Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wenn sie als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung geltend gemacht wird.
Das folgt für das Bundesarbeitsgericht aus § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO1. Nach § 5 Halbs. 1 ZPO werden zwar – wovon offenbar das Arbeitsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf 911, 78 Euro ausgegangen ist – mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Dabei bleiben aber (u.a.) Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Die Klägerin hat die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im hier entschiedenen Rechtsstreit als Nebenforderung2 geltend gemacht. Der Anspruch auf die Verzugspauschale steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der aus dem Arbeitsvertrag hergeleiteten Hauptforderung auf Nachtzuschläge für die im Streitzeitraum geleistete Arbeit. Sie hängt sachlich-rechtlich von der Hauptforderung ab, weil sie den Bestand der Hauptforderung und – als eigener Entstehungsgrund – den Verzug des Schuldners mit der Hauptforderung voraussetzt.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm3 unterfällt die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB dem Begriff der Kosten in § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO sind die auf die Durchsetzung des (Haupt-)Anspruchs verwendeten Vermögensopfer, zu denen sowohl Prozesskosten (sofern sie nicht dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO vorbehalten sind) als auch die außergerichtlichen Kosten jeder Art gehören4. In einer älteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob bestimmte Zahlungen nach der französischen Zivilprozessordnung, die sachlich einen pauschalierten Ersatz für außergerichtliche Kosten darstellen, gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen sind oder nicht5.
Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB erfolgte in Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU vorgesehenen Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40, 00 Euro bei Zahlungsverzug6. Bei dem Pauschalbetrag handelt es sich nach Art. 6 Abs. 2 RL 2011/7/EU um eine Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags soll eine „gerechte“ sein und dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers zu beschränken ohne ihm durch den Pauschalbetrag die Möglichkeit abzuschneiden, Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten zu beanspruchen7. Es handelt sich bei der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB mithin – ähnlich wie beim Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB8 – um einen objektiven Mindestersatz für dem Gläubiger bei Säumnis des Schuldners typischerweise entstehende Beitreibungskosten und damit um Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO9.
Das bestätigt die Anrechnungsvorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB. Hiernach ist die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Damit setzt die Norm voraus, dass es auch bei der Pauschale um (vorgerichtliche) Kosten der Rechtsverfolgung geht. Der Gläubiger soll – wie von Art. 6 Abs. 3 RL 2011/7/EU verlangt10 – Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten erhalten, indes dieselben Beitreibungskosten nicht zweimal ersetzt bekommen11.
Die Einordnung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB als Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO scheitert entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht daran, dass die Pauschale auch der Gläubiger beanspruchen kann, dem keine Beitreibungskosten entstanden sind. Dies ist lediglich eine Folge der Pauschalierung, ändert aber an dem Rechtscharakter der Pauschale – Ersatz von Beitreibungskosten – nichts. So kommt es auch bei den Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob dem Gläubiger tatsächlich ein Zinsschaden entstanden ist; gleichwohl handelt es sich dabei um Zinsen iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO12.
Dass der Gesetzgeber mit der Verzugspauschale mehrere Ziele verfolgte (Pauschalierung der mit der Beitreibung typischerweise verbundenen Kosten, Anhalten des Schuldners zur fristgerechten Leistung, Begrenzung der mit der Beitreibung verbundenen Kosten), von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor anderen zukommt13, lässt ihren Rechtscharakter als Ersatz von Beitreibungskosten unberührt und steht ihrer Einordnung als Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht entgegen. Die Verdrängung des Anspruchs aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als speziellere Regelung zur Kostentragungspflicht14 ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Kosten der Rechtsverfolgung betrifft.
Abweichende Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts
Der fehlenden Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten steht die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht entgegen.
Der vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzte Streitwert ist grundsätzlich vom Landesarbeitsgericht zugrunde zu legen, wenn es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung feststellt, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600, 00 Euro übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Die Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt indes jedenfalls dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist15.
Ob dies anzunehmen ist, weil das Arbeitsgericht – ohne Begründung – anscheinend die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB dem Streitwert hinzugerechnet hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beklagte ist erstinstanzlich nicht vollständig unterlegen, das Arbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. In einem solchen Falle muss und darf das Berufungsgericht die Beschwer ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung im Ersturteil ermitteln und nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 9 ZPO berechnen16.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2019 – 5 AZR 591/17
- allgA, vgl. nur GMP/Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 64 Rn. 50 mwN[↩]
- zum Begriff vgl. BGH 19.12 2016 – IX ZR 60/16, Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 16. Aufl. § 4 Rn. 10 f.; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 4 Rn. 8 – jeweils mwN[↩]
- LAG Hamm 29.11.2017 – 6 Sa 620/17[↩]
- vgl. nur Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 24 ff.; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 4 Rn. 12 f.; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 16. Aufl. § 4 Rn. 16; zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten sh. auch BGH 17.01.2013 – I ZR 107/12, Rn. 4; 24.03.2016 – III ZR 52/15, Rn. 9 – jeweils mwN[↩]
- BGH 27.09.1990 – IX ZB 63/90, zu II der Gründe[↩]
- BT-Drs. 18/1309 S. 11[↩]
- Erwägungsgründe 19 und 20 RL 2011/7/EU[↩]
- vgl. dazu BGH 20.07.2011 – IV ZR 75/09, Rn. 16; Palandt/Grüneberg BGB 78. Aufl. § 288 Rn. 4[↩]
- im Ergebnis ebenso LAG Bremen 8.02.2018 – 3 Ta 49/17, zu II 2 der Gründe betr. Streitwert; zust. Ziemann jurisPR-ArbR 15/2018 Anm. 6[↩]
- dazu EuGH 13.09.2018 – C-287/17, Rn. 17 ff.[↩]
- zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 RL 2011/7/EU sh. auch das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 18.01.2018 – III ZR 174/17, an dem er mit Beschluss vom 29.11.2018 – III ZR 174/17 – festgehalten hat[↩]
- vgl. nur BGH 4.09.2013 – III ZR 191/12, Rn. 2; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 4 Rn. 11; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 16. Aufl. § 4 Rn. 14; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 22 – jeweils mwN[↩]
- BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 46 ff.[↩]
- vgl. BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 23 ff.; 12.12 2018 – 5 AZR 588/17, Rn. 46 ff.; 19.12 2018 – 10 AZR 231/18, Rn. 75[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, Rn. 16 mwN, BAGE 158, 75; krit. zur Bindung an die arbeitsgerichtliche Streitwertfestsetzung GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2018 § 64 Rn. 31 ff.; BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 61 Rn.20[↩]
- im Ergebnis ebenso GMP/Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 64 Rn. 49 f.; GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2018 § 64 Rn. 33 bis 41[↩]











