Nach dem vom Bundesarbeitsgericht aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entwickelten dreistufigen Prüfungsschema bedarf es bei der verschlechternden Neuregelung einer Versorgungsordnung unterschiedlich gewichtiger Gründe für eine Ablösung1.
- Der unter Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus.
- Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden.
- Für eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen für dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten sind schließlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich2.
Hieran hält das Bundesarbeitsgericht auch angesichts der hiergegen erhobenen Einwände fest.
Der Schutz der noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigt sich daraus, dass bei einer verschlechternden Neuregelung die Versorgungsplanung der Arbeitnehmer negativ betroffen wird, die sie an den einmal versprochenen und zu erwartenden Steigerungen ausgerichtet haben3. Daran ändert es nichts, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich mit einer auch verschlechternden Ablösung der auf einer Betriebsvereinbarung gründenden Versorgungsordnung rechnen müssen. Sie erbringen ihre Arbeitsleistung im Vertrauen darauf, dass die ursprünglich versprochenen Steigerungen im Grundsatz beibehalten werden. Schließt die Versorgungszusage den Erwerb von Ansprüchen in den ersten Monaten der Beschäftigung nicht aus, ist dieses Vertrauen auch vom ersten Tag an geschützt. Aus der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ergibt sich insoweit entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kein Wertungswiderspruch. Die Wartezeit betrifft allein die Frage, ab wann der allgemeine Kündigungsschutz gilt.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch keinen Grund darin gesehen, dem Arbeitnehmer Vertrauensschutz zu versagen, soweit die Arbeitgeberin geltend gemacht habe, zum Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers sei bereits entschieden gewesen, das bisherige Versorgungssystem nicht weiterzuführen, da sie nicht vorgetragen habe, dass dies dem Arbeitnehmer seinerzeit mitgeteilt worden sei.
Der Umstand, dass im Streit mit dem einzelnen Arbeitnehmer darüber, ob eine Ablösung wirksam erfolgt ist, der Arbeitgeber ggf. noch Jahrzehnte später darlegen muss, welche Gründe es für die Ablösung gab, vermag ebenfalls kein Absehen von den Anforderungen zu begründen. In der betrieblichen Altersversorgung erstrecken sich die relevanten Sachverhalte typischerweise auf beträchtliche zurückliegende Zeiträume.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juli 2024 – 3 AZR 255/23
- st. Rspr. seit BAG 17.04.1985 – 3 AZR 72/83, zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57; vgl. zuletzt BAG 3.05.2022 – 3 AZR 472/21, Rn. 51 ff., BAGE 178, 1; 9.05.2023 – 3 AZR 226/22, Rn. 38 ff.[↩]
- vgl. BAG 3.05.2022 – 3 AZR 472/21 – aaO; 19.03.2019 – 3 AZR 201/17, Rn. 28, BAGE 166, 136[↩]
- vgl. BAG 8.12.1981 – 3 ABR 53/80, zu B III 1 b der Gründe, BAGE 36, 327[↩]
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