Verletzung von Geschäftsgeheimnissen – und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: „Ist Art.20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber ein zeitlicher, örtlicher und/oder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis besteht?

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen – und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach den Vorschriften der VO (EU) Nr. 1215/2012.

Der sachliche Anwendungsbereich ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 eröffnet, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen und kein Fall des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vorliegt. Das gilt ungeachtet des von der Arbeitnehmerin reklamierten Zusammenhangs des Verfahrens mit dem beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien, weil auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu den Zivilsachen im Sinne der Verordnung gehören1.

Der für die Anwendung der VO (EU) Nr. 1215/2012 erforderliche Auslandsbezug folgt bereits daraus, dass sich – nach den nicht angegriffenen und damit für das Bundesarbeitsgericht gemäß deutschem Zivilprozessrecht (§ 559 Abs. 2 ZPO) bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts – der Wohnsitz der Arbeitnehmerin in der Tschechischen Republik und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts befindet2.

§ 15 Abs. 2 GeschGehG ist demgegenüber im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Zwar enthält § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG für Streitigkeiten wegen Ansprüchen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz eine Regelung für Auslandssachverhalte und bestimmt für Fälle, in denen die beklagte Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. In ihrem – hier eröffneten – Anwendungsbereich geht die VO (EU) Nr. 1215/2012 aber den nationalen Zuständigkeitsbestimmungen vor3. Unabhängig davon bezieht sich § 15 Abs. 2 GeschGehG, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergibt, auf Klagen „nach Absatz 1“, das heißt auf Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG ist deshalb für Klagen vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht einschlägig4.

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus der Auslegung des Unionsrechts ergibt, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, obwohl sie auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, wegen eines bestehenden zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs der unerlaubten Handlung mit dem (beendeten) Arbeitsverhältnis der Parteien gleichwohl als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art.20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sind.

7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 eröffnet für Verfahren, deren Gegenstand eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung bilden, die Klagemöglichkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Bilden demgegenüber ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich gemäß Art.20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 die Zuständigkeit unbeschadet der Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Art. 8 Nr. 1 nach den Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (Art.20 bis 23). Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Das gilt auch für Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsvertrag. Der Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung ist nicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse beschränkt5.

Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs haben die in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung vorgesehenen Gerichtsstände nicht nur besonderen, sondern ausschließlichen Charakter. Demnach ist zum einen jeder Rechtsstreit über einen individuellen Arbeitsvertrag bzw. über Ansprüche aus einem solchen Vertrag bei einem Gericht anhängig zu machen, das nach den dort vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften bestimmt wird. Zum anderen können diese Vorschriften nur insoweit durch andere in der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitsvorschriften abgeändert oder ergänzt werden, als in einer Vorschrift, die zu Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung gehört, ausdrücklich auf diese verwiesen wird6. Im Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelungen für individuelle Arbeitsverträge ist damit ein Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 ausgeschlossen. Diese Bestimmung steht nicht in Abschnitt 5 des Kapitels II, sondern in dessen Abschnitt 2. Auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wird in Abschnitt 5 auch an keiner Stelle verwiesen.

Danach wäre, da die Arbeitnehmerin ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat – und ausgehend davon, dass weder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 VO (EU) Nr. 1215/2012 besteht noch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien behauptet wird oder eine rügelose Einlassung der Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vorliegt – die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, falls die Ansprüche, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, als solche „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art.20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sein sollten.

Im vorliegenden Verfahren stützt die Arbeitgeberin die mit der Klage verfolgten Ansprüche jedoch ausdrücklich „nur“ auf Ansprüche aus dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, konkret auf Ansprüche aus §§ 6 bis 8 GeschGehG, und damit auf gesetzliche Grundlagen, die Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines (Arbeits-)Vertrags oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbieten. Auf daneben nach dem anzuwendenden Vertragsstatut möglicherweise in Betracht kommende, gegebenenfalls konkurrierende sonstige Anspruchsgrundlagen will sich die Arbeitgeberin explizit nicht als Klagegrund berufen.

Insoweit handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung eröffnet wäre, es sei denn, die Auslegung von Art.20 Abs. 1 der Verordnung führte dazu, dass solche Ansprüche, wenn sie zwischen (vormaligen) Arbeitsvertragsparteien erhoben werden und die unerlaubte Handlung in einem zeitlichen, örtlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ anzusehen wären, was eine Klagemöglichkeit am sogenannten Deliktsgerichtsstand ausschlösse. Damit ist die aus dem Tenor ersichtliche Vorlagefrage aufgeworfen. Die gebotene Auslegung der Verordnung ist weder Gegenstand einer gesicherten Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs („acte éclairé“) noch ist ihre Beantwortung derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“).

Nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sind die in Art. 7 Nr. 2 und in Art.20 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Begriffe „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ sowie die Begriffe „individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten7. Dabei gilt die vom Unionsgerichtshof vorgenommene Auslegung zu den Regelungen in Art. 5 Nr. 3 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen8 fort, da die Bestimmungen dieses vorhergehenden Unionsrechtsakts mit den Bestimmungen in Art. 7 Nr. 2 und Art.20 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 als „gleichwertig“ angesehen werden können9.

Danach kommt es für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Zuständigkeitsregelungen nicht darauf an, wie das anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Ansprüche, die den Gegenstand des Verfahrens bilden – unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht – bei autonomer Auslegung eine unerlaubte Handlung oder eine dieser gleichgestellten Handlung zum Gegenstand haben oder ob sie (arbeits-)vertraglicher Art sind10.

Der Unionsgerichtshof hat sich bislang in seiner Rechtsprechung schwerpunktmäßig mit dem Verhältnis der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 (bzw. Art. 5 Nr. 1 und 3 VO (EG) Nr. 44/2001) befasst. Diesbezüglich ist geklärt, dass eine vertragliche Natur geltend gemachter Haftungs, insbesondere Schadensersatzansprüche nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil eine Vertragspartei Klage wegen zivilrechtlicher Haftung gegen eine andere Vertragspartei erhebt. Eine solche Haftungsklage betrifft jedoch einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann11. Dies wiederum ist, wie der Unionsgerichtshof zuletzt in diesem Zusammenhang entschieden hat, nur der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags „unerlässlich“ erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Arbeitnehmerin vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist12.

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, die jedenfalls nach nationalem Recht deliktischer Natur sind13, auch unionsrechtlich als solche aus „unerlaubter Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung einzustufen wären, und dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte führte.

Die Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Arbeitgeberin zur Begründung ihrer Klage beruft, setzen – wie erwähnt – nicht die Verletzung einer von der Arbeitgeberin freiwillig übernommenen Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen voraus.

Soweit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung an den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ anknüpft, sind damit sowohl der Ort des für einen Schaden ursächlichen Geschehens (sogenannter Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (sogenannter Erfolgsort) angesprochen14. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, an welchem dieser Orte er klagt15. Dabei ist die Zuständigkeitsregelung nicht auf Ansprüche auf Geldersatz beschränkt. Erfasst werden gleichermaßen Ansprüche auf Unterlassung beziehungsweise Beseitigung oder Auskunft16. Auch hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es genügt, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann17. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren materiellen Rechts zu prüfen ist18.

Nach diesen Grundsätzen bestünde die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zumindest teilweise unter dem Gesichtspunkt des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Arbeitnehmerin angelasteten Verletzungshandlungen, soweit sie in der Übermittlung von E-Mails bestehen sollen, in Deutschland vorgenommen wurden. Vielmehr liegt eine Versendung der in Rede stehenden E-Mails entweder vom Betriebssitz der Arbeitgeberin oder vom Wohnsitz der Arbeitnehmerin aus nahe. Ein „Handlungsort“ in Deutschland ist aber zumindest insoweit dargetan, als die Arbeitgeberin ihre Klageforderungen auf die Behauptung stützt, die Arbeitnehmerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit der in Deutschland (Gerichtsbezirk Paderborn) ansässigen S GmbH (vormals L GmbH) ein neues Arbeitsverhältnis begründet und für diese – unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen der Arbeitgeberin – Angebote für (bisherige) Kunden der Arbeitgeberin erstellt. Dass die Arbeitnehmerin jedenfalls diese Handlungen in Deutschland vorgenommen hat, steht außer Streit.

Im Übrigen wäre auch, soweit die Arbeitgeberin Verletzungshandlungen der Arbeitnehmerin durch widerrechtliche Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Geschäftsführer der S GmbH geltend macht, der Erfolgsort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung in Deutschland zu verorten.

Der Unionsgerichtshof hat sich zwar zu den Kriterien, nach denen der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu bestimmen ist, noch nicht spezifisch geäußert. Nach allgemeiner Begriffsbestimmung ist dieser Ort aber derjenige, an dem das auslösende Ereignis seine schädigenden Wirkungen entfaltet19, wobei dieser Ort allerdings in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren kann20.

