3.
Eine solche Kollision liegt hier nicht vor. Einzelvertragliche Ansprüche auf Zahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgelds werden durch die Einführung des Tarifentgelts nach dem ERA nicht berührt. Der Tarifvertrag greift nicht in diese Ansprüche ein; er regelt in § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA nur deren Anrechnung auf die – erhöhte – tarifliche Vergütung. Damit wird nicht ein einzelvertraglicher Anspruch beseitigt, sondern ein tarifvertraglicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte einzelvertragliche Zahlungen eingeräumt, wobei die Anrechnung als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Eine solche Regelung ist zulässig. Die Tarifvertragsparteien haben damit ihren Regelungsspielraum nicht überschritten. Sie haben nicht die Beseitigung individualrechtlicher Ansprüche vorgesehen, sondern die Einführung einer tariflichen Zahlung unter Anrechnung dieser Leistungen geregelt4.
Die Arbeitgeberin hat durch die Zahlung des infolge der ERA-Einführung erhöhten Entgelts und dessen Anrechnung nach § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA iVm. § 2 Abs. 1 ATV und der Anlage 1 die geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 AZR 488/16
- vgl. hierzu BAG 27.08.2008 – 5 AZR 820/07, Rn. 12, BAGE 127, 319; 30.05.2006 – 1 AZR 111/05, Rn. 17, BAGE 118, 211; 1.03.2006 – 5 AZR 540/05, Rn. 13[↩]
- BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13, Rn. 27, BAGE 151, 221[↩]
- BAG 12.10.2010 – 9 AZR 522/09, Rn.19 mwN[↩]
- vgl. hierzu BAG 3.03.1993 – 10 AZR 42/92, zu II 2 der Gründe; 19.07.1983 – 3 AZR 250/81, zu I 2 der Gründe, BAGE 43, 188[↩]











