Ist ein Betriebsratsmitglied gekündigt, begründet dies in der Regel eine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der es rechtfertigt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens von einer Verhinderung an der Amtsausübung auszugehen und ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes nach Wirksamwerden der Kündigungserklärung zu verneinen.

Ausnahmsweise ist nicht von einem solchen Ungewissheits-Tatbestand auszugehen, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Der Ungewissheits-Tatbestand wird auch dann überwunden, wenn das gekündigte Betriebsratsmitglied den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung arbeitsgerichtlich durchgesetzt hat. Nicht ausreichend ist, dass das Arbeitsgericht im ersten Rechtszug die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, ohne über den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu befinden.
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 3 TaBVGa 20/10