Ungeachtet der im deutschen Schrifttum geführten Diskussion über die materiell-rechtliche Qualifikation des Geschäftsgeheimnisses21 hat das Bundesarbeitsgericht hier aber keinen Zweifel an einer Belegenheit des „Erfolgsortes“ in Deutschland. Die Arbeitnehmerin hat – insoweit unstreitig – Unternehmensdaten der Arbeitgeberin, von denen diese behauptet, sie hätten die S GmbH in die Lage versetzt, gegenüber Kunden der Arbeitgeberin gezielt unterbietende Preisangebote zu machen, an diese andere Gesellschaft übermittelt. Dazu sei die Datenübermittlung – per E-Mail an eine deutsche Empfängeradresse des Geschäftsführers der Konkurrentin – auch ausdrücklich bestimmt gewesen und seien die Daten auch zu diesem Zweck von der Konkurrentin genutzt worden. Die schädlichen Wirkungen des der Arbeitnehmerin angelasteten Verhaltens haben sich danach im Zuständigkeitsbereich deutscher Gerichte gezeigt.

Offen und – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nicht hinreichend geklärt ist jedoch, ob die vom Unionsgerichtshof für die Abgrenzung der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 entwickelten Maßstäbe auf die Abgrenzung der Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitt 5 zum sogenannten Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung übertragbar sind, oder ob im Rahmen von Art.20 Abs. 1 der Verordnung andere Maßstäbe gelten müssen mit der Folge, dass auf eine unerlaubte Handlung gestützte Ansprüche als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ anzusehen sind, wenn zwischen der unerlaubten Handlung in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag besteht. Von Letzterem geht das Bundesarbeitsgericht hier aus. Die der Arbeitnehmerin angelasteten Verletzungen von (behaupteten) Geschäftsgeheimnissen der Arbeitgeberin beziehen sich auf Handlungen, die überwiegend in die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien fallen. Die Handlungen stehen zudem in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis dergestalt, dass die Arbeitnehmerin ihr während des Arbeitsverhältnisses eröffnete Zugriffsmöglichkeiten auf geschäftliche Informationen über die Arbeitgeberin unlauter genutzt haben soll.

Der Wortlaut von Art.20 Abs. 1 der Verordnung lässt eine auf den Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag abstellende Auslegung unter Berücksichtigung sprachlicher Abweichungen in einzelnen Fassungen der Zuständigkeitsregelung zu. Während die deutsche Fassung auf „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ abhebt, die – insoweit eng formuliert – den „Gegenstand des Verfahrens“ bilden, ist der Wortlaut unter anderem der englischen und französischen Sprachfassungen („In matters relating to individual contracts of employment“ bzw. „En matière de contrats individuels de travail“) relativ weit gefasst22.

Auch ist nicht zu verkennen, dass nach ihrem Sinn und Zweck die Art.20 bis 23 VO (EU) Nr. 1215/2012 ein prinzipiell abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualarbeitsverträgen schaffen23 und insoweit für Arbeitnehmer als der typischerweise schwächeren Vertragspartei den im 18. Erwägungsgrund der VO (EU) Nr. 1215/2012 erwähnten Schutz24 sicherstellen25.

Vor diesem Hintergrund geht insbesondere der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen vom 24.01.201926 davon aus, dass die Problematik deliktischer Klagen zwischen Vertragsparteien hinsichtlich der Anwendung von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung beziehungsweise entsprechender Bestimmungen des Lugano-II-Abkommens einer anderen Antwort bedürfe als im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 (jetzt: Art. 7 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012)). Aufgrund seines autonomen und zwingenden Charakters dürften die in Abschnitt 5 enthaltenen Zuständigkeitsregeln nicht vom Arbeitgeber dadurch umgangen werden, dass er seine Klage (ausschließlich) auf deliktische Ansprüche stütze. Bei Zubilligung eines dahin gehenden Wahlrechts verlöre Abschnitt 5 jede praktische Wirksamkeit. Demzufolge bildeten für die Zwecke von Abschnitt 5 „… Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den „Gegenstand des Verfahrens“, wenn nach dem Sachverhalt ein bestimmter sachlicher Zusammenhang zwischen der Klage und einem solchen Vertrag bestehe. Dies wiederum sei der Fall, wenn es bei der Klage um einen Rechtsstreit gehe, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Kläger seine Klage auf den Vertrag stütze oder nicht, und es sei auch unerheblich, ob es unerlässlich erscheine, den Inhalt der vertraglichen Pflichten zu klären, um über die Stichhaltigkeit der Klage zu entscheiden. Diese Voraussetzung erfordere zudem eine weite Auslegung. Sofern sie erfüllt sei, falle auch ein Vorbringen, das auf den Vorschriften der deliktischen Haftung beruhe (und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 [jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012] unterliege) unter Abschnitt 527.

