Vollstreckung eines Beschäftigungsanspruchs – und die konkreten Beschäftigungsbedingungen

Es kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden, zu welchen konkreten Arbeitsbedingungen eine titulierte Beschäftigung zu erfolgen hat, wenn sich aus dem Titel kein bestimmter Inhalt der Einzelheiten der Beschäftigung entnehmen lässt.

Vollstreckung eines Beschäftigungsanspruchs – und die konkreten Beschäftigungsbedingungen

Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es zur Vollziehung einer Einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 929 Abs. 1, 940 ZPO nicht. Die Zustellung nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgte an die Arbeitgeberin am 1.12 2016 von Amts wegen. Die nach herrschender Meinung auch bei einer Urteilsverfügung erforderliche Parteizustellung wurde von der Arbeitnehmerin ebenfalls nach ihrem unbestrittenen Vorbringen veranlasst.

Der Umfang der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen. Daher muss der Titel aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft muss festgestellt werden können. Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dessen Aufgabe ist es nicht zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht1.

Gemessen hieran ist der titulierte Beschäftigungsanspruch im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt. Mit ihrer Einstweiligen Verfügung begehrte die Arbeitnehmerin unter der Ziff. 1 ihrer Anträge als Leiterin der nichtinvasiven und ambulanten Kardiologie in der Abteilung Innere Medizin, beim U.T. beschäftigt zu werden. Der Anlass hierfür war, dass die Arbeitgeberin ihr die Tätigkeit in dieser Funktion durch den Entzug aller technischen Arbeitsmittel am 18.10.2016 unmöglich gemacht hatte. Zum damaligen Zeitpunkt bestand für die Arbeitnehmerin kein Anlass zu weiteren Konkretisierungen des Inhalts ihrer Beschäftigung. Ihr ging es allein darum, in ihrer früheren Funktion wieder tätig werden zu können. Daher genügte es, dass sie die Art der auszuübenden Tätigkeit mit der üblichen Funktionsbezeichnung allgemein beschrieb.

Die Arbeitgeberin hat den so titulierten Beschäftigungsanspruch erfüllt.

Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO kann sich der Schuldner auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung berufen. Wenn die Vorschrift davon spricht, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten sei, kann dies nur bedeuten, dass die Handlung noch nicht vorgenommen ist. Mit ihrer Vornahme entfällt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung2.

Die Arbeitgeberin hat den titulierten Beschäftigungsanspruch erfüllt, indem sie die Arbeitnehmerin in dem Stationsbesetzungsplan für Dezember 2016 unstreitig wieder in ihrer Leitungsfunktion ausgewiesen und ihre Arbeitsfähigkeit durch den Zugang zu den technischen Einrichtungen des Klinikums wieder hergestellt hat. Ein Anspruch auf eine „offiziellere“ Wiedereinsetzung bestand nicht. Soweit die Arbeitnehmerin einwendet, ihr sei angesichts der Vorgänge nach Zustellung des Urteils vom 23.11.2016 die Stellung als Leiterin nur rein formal übertragen worden, so können die vorgetragenen Sachverhalte angesichts der allgemein gefassten Tätigkeitsbeschreibung im ausgeurteilten Beschäftigungstitel nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sondern nur im Rahmen eines neuen Erkenntnisverfahrens geprüft werden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden.

Von einer nur formalen, aber nicht materiellen Aufgabenübertragung könnte dann gesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer zwar die ausgeurteilte Tätigkeit „offiziell“ übertragen würde, er aber tatsächlich an der Ausübung der Tätigkeit gehindert würde, indem ihm etwa der Zugang zu den Arbeitsmitteln, sonstigen Einrichtungen oder Informationen versagt würde3.

Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich aber entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin nicht. Die Parteien streiten vielmehr ausschließlich darüber, wie die Tätigkeit der Klägerin ausgestaltet sein muss, damit sie als Leitungstätigkeit angesehen werden kann. Sie streiten somit letztlich über die Reichweite des Direktionsrechts der Arbeitgeberin. Darüber hinaus sind schlicht menschliche Konflikte Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien.Diese zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte können nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden. Zwar gebietet es das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können4. Dies bedeutet, dass das Vollstreckungsgericht ggf. eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen hat, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde. Im vorliegenden Fall gibt der ausgeurteilte Beschäftigungstitel aber nichts dafür her, ob die von der Klägerin beanstandeten „Eingriffe“ in ihren Arbeitsbereich vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt sind oder nicht. Ob die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Personen von ihrem Weisungsrecht rechtmäßig Gebrauch gemacht haben, kann daher nur in einem weiteren Erkenntnisverfahren geprüft werden5.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 Ta 2/17

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn 44; BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn 16[]
  2. BGH 5.11.2004 – IXa ZB 32/04, Rn 11 ff. zum Verfahren nach § 887 ZPO; Hessisches LAG 9.10.2015 – 12 Ta 84/15, Rn. 16[]
  3. Hessisches LAG 9.10.2015 – 12 Ta 84/15, Rn 16[]
  4. BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn 17; BAG 31.05.2012 – 3 AZB 29/12, Rn 16[]
  5. LAG Schleswig-Holstein 6.09.2012 – 1 Ta 142/12, Rn 25; Hessisches LAG 4.05.2012 – 12 Ta 293/11, Rn 16; LAG Rheinland-Pfalz 12.12 2011 – 10 Ta 248/11[]