Im deutschen Schrifttum ist der Meinungsstand geteilt. Während teilweise der vorstehend dargestellten Rechtsmeinung des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe gefolgt wird28, gibt es auch gegenteilige Stimmen. So wird unter anderem eingewendet, mit dem Schutzzweck der Regelungen in Art.20 ff. der Verordnung lasse sich deren Erstreckung auf deliktische Ansprüche nicht begründen, weil die Regelungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung ihre arbeitnehmerschützende Funktion nur in ihrem Anwendungsbereich entfalten sollten. Im grenzüberschreitenden Kontext sei jedoch zu berücksichtigen, dass internationales Arbeitsvertragsrecht und internationales Deliktsrecht unterschiedliche Zwecke verfolgten. Auch werde der (im 15. Erwägungsgrund der Verordnung) verankerte Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände nicht gestärkt, wenn die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung davon abhänge, welche Beziehungen das Delikt zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien aufweise29.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Auslegung des Unionsrechts im Sinne der Vorlagefrage durch das Urteil des Unionsgerichtshofs vom 10.09.201530 nicht als geklärt angesehen werden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte sich die Arbeitgeberin auf drei Klagegründe – die Verletzung arbeitsvertraglicher, organschaftlicher und deliktischer Ansprüche – berufen. Unter Rn. 49 der Entscheidungsgründe spricht der Unionsgerichtshof lediglich aus, dass das vorlegende Gericht bei seiner abschließenden Entscheidung die in Art. 18 ff. VO (EG) Nr. 44/2001 (jetzt: Art.20 ff. VO (EU) Nr. 1215/2012)) vorgesehenen Zuständigkeitsregeln anzuwenden hätte, und dass die Bestimmungen „in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens“, in der eine Gesellschaft eine Person verklagt, um die von dieser in Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangenen Fehler feststellen zu lassen und Schadensersatz zu erlangen, der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 und 3 (jetzt: Art. 7 Nr. 1 und 2) der Verordnung entgegenstehen, sofern es sich – sinngemäß – bei der beklagten Person um einen Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung handelt. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Zuständigkeitsregelungen nach Art.20 ff. VO (EU) Nr. 1215/2012 mit der Folge eines Ausschlusses eines Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung auch in einem Rechtsstreit Anwendung finden, in dem der Arbeitgeber einzig Ansprüche durchzusetzen sucht, die auf eine gesetzliche Grundlage und insoweit eine unerlaubte Handlung gestützt sind31.

In der auf Vorlage des Supreme Court of the United Kingdom ergangenen Vorabentscheidung des Unionsgerichtshofs vom 11.04.201932 hat der Unionsgerichtshof diejenigen Vorlagefragen, die sich auf die Abgrenzung des Gerichtsstands für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag gegenüber dem sogenannten Deliktsgerichtsstand (nach dem Lugano-II-Übereinkommen) bezogen (erste, dritte und vierte Vorlagefrage), nicht beantwortet.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 82/25 (A)

  1. vgl. BAG 27.03.2025 – 8 AZR 139/24, Rn. 22; 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A), Rn. 25 mwN, BAGE 171, 132[]
  2. vgl. EuGH 9.10.2025 – C-540/24 – [Cabris Investments] Rn. 40; 3.06.2021 – C-280/20 – [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN[]
  3. vgl. BAG 27.03.2025 – 8 AZR 139/24, Rn. 22 mwN; für Streitigkeiten, die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz zum Gegenstand haben: OLG Düsseldorf 25.11.2021 – I-15 SA 1/21, 15 SA 1/21, zu II 4 b aa der Gründe; Kuta in Hoeren/Münker GeschGehG § 15 Rn. 28 ff.; jeweils mwN[]
  4. vgl. Junker EuZA 2025, 425, 431 f.[]
  5. BAG 25.06.2013 – 3 AZR 138/11, Rn. 18; EuArbRK/Krebber 5. Aufl. VO (EU) 1215/2012 Art.20 Rn. 3; Musielak/Voit/Stadler/Krüger 22. Aufl. VO (EU) 1215/2012 Art.20 Rn. 3[]
  6. vgl. EuGH 20.10.2022 – C-604/20 – [ROI Land Investments] Rn. 40 f. mwN[]
  7. vgl. [zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung] EuGH 2.12.2025 – C-34/24 – [Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims] Rn. 44 mwN; vgl. [zu Art.20 Abs. 1 der Verordnung] EuGH 25.02.2021 – C-804/19 – [Markt24] Rn. 24 mwN[]
  8. ABl. EG L 12 vom 16.01.2001 S. 1; im Folgenden VO (EG) Nr. 44/2001[]
  9. vgl. dazu EuGH 20.10.2022 – C-604/20 – [ROI Land Investments] Rn. 29 mwN[]
  10. vgl. EuGH 24.11.2020 – C-59/19 – [Wikingerhof] Rn. 25 mwN[]
  11. EuGH 13.03.2014 – C-548/12 – [Brogsitter] Rn. 23 ff.; 10.09.2015 – C-47/14 – [Holterman Ferho Exploitatie unter anderem] Rn. 32[]
  12. EuGH 24.11.2020 – C-59/19 – [Wikingerhof] Rn. 32; ausführlich zur diesbezüglichen Entwicklung der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs: Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 24.01.2019 zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache – C-603/17 – [Bosworth und Hurley] Rn. 67 ff.[]
  13. vgl. nur Junker EuZA 2025, 425, 433; Blank/Gregor in Reinfeld/Leister Praxishandbuch Geschäftsgeheimnisschutz § 9 Rn. 243[]
  14. EuGH 22.02.2024 – C-81/23 – [FCA Italy und FPT Industrial] Rn. 26 mwN[]
  15. EuGH 16.05.2013 – C-228/11 – [Melzer] Rn. 25 mwN[]
  16. BGH 27.11.2014 – I ZR 1/11, Rn. 26[]
  17. BGH 27.11.2014 – I ZR 1/11, Rn. 25[]
  18. vgl. EuGH 19.04.2012 – C-523/10 – [Wintersteiger] Rn. 26; BGH 27.11.2014 – I ZR 1/11 – aaO mwN[]
  19. EuGH 22.02.2024 – C-81/23 – [FCA Italy und FPT Industrial] Rn. 26; 5.06.2014 – C-360/12 – [Coty Germany] Rn. 54; 16.07.2009 – C-189/08 – [Zuid-Chemie] Rn. 26[]
  20. vgl. EuGH 22.01.2015 – C-441/13 – [Hejduk] Rn. 29 mwN[]
  21. ausführlich zum Meinungsstand McGuire WRP 2023, 1, 5 f.[]
  22. vgl. dazu etwa Lutzi IPRax 2017, 111, 111[]
  23. EuGH 20.10.2022 – C-604/20 – [ROI Land Investments] Rn. 40[]
  24. entsprechend 13. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 44/2001[]
  25. vgl. EuGH 20.10.2022 – C-604/20 – [ROI Land Investments] Rn. 25; [zur VO (EG) Nr. 44/2001] EuGH 21.06.2018 – C-1/17 – [Petronas Lubricants Italy] Rn. 23[]
  26. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.2019 – C-603/17 – [Bosworth und Hurley] Rn. 91 ff.[]
  27. zu einem ähnlichen Verständnis vgl. auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 10.09.2020 – C-59/19 – [Wikingerhof] Rn. 111; differenzierend demgegenüber EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 07.05.2015 – C-47/14 – [Holterman Ferho Exploitatie unter anderem] Rn. 33 ff.[]
  28. vgl. BeckOK ZPO/Spohnheimer Stand 1.12.2025 Brüssel Ia-VO Art.20 Rn. 29.3; Kindler IPRax 2016, 115, 118; Rauscher FS Schütze 1999 S. 695, 706; Hk-ZPO/Dörner 10. Aufl. Art.20 EuGVVO Rn. 5[]
  29. ausführlich Junker EuZA 2025, 425, 440; vgl. auch: McGuire WRP 2023, 1, 3; Geimer in Geimer/Schütze EuZivilVerfR 4. Aufl. EuGVVO Art.20 Rn. 12; Junker NZA 2005, 199, 203; Mankowski EuZA 2016, 368, 371 f.; Mankowski EuZA 2017, 126, 128 f.; NK-ArbR/Ulrici 2. Aufl. Brüssel Ia-VO Art.20 Rn. 6 f.[]
  30. EuGH Urteil vom 10.09.2015 – C-47/14 – [Holterman Ferho Exploitatie unter anderem][]
  31. vgl. Junker EuZA 2025, 425, 436 f.[]
  32. EuGH, Urteil vom 11.04.2019 – C-603/17 – [Bosworth und Hurley